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Schlagwort: Sozialplan

Keine Diskriminierung: Geringere Abfindungen für ältere Arbeitnehmer können rechtens sein

Arbeitnehmer dürfen nicht der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität wegen benachteiligt werden. Ob älteren Arbeitnehmern bei betriebsbedingten Kündigungen über einen Sozialplan unter Umständen eine niedrigere Abfindung zustehen kann als jüngeren Kollegen, oder ob es sich hierbei um eine Diskriminierung handelt, musste das Landesarbeitsgericht Nürnberg (LAG) klären.

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Unachtsamkeit: Doppelte Abfindungszahlung ist rechtmäßig

Laut Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) kann ein Arbeitnehmer eine Abfindung sowohl aus einem Sozialplan als auch gleichzeitig eine nach dem Kündigungsschutzgesetz erhalten.

Ein Arbeitnehmer hatte trotz des Verlusts des Arbeitsplatzes recht viel Glück. Sein Arbeitgeber hatte ihm im Kündigungsschreiben angeboten, ihm eine Abfindung in Höhe von 86.300 EUR zu zahlen, sofern er auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Dieser Vereinbarung stimmt der Gekündigte zu. Sodann erhielt er eine Abfindungszahlung – allerdings nicht die in der Vereinbarung genannte, sondern eine aus einem anderen Topf, und zwar aus einem Interessenausgleich mit dem Sozialplan, den der Arbeitgeber mit seinem Betriebsrat abgeschlossen hatte. Diese Abfindung strich der Arbeitnehmer zwar ein, er war jedoch der Auffassung, zusätzlich auch Anspruch auf die vereinbarten 86.300 EUR zu haben. Er klagte diesen Betrag schließlich ein.

Das LAG war tatsächlich der Auffassung, dass der Arbeitgeber die weitere Abfindung zahlen muss. Denn weder in der mit dem Arbeitnehmer getroffenen Vereinbarung noch im Interessenausgleich fand sich eine Klausel, nach der doppelte Abfindungen miteinander hätten aufgerechnet werden müssen.

Hinweis: Eine Abfindungszahlung aus dem Kündigungsschutzgesetz kann neben der aus einem Interessenausgleich und Sozialplan stehen. Der Arbeitgeber sollte daher schriftlich fixieren, dass mögliche Abfindungszahlungen gegenseitig angerechnet werden, sonst zahlt er eben doppelt.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.07.2015 – 8 Sa 531/15

Thema: Arbeitsrecht

Interessenausgleich und Sozialplan

Interessenausgleich und Sozialplan

Aus welchem Anlass wird ein Interessenausgleich und Sozialplan abgeschlossen?

Der Interessenausgleich und der Sozialplan sind gesetzlich vorgeschrieben, wenn es zu einer sog. Betriebsänderung kommt. Betriebsänderungen sind sehr häufig bei Umstrukturierungen sowie im Rahmen von Insolvenzen anzutreffen. Der Interessenausgleich und der Sozialplan stellen in der Regel also das Ergebnis von Verhandlungen zwischen Unternehmer und Betriebsrat im mitbestimmten Betrieb dar.

Unter einer Betriebsänderung ist jede Änderung der betrieblichen Organisation, der Struktur, des Tätigungsbereiches, der Arbeitsweise, des Standortes usw. zu verstehen. Der Hauptanwendungsfall für Interessenausgleich und Sozialplan aufgrund einer Betriebsänderung liegt vor, wenn der Betrieb ganz oder teilweise eingeschränkt oder stillgelegt wird. Auch die Ausgliederung und das Outsourcing von Betriebsteilen sowie der Hinzukauf von Betriebsteilen stellt häufig eine Betriebsänderung dar, die zum Abschluss von Interessenausgleich und Sozialplan führt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, kann auch ein bloßer Personalabbau eine Betriebseinschränkung darstellen. Dies ist der Fall, wenn eine größere Anzahl von Arbeitnehmern entlassen wird.

Im Rahmen des Interessenausgleich soll eine Einigung zwischen Unternehmer und Betriebsrat über die unternehmerische wirtschaftliche Entscheidung als solche erfolgen, zum Beispiel, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise der Betrieb oder Betriebsteil stillgelegt wird, wie gegebenenfalls die Personalplanung und der Personaleinsatz erfolgt oder in welchem Umfang bzw. in welcher Form der Betriebsablauf organisiert wird. Zum Interessenausgleich gehört daher, ob Arbeitnehmer entlassen, versetzt oder umgeschult werden.

Der Betriebsrat hat unabhängig davon, ob ein Interessenausgleich zustande gekommen ist oder nicht, ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht zur Aufstellung eines Sozialplanes. Dieser dient dem Ausgleich oder der Minderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den betroffenen Arbeitnehmern in Folge der Betriebsänderung entstehen.

Zu den Bestandteilen von Sozialplänen gehören Abfindungsregelungen, aber auch Regelungen über den möglichen Eintritt in Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften sowie Sonderregelungen für rentennahe Mitarbeiter. Der Sozialplan wirkt wie eine Betriebsvereinbarung; d.h. er stellt eine gesonderte Rechtsquelle dar, die einen einklagbaren Rechtsanspruch gewährt.

