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Schlagwort: Rechtslage

Veränderung der Sach- und Rechtslage : Laufende Verfahren zur Erbsache gelten mit Tod des Vorerben in der Hauptsache als erledigt

Die Regelungen zu Vor- und Nacherbschaften sind komplex. Was passiert, wenn ein Vorerbe verstirbt, der sich noch inmitten eines Beschwerdeverfahrens zur ursprünglichen Erbsache befindet, musste im Folgenden das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) klarstellen.

Bei einer angeordneten Vor- und Nacherbschaft kann der Vorerbe einen sogenannten Vorerbenerbschein beantragen, um die aktuelle Rechtslage feststellen zu lassen. Hier hatte die Vorerbin einen solchen Vorerbenerbschein beantragt und nach dem Erlass gegen diesen aus ihrer Sicht fehlerhaften Erbschein Beschwerde eingelegt. Doch noch während des laufenden Beschwerdeverfahrens verstarb die Frau. Deren Erbe war nun der Ansicht, das Beschwerdeverfahren mit dem gleichen Antrag fortsetzen zu können.

Dieser Ansicht erteilte das OLG jedoch eine Absage. Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen auch das Erbscheinsverfahren zählt, sind in der Hauptsache anerkanntermaßen erledigt, sobald nach dessen Einleitung der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis weggefallen ist, das eine Veränderung der Sach- und Rechtslage herbeiführt. Im Erbscheinserteilungsverfahren bildet der Erbscheinsantrag den Verfahrensgegenstand, an den das Nachlassgericht grundsätzlich strikt gebunden ist. Dem Erben war es daher nicht möglich, das Verfahren mit dem ursprünglichen Antrag der Vorerbin zur Feststellung der „aktuellen“ Rechtslage fortzuführen.

Hinweis: Möglich wäre gewesen, die Beschwerde auf die Frage der Kostentragungspflicht zu begrenzen oder aber auf einen sogenannten Fortsetzungsfeststellungsantrag mit dem Ziel der Feststellung der beendeten Rechtslage umzustellen.

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.05.2021 – 3 Wx 110/20

Thema: Erbrecht

Aufgepasst beim Erlassvertrag: Einstige Versorgungszusagen können durch eine Unterschrift ihre Wirkung verlieren

Arbeitnehmer sollten vor der Unterschrift unter einen Aufhebungs- oder Erlassvertrag die Rechtslage genau prüfen.

Eine Bank verlangte aufgrund wirtschaftlicher Probleme von ihren besser bezahlten Angestellten, dass diese auf eine Gesamtversorgungszusage verzichten sollten. Im Gegenzug bot die Arbeitgeberin eine beitragsorientierte betriebliche Altersversorgung an. Mehrere Arbeitnehmer verzichteten auf ihre Ansprüche und unterzeichneten ein entsprechend vorbereitetes Formular. Später wollte einer dieser Mitarbeiter den von ihm unterzeichneten sogenannten Erlassvertrag allerdings nicht anerkennen und klagte stattdessen die Ansprüche ein. Das Gericht entschied jedoch gegen den Arbeitnehmer.

Ein Arbeitgeber darf durch einen Erlassvertrag mit seinen Arbeitnehmern von getätigten Versorgungszusagen abrücken. Das ist selbst dann der Fall, wenn es sich bei dem Erlassvertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Und diese waren hier weder überraschend noch unklar.

Hinweis: Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, das sogenannte „Kleingedruckte“, ist also auch im Arbeitsrecht zu beachten. Das gilt sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer.

Quelle: BAG, Urt. v. 15.11.2016 – 3 AZR 539/15
Thema: Arbeitsrecht