Dieser Fall aus dem Wohnungseigentumsrecht kommt in Wohnungseigentumsanlagen häufig vor, denn er beschäftigt sich mit den Rechten und Pflichten zur Nutzung von Sondereigentum. Ob zum Beispiel sogenannte Dienstbarkeitsberechtigte verpflichtet werden können, sich im Rahmen von Erhaltungsmaßnahmen an dafür notwendigen Rücklagen zu beteiligen, musste hier der Bundesgerichtshof (BGH) abschließend klären.
Grundsätzlich sollten Arbeiten an einer Wohnungseigentumsanlage aus den Rücklagen gezahlt werden. Nicht immer ist das allerdings möglich.
In diesem Fall ging es um eine Wohnungseigentümeranlage mit 201 Einheiten. Die Eigentümerversammlung beschloss, eine förderungsfähige Wärmedämmung der Fassade durchzuführen. Die Kosten sollten 2 Mio. EUR betragen, wovon etwas über 1 Mio. EUR durch einen KfW-Förderkredit finanziert werden sollten. Eine Eigentümerin erklärte die Anfechtung des Beschlusses, und es kam zum gerichtlichen Rechtsstreit. Der Bundesgerichtshof entschied, dass auch die Aufnahme eines so hohen Kredits einer ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen kann. Stets ist allerdings der Einzelfall zu berücksichtigen, bei dem eine sorgfältige Abwägung aller Umstände zu erfolgen hat.
Hinweis: Auch die Aufnahme hoher Kredite ist also durchaus möglich. Das kann dann Sinn ergeben, wenn – wie in diesem Fall – Fördergelder nur dann in Anspruch genommen werden können, wenn die Summe tatsächlich bereitsteht.
Quelle: BGH, Urt. v. 25.09.2015 – V ZR 244/14 Thema: Mietrecht