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Schlagwort: rechtlich

Vaterschaftsanfechtung: Eine extra zur Ehelichkeit des Kindes herbeigeführte Ehe begrenzt das Recht der Mutter nicht

Ein Kind, das während bestehender Ehe geboren wird, gilt rechtlich als Kind der Ehegatten. Naturgemäß können damit tatsächliche und rechtliche Vaterschaft auseinanderfallen. Ob ein Mann, der das Ungeborene eines anderen willentlich durch eine Heirat zu seinem machen will, dadurch später vor Vaterschaftsanfechtungen durch die Mutter geschützt ist, musste der Bundesgerichtshof (BGH) im folgenden Fall klären.

Ein unverheiratetes Paar führte eine problematische Beziehung, in der es sich immer wieder trennte und versöhnte. Während einer rund sechsmonatigen Trennungsphase war die Frau mit einem anderen Mann zusammen und wurde schwanger von ihm. Als diese Beziehung auseinanderging, kam die Frau wieder mit ihrem On-Off-Partner zusammen, der um die Schwangerschaft wusste. Schließlich heirateten die beiden sogar – auch deshalb, um das Kind als eheliches und damit gemeinsames Kind zur Welt zu bringen. Es kam, wie es zu erahnen war: Nach einem knappen Jahr scheiterte die Ehe und wurde in der Folge geschieden. Die Frau leitete zudem ein Verfahren ein, in dem festgestellt werden sollte, dass der Mann nicht der Vater des Kindes sei. Und so ergab ein Abstammungsgutachten wie erwartet, dass der ehemalige Ehemann allein der rechtliche Vater war, jedoch nicht der biologische. Der Mann bestand darauf, weiterhin der Kindesvater zu bleiben. Er machte daher geltend, wegen der bewussten Entscheidung, durch die Eheschließung das Kind zu seinem Kind werden zu lassen, sei die Frau nach den Geboten von Treu und Glauben gehindert, anderes feststellen zu lassen.

Doch der BGH folgte dem Mann nicht. Seine Ausführungen entnahm er dabei der ausführlichen Bezugnahme auf den Werdegang der gesetzlichen Regelung. Demnach sei die Annahme, die Frau habe – ob stillschweigend oder ausdrücklich – auf die Anfechtung der Vaterschaft verzichtet, schlicht und ergreifend nicht möglich. Die Frau habe deshalb die Anfechtung zu Recht vorgenommen.

Hinweis: Immer ist zu beachten, dass eine Anfechtung nur innerhalb von drei Jahren ab Kenntniserlangung von den Umständen möglich ist, die eine solche ermöglichen.

Quelle: BGH, Beschl. v. 18.03.2020 – XII ZB 321/19

Thema: Familienrecht

Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Streiten zwei Väter um Anerkennung, entscheidet die sozial-familiäre Beziehung zum Kind

Der rechtliche Vater ist nicht zwingenderweise auch der biologische Vater.

Das kann entweder daran liegen, dass in einer Ehe geborene Kinder automatisch rechtlich als vom Ehemann der Mutter abstammend gelten, ohne dass dies tatsächlich zutreffen muss. Oder aber es liegt daran, dass jemand das Kind als seines anerkennt, obwohl er wissentlich nicht der leibliche Vater ist.

So weit, so gut. Was aber gilt, wenn in einem solchen Fall der tatsächliche Erzeuger als rechtlicher Vater anerkannt werden will? In dieser Konstellation kann der biologische Vater die rechtliche Vaterschaft des anderen anfechten. Voraussetzung ist hierfür jedoch, dass zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung vorliegt. Lebt das Kind also gemeinsam mit der Mutter und seinem rechtlichen Vater derart zusammen, als wäre dieser gleichsam sein Erzeuger, dringt der biologische Vater mit einem Anfechtungsverfahren nicht durch.

Was aber gilt, wenn nicht nur der rechtliche, sondern auch der biologische Vater eine sozial-familiäre Beziehung zu dem betreffenden Kind hat? In diesem Fall, so das Oberlandesgericht Hamm, kann der biologische Vater mit seinem Begehren Erfolg haben.