Vorbereitung und Durchführung von Verhandlungen

Wir beraten und vertreten Sie im Vorfeld von Betriebsänderungen sowie bei den Verhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan. Ihr zuständiger Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Rainer Tschersich, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Rechtsanwalt Tschersich ist zugleich Fachanwalt für Gesellschaftsrecht und berät auch bei Umstrukturierungen sowie Unternehmens- und Beteiligungskäufen bzw. Unternehmens- und Beteiligungsverkäufen. Rechtsanwalt Tschersich verfügt über umfangreiche Erfahrungen im Umfeld von Betriebsänderungen und hat wiederholt Interessenausgleich- und Sozialplanverhandlungen geführt. Rechtsanwalt Tschersich kennt die zu beachtenden Einzelheiten sowohl bei Betriebsänderungen außerhalb der Insolvenz als auch bei Insolvenzen und diesbezüglichen Verhandlungen (zum Beispiel „Erwerbersozialplan“).

Bei Betriebsänderungen im Rahmen einer Insolvenz sind diverse arbeitsrechtliche Sonderregelungen (z.B. §§ 121 ff. Insolvenzordnung) zu beachten.

Geltendmachung von Ansprüchen

Unsere spezialisierten Rechtsanwälte und Fachanwälte beraten Unternehmen und Angestellte in allen Fragen rund um das Thema Interessenausgleich und Sozialplan sowie bei Sozialplanansprüchen, Sozialplanabfindung und flankierenden Ansprüchen, zum Beispiel Nachteilsausgleich.

Wir überprüfen, ob Kündigungen auf der Grundlage eines Interessenausgleiches (mit Namensliste oder ohne Namensliste) den hohen formalen und inhaltlichen Anforderungen genügen.

Denn auch die Kündigung auf der Grundlage eines Interessenausgleiches birgt ein erhebliches Potenzial für Fehlerquellen. Zwar besteht eine gesetzliche Vermutung, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, wenn der Arbeitnehmer, dem gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich namentlich bezeichnet wird (sog. Namensliste). Häufig wird jedoch übersehen, dass die Betriebsänderung für den Wegfall des konkreten Arbeitsplatzes nicht kausal ist und dass dies gerade nicht von der Vermutungswirkung umfasst wird. Vielfach unterliegt auch der Interessenausgleich selbst formellen Fehlern. Besondere Anforderungen sind in diesem Themenkomplex auch an die Beteiligung des Betriebsrates zu stellen, der gleich zweimal, nämlich in dem Verfahren über den Interessenausgleich selbst (§ 111 Betriebsverfassungsgesetz) als auch in dem Verfahren über die betriebsbedingte Kündigung (§ 102 Betriebsverfassungsgesetz) zu beteiligen ist.

Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer den Unternehmer deswegen unter bestimmten Voraussetzungen zur Zahlung von Abfindungen verurteilen lassen (sog. Nachteilsausgleich).

Häufig ergeben sich Ansprüche auch daraus, dass ältere Arbeitnehmer von Leistungen aus einem Sozialplan ausgeschlossen werden, und dies eine unzulässige Diskriminierung wegen Alters darstellt. Nähere Einzelheiten hierzu sind auch in einer EU-Richtlinie geregelt.

Rainer Tschersich

Rainer Tschersich

T. 0202-38902-12

Arbeitsrecht
  • Rechtsanwalt Peter Kania

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    Kati Kirschstein

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Umstrukturierungen

Umstrukturierungen

Umstrukturierungen und Restrukturierungen von Unternehmen und Betrieben sind im heutigen Wirtschaftsleben immer häufiger anzutreffen. Sie umfassen sowohl die Ausgliederung und das Outsourcing von Betrieben und Betriebsteilen wie auch den Hinzukauf von Betrieben und Betriebsteilen sowie die sogenannte Post-Merger-Integration. Auch als Folge von Insolvenzen kommt es häufig zu Umstrukturierungen und Restrukturierungen. Alle hiermit in Zusammenhang stehenden arbeitsrechtlichen Maßnahmen begegnen hohen inhaltlichen und formalen Anforderungen und bergen ein erhebliches Potenzial für Fehlerquellen.

Im Rahmen von Umstrukturierungen sowie hieraus fließenden arbeitsrechtlichen Maßnahmen einschließlich Kündigungen überprüfen wir und beraten Sie unter anderem bei folgenden Themen:

  • Interessenausgleich und Sozialplan, Vorbereitung und Durchführung von Verhandlungen, Überprüfung und Geltendmachung von Sozialplanansprüchen, Nachteilsausgleich
  • Vorbereitung und Überprüfung von Kündigungen im Zusammenhang mit Interessenausgleich und Sozialplan am Maßstab des § 111 f Betriebsverfassungsgesetz
  • Vorbereitung und Überprüfung von Massenentlassungsanzeigen, unter anderem am Maßstab des § 17 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz
  • Vorbereitung und Überprüfung von Kündigungen im Zusammenhang mit Betriebsübergängen am Maßstab des § 613 a BGB
  • Rechtsfragen im Zusammenhang mit Transfergesellschaften und Beschäftigungsgesellschaften
  • Rechtsfragen bei Personalanpassungen aufgrund eines Erwerberkonzeptes
  • Rechtsfragen bei Betriebsübergängen in der Insolvenz

Rainer Tschersich

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