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Schlagwort: Rechtsfolge

Eigenbedarfskündigung: Wer eine Alternativwohnung unbegründet ablehnt, kann sich im Räumungsfall nicht auf Härtegründe berufen

Eigenbedarfskündigungen sind für Mieter zu Recht ein rotes Tuch. Doch auch der Umstand, dass viele solcher Fälle vor Gericht zugunsten der Mieter ausgehen, sollte nicht dazu verführen, vermieterseitige Angebote zu ignorieren oder unbegründet abzulehnen. Denn sonst ergeht es einem schnell wie der Mieterin im folgenden Fall, der auch das Amtsgericht München (AG) nicht mehr helfen konnte.

Die Mieterin wohnte in einer Dreizimmerwohnung im dritten Obergeschoss und zahlte knapp 400 EUR Miete. Dann erhielt sie eine Eigenbedarfskündigung. Etwa einen Monat später bot ihr die Vermieterin eine freiwerdende Wohnung als Alternative an, deren Miete sich auf knapp 650 EUR belaufen sollte – und bat die Mieterin binnen Monatsfrist um Rückäußerung. Die Wohnung sei ihrer Ansicht nach mit einer Fläche von 55 Quadratmetern für eine Einzelperson ausreichend und liege lediglich ein Stockwerk höher als die bisherige Wohnung. Die Mieterin äußerte sich dazu jedoch nicht, so dass die Wohnung an andere Mietinteressenten vergeben wurde. Als die Mieterin dann die Kündigung durch den Mieterverein zurückweisen ließ, da Härtegründe vorliegen würden und sie selbst zudem schwerbehindert sei, erhob die Vermieterin eine Räumungsklage – mit Erfolg.

Die Rechtsfolge einer unbegründeten Ablehnung einer Alternativwohnung ist laut AG nämlich, dass die Mietpartei die Berufung auf jene Härteeinwände verliert. Denn es wäre rechtsmissbräuchlich, dem Vermieter Härtegründe vorhalten zu können, die der Mieter durch seine unbegründete Ablehnung einer zumutbaren Alternativwohnung selbst herbeigeführt hat.

Hinweis: Im Fall einer Räumungsklage einer Wohnung sollten weder Mieter noch Vermieter die Angelegenheit auf die leichte Schulter nehmen. Der Gang zum Rechtsanwalt ist für beide Seiten unumgänglich, damit keine Fehler gemacht werden, die im Nachhinein nicht nur finanziell schwer belasten.

Quelle: AG München, Urt. v. 27.10.2020 – 473 C 2138/20

Thema: Mietrecht

Auf sich gestellt: Kein Elternunterhalt bei früherer Vernachlässigung der Kinder

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren: Also Eltern ihren Kindern, aber auch wirtschaftlich eigenständige Kinder ihren Eltern gegenüber. Wie es sich bei Regelwerken jedoch zumeist verhält: Auch hier gibt es Grenzen.

Mit einem solchen Grenzfall musste sich das Oberlandesgericht Frankfurt kürzlich beschäftigen. Die Mutter lebte in einem Pflegeheim und konnte die Kosten dafür aus eigener Rente nicht bestreiten. Der Sohn war als Polizeibeamter finanziell in der Lage, zumindest einen Teil der Heimkosten beizusteuern. Er machte hingegen geltend, dass dies von ihm nicht verlangt werden könne. Seine Mutter habe sich um ihn in seiner Jugend nicht bzw. nicht ausreichend gekümmert. Als die Familie noch zusammenlebte, sei der Vater arbeiten gegangen – als Krankenpfleger oft auch nachts. Die Mutter habe nicht gearbeitet, sich allerdings auch nicht um die Kinder gekümmert. Sie habe das der Familie zur Verfügung stehende Geld für sich ausgegeben und nur das Nötigste für den Haushalt eingekauft. Die Mahlzeiten hätten sein Bruder und er sich meist selber zubereiten müssen. Abends sei die Mutter unterwegs gewesen, oft mit anderen Männern. Als er elf Jahre alt war, trennten sich die Eltern. Seither bestünde auch keinerlei Kontakt mehr. Die Mutter ist dann in Kliniken gekommen, u.a. wegen Schizophrenie.

Wer seine eigene Unterhaltspflicht gröblich vernachlässigt, kann dadurch seinen Unterhaltsanspruch verlieren. Kümmern sich Eltern also nicht hinreichend um ihre Kinder, kann dies dazu führen, dass sie im Alter ihren Kindern gegenüber keinen Unterhaltsanspruch besitzen. Aber Achtung: Das ist zumeist die Ausnahme; es muss in der Regel schon viel passiert sein, damit es zu dieser Rechtsfolge kommt. Im vorliegenden Fall nahm das Gericht aber eine solche Ausnahme an.

Hinweis: Schwierig kann es sein, die Vorfälle der Vergangenheit nach langer Zeit noch klar darzustellen und zu beweisen. Das ist in erster Linie Aufgabe desjenigen, der keinen Unterhalt zahlen will. Je detaillierter die Vergangenheit dargestellt werden kann, desto eher kann das gewünschte Ergebnis erreicht werden.

Quelle: OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 22.03.2016 – 2 UF 15/16
Thema: Familienrecht