Die Mutter lebte mit dem Mann, der die Vaterschaft für eines ihrer Kinder anerkannte, nie zusammen. Er kümmerte sich allerdings um das Kind. In der Zeit, in der die Mutter und er ein Paar waren, kam er nahezu täglich ins Haus und hatte intensiven Kontakt zum Kind. Nach der Trennung hielt er weiterhin Kontakt zum Kind und führte ein Umgangsverfahren mit der Vereinbarung, das Kind 14-tägig am Wochenende sehen zu dürfen. Der leibliche Vater lebt dagegen im Haushalt der Mutter und damit auch mit dem Kind zusammen. Er kümmert sich um das Kind, bringt es zum Beispiel täglich in den Kindergarten und abends ins Bett. Er begehrt, statt des anderen Mannes als der Vater des Kindes zu gelten. In dieser Situation vereinte das Gericht die biologische und die rechtliche Vaterschaft.

Hinweis: Vaterschaftsanfechtungsverfahren des biologischen Vaters sind also nicht automatisch erfolglos, nur weil das Kind eine familiäre Beziehung zu seinem rechtlichen Vater hat.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 20.07.2016 – 12 UF 51/16
Thema: Familienrecht

Wenn Waldi erbt: Erbrechtliche Bestimmungen für das geliebte Haustier

Für viele Menschen sind ihre Haustiere wichtige Begleiter, die sie auch nach ihrem Tod versorgt wissen möchten. Daher stellt sich die Frage, wie man für seine Tiere erbrechtlich vorsorgen kann.

Wichtig ist zunächst, dass Tiere rechtlich als Sachen gelten und somit gar nicht erbfähig sind. Sie können daher im Testament nicht direkt als Erbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzt werden; sie gehören vielmehr zum vererbten Vermögen. Es gibt jedoch verschiedene Möglichkeiten, trotzdem für sie vorzusorgen.

Zum einen kann eine Person als Erbe eingesetzt und mit der Auflage versehen werden, sich um das Tier zu kümmern. Dies sollte eine Person sein, von der man weiß, dass sie willens und in der Lage ist, sich um das Tier zu kümmern. Dabei sollte ferner genau festgelegt werden, wie diese Versorgung auszusehen hat, wann das Tier eingeschläfert werden darf etc. Zur Absicherung kann auch ein Testamentsvollstrecker bestimmt werden, der die Einhaltung aller Auflagen überwacht. Diese Auflagen können dabei so formuliert werden, dass im Fall einer Missachtung das Erbe verloren geht. Wichtig ist es zudem, für den Fall einen Ersatz zu bestimmen, in dem ein Erbe die Erbschaft – und damit auch die Versorgung des Tiers – ausschlägt oder sogar selbst verstirbt. Auch eine rechtsfähige Organisation wie ein Tierschutzverein kann in einem Testament als Erbe oder Vermächtnisnehmer mit einer solchen Auflage eingesetzt werden. Möchte man sein Vermögen Personen hinterlassen, die sich um das Tier nicht kümmern können oder wollen, kann neben dem (Allein-)Erben auch ein Pfleger für das Tier bestimmt werden. Im Testament sollte dann bestimmt werden, welche Vergütung diesem Pfleger durch den Erben zur Versorgung des Tiers (monatlich) zu zahlen ist.

Ist ein größeres Vermögen vorhanden, kann außerdem testamentarisch bestimmt werden, dass das Geld in eine Stiftung fließt. Das Vermögen bleibt dabei erhalten, aber aus den Erträgen des Vermögens wird die Stiftung finanziert. Auch die Unterhaltskosten werden für das konkrete Tier daraus bestritten. In einem solchen Fall sollte jedoch bestimmt werden, was der Zweck der Stiftung sein soll und wofür überschüssige bzw. die nach dem Ableben des Tiers noch vorhandenen Mittel verwendet werden sollen.

Thema: Erbrecht