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Schlagwort: Sondernutzung

Wohnen im öffentlichen Straßenraum: Selbst ein drei Quadratmeter kleines „Little Home“ benötigt eine Sondernutzungserlaubnis

Alternative Wohnformen haben es selbst in Zeiten knappen Wohnraums schwer. Das weiß nicht nur die bundesweit anwachsende Tiny-House-Community. Im folgenden Fall des Verwaltungsgerichts Hannover (VG) ging es nicht um Reduktion aufs Wesentliche, sondern um eine Wohnform, die für den Großteil der Leserschaft schier unvorstellbar erscheint – um ein „Little Home“ mit einer Wohnfläche von nur drei Quadratmetern, das meist dem Schutz und einem Minimum an Privatsphäre von Obdachlosen dient.

Eine solche Hütte – aus Spanplatten auf Europaletten errichtet, auf Rollen stehend und über ein WC verfügend – war im öffentlichen Straßenraum des „Roncallihofs“ in Hannover-Ricklingen abgestellt worden. Die Eigentümerin dieses Kleinstheims klagte nun gegen einen Bescheid der Stadt Hannover, in dem diese verlangte, die Hütte aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen.

Das VG hat die Klage der Frau abgewiesen. Es argumentierte damit, dass das Abstellen des Little Homes im öffentlichen Straßenraum eine Sondernutzung darstelle und die Eigentümerin über eine hierfür erforderliche Sondernutzungserlaubnis nun einmal nicht verfüge. Es bestand daher eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit.

Hinweis: Bei fast der gesamten Nutzung der öffentlichen Wege, Straßen oder Plätze ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Das gilt nicht nur, wenn die Bereiche begangen oder befahren werden. Selbst jedes Schild, das aufgehängt wird, muss hierzulande genehmigt werden.

Quelle: VG Hannover, Beschl. v. 29.05.2020 – 7 A 4376/19

 Thema: Mietrecht

„Beiläufige“ Verkaufsförderung: Das Abstellen von Rädern und Anhängern zu reinen Werbezwecken bedarf einer Erlaubnis

Werbung ist für Unternehmen wichtig. Denn nur dadurch können Sie Ihre Angebote vermarkten und entsprechend verkaufen. Wie es allerdings nicht geht, zeigt dieser Fall.

In der Heidelberger Innenstadt hatte ein Gastronomiebetrieb ein Fahrrad abgestellt, an dem vorne und hinten Kisten mit Werbetafeln angebracht waren. Darauf standen unter anderem die tagesaktuellen Angebote des Restaurants. Gegen die Aufforderung der Stadt Heidelberg, das Fahrrad zu entfernen, klagte der Gastronomiebetrieb – allerdings ohne Erfolg. Denn das Abstellen des Fahrrads stellte eine reine Werbemaßnahme und damit eine Sondernutzung der Straße dar. Eine solche Sondernutzung ist nur nach einer vorherigen Erlaubnis möglich, die hier weder beantragt noch erteilt worden war.

Hinweis: Bei einer Sondernutzung von Verkehrsflächen ist also besondere Vorsicht geboten. Das gilt nicht nur für Fahrräder, sondern insbesondere auch für Werbeanhänger, die an Straßenrändern abgestellt werden. Das ist nicht immer erlaubt und sollte daher unbedingt vorab geprüft werden.

Quelle: VG Karlsruhe, Beschl. v. 04.11.2016 – 7 K 3601/16
Thema: Sonstiges