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Schlagwort: Rechtzeitigkeit

Falsch gefaxt: Berufung geht an falsche Abteilung des Berufungsgerichts – und wahrt dennoch die Frist

Fehler passieren immer wieder – auch im digitalen Zeitalter. Im folgenden Fall wurden Faxnummern im PC hinterlegt, dabei aber vergessen, dass der Empfänger auch über mehrere Faxanschlüsse verfügen könnte, was dann natürlich auch prompt der Fall war. Mit welchen Folgen, zeigt dieser Fall des Bundesgerichtshofs (BGH).

Ein Rechtsanwalt wollte gegen ein Urteil eine Berufung einlegen, die von Natur aus natürlich an Fristen gebunden ist. Kurz vor Fristablauf schickte der Rechtsanwalt ein entsprechendes Fax an das betreffende Gericht. Dabei verwendete er allerdings die Faxnummer der Referendarabteilung. Nun ging es um die Frage, ob das Fax rechtzeitig angekommen war. Und der BGH urteilte hier für den allgemeinen Sachverstand durchaus überraschend.

Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs der Berufung ist allein entscheidend, dass das Schriftstück innerhalb der Frist tatsächlich in den Verfügungsbereich des zuständigen Gerichts gebracht worden ist und damit nicht mehr dem Zugriff des Absenders unterliegt. Deshalb war die Berufungsschrift mit dem Eingang auf dem der Referendarabteilung zugeordneten Faxgerät dem Berufungsgericht tatsächlich fristgemäß zugegangen. Denn die Mitarbeiter der Referendarabteilung stellen nur eine andere Geschäftsstelle desselben Berufungsgerichts dar.

Hinweis: Auch ein Fax an die Referendarabteilung des Gerichts kann eine Frist wahren. Und das gilt natürlich nicht nur für eine Berufung, sondern auch für jede andere beim Gericht zu wahrende Frist. Dennoch sollte bei wichtigen Dingen die Sorgfalt immer Vorrang haben.
  

Quelle: BGH, Urt. v. 06.06.2018 – IV ZB 10/17

Thema: Sonstiges

„Bis zum dritten Werktag“: Die Anweisung, nicht der Eingang der Miete entscheidet über fristgerechte Zahlung

In aller Regel muss der Mieter bis zum dritten Werktag eines Monats seine Miete gezahlt haben. Was bedeutet das aber genau? Muss das Geld am dritten Werktag auf dem Konto des Vermieters sein? Nach dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) wohl nicht.

Das Gesetz bestimmt, dass die Miete spätestens bis zum dritten Werktag des Monats zu zahlen ist. In einem Fall vor dem BGH hatten die Parteien im Mietvertrag Folgendes vereinbart: „Die Gesamtmiete ist monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag des Monats an den Vermieter auf dessen Konto zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an.“ Dann kam es, wie es kommen musste: Die Miete kam in mehreren Monaten erst nach Ablauf des dritten Werktags beim Vermieter an. Dieser kündigte daraufhin das Mietverhältnis wegen verspäteter Mietzahlungen fristlos – hilfsweise fristgerecht – und erhob eine Räumungsklage.

Die Klage verlor er in allen Instanzen. Laut Gesetz ist die Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist. Dem entspricht auch der Mietvertrag, wonach die Miete spätestens am dritten Werktag des Monats an den Vermieter zu zahlen ist. Insoweit genügt es für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung, dass der Mieter seinem Geldinstitut den Zahlungsauftrag für die Überweisung bis zum dritten Werktag des Monats erteilt und das Konto des Mieters ausreichend gedeckt ist. Eine unpünktliche Zahlung des Mieters lässt sich auch nicht aus dem Mietvertrag herleiten, wonach es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes ankommt. Denn diese Formularklausel ist wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters unwirksam.

Hinweis: Es kommt also für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung bei Überweisungen nicht darauf an, dass die Miete bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts auf dem Konto des Vermieters eingegangen, sondern bis dahin in die Wege geleitet worden ist.

Quelle: BGH, Urt. v. 05.10.2016 – VIII ZR 222/15

Thema: Mietrecht