Wer wie und ob er überhaupt im sogenannten Abgasskandal haftbar zu machen war und ist, scheint immer noch nicht komplett ausverhandelt zu sein. Das zeigt auch dieser Fall, der bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) ging. Es ging es um die Frage, ob Hersteller von Motoren auch haftbar gemacht werden können, wenn es sich dabei nicht gleichzeitig auch um den Fahrzeughersteller handelt.
Wenn ein auf der Straße liegender Stein von einem Lkw aufgewirbelt und auf ein nachfolgendes Fahrzeug geschleudert wird, kann dies trotz womöglich böser Folgen ein unabwendbares Ereignis darstellen.
Ein auf der Fahrbahn liegender Stein wurde durch einen Lkw aufgewirbelt und auf das ihm folgende Fahrzeug geschleudert. Dieses wurde dadurch beschädigt, woraufhin dessen Halter nachvollziehbarererweise Schadensersatz verlangte. Doch das Landgericht Nürnberg-Fürth hat seine Schadensersatzansprüche abgelehnt – denn nach dessen Ansicht handelte es sich bei der Unfallursache um ein sogenanntes unabwendbares Ereignis.
Die Schädigung ereignete sich zwar in einem Baustellenbereich; für den Lkw-Fahrer war allerdings nicht erkennbar, dass auf der Straße Steine lagen – nach Auffassung des Gerichts auch nicht im Widerspruch. Zum einen sind die Bauarbeiten im fraglichen Bereich neben der noch zum Verkehr freigegebenen Spur durchgeführt worden, so dass nicht zwingend mit einer Verschmutzung der Fahrbahn zu rechnen war. Zum anderen ereignete sich der Schadensfall im einspurigen Brückenbereich neben den eigentlichen Fahrspuren. Damit war im streitgegenständlichen Baustellenbereich nicht mit lose herumliegenden Steinen zu rechnen und eine Gefährdung Dritter durch einen hochgeschleuderten Stein nicht voraussehbar.
Hinweis: Als unabwendbar gilt ein Ereignis dann, wenn ein sogenannter Idealfahrer jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beachtet hat. Ist ein auf der Straße liegender Stein nicht erkennbar, ist eine Haftung nach ständiger Rechtsprechung nicht gegeben, wenn dieser hochgeschleudert wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn für den vorausfahrenden Kraftfahrer erkennbar hätte sein müssen, dass sich auf der Straße Steine befinden. Denn dann gilt, was im Verkehr allgemeinhin zwingend ist: Er muss seine Fahrweise den Straßenverhältnissen entsprechend anpassen.
Quelle: LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 30.03.2017 – 2 S 2191/16 Verkehrsrecht