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Schlagwort: Tarif

Das krankenversicherte Kind: Wechsel des unterhalts­pflichtigen Elternteils von privater zu gesetzlicher Versicherung ist legitim

Ist ein Kind über einen Elternteil privat mitversichert, schuldet dieser folglich den entsprechenden Beitrag für den privaten Versicherungsschutz. Aus dem somit verringerten Einkommen des Elternteils errechnet sich schließlich der zu zahlende Barunterhalt. Was aber gilt, wenn es zu einem Wechsel von privater zu gesetzlicher Krankenversicherung kommt, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG).

Der Kindesvater, der Unterhalt für seine Tochter zu zahlen hatte, war zunächst – wie die Kindesmutter auch – privat krankenversichert. In seiner jetzigen Ehe ist er gemeinsam mit seiner heutigen Frau und den beiden aus dieser Ehe stammenden Kindern gesetzlich krankenversichert. Für das Kind aus der früheren Beziehung wurden dennoch weiterhin die Beiträge für eine private Krankenversicherung verlangt. Der Vater machte jedoch geltend, das Kind könne – und müsse! – bei ihm in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei mitversichert werden.

Das OLG prüfte und verglich daraufhin den Leistungsumfang der jeweiligen Tarife und kam zu dem Ergebnis, dass sowohl bei der privaten als auch bei der gesetzlichen Variante identische Leistungen in Anspruch genommen werden können. Vor diesem Hintergrund bestehe somit auch keine Berechtigung, in den Genuss einer privaten Krankenversicherung zu kommen. Es schloss sich daher auch der Argumentation des Vaters an.

Hinweis: Das Beispiel zeigt, dass die Unterhaltsbestimmung nicht einmalig erfolgt, sondern laufend auf aktuelle Lebensumstände anzupassen ist.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 26.02.2020 – 6 UF 237/19

Thema: Familienrecht

Tarifrecht, Tarifverträge, Eingruppierung

Tarifrecht, Tarifverträge, Eingruppierung

Das deutsche Arbeitsrecht und Tarifrecht ist in einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen geregelt. Tarifverträge – insbesondere der Branchentarifvertrag bzw. Flächentarifvertrag – gehören zu den wichtigsten Rechtsquellen im Arbeitsrecht. In Deutschland arbeiten ca. 80 % der Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar auf der Basis von Tarifverträgen (West 81%, Ost 72%).

Tarifverträge können auf verschiedene Weise unmittelbar und zwingend auf den jeweiligen Arbeitsvertrag Anwendung finden. Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien (in der Regel Gewerkschaften) und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist bzw. im Arbeitgeberverband tariflich organisiert ist. Auch darüber hinaus können Tarifverträge auf vielfältige Art Bestandteil des Arbeitsvertrages werden. Häufig findet sich im Arbeitsvertrag eine Inbezugnahme auf bestimmte Tarifverträge (so genannte statische Verweisung) oder auf jeweils gültige Tarifwerke (so genannte dynamische Verweisung). Ferner kann das Bundesarbeitsministerium (BMAS) einen Tarifvertrag auf Antrag beider Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären. Wird ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt, müssen in seinem Geltungsbereich alle Betriebe und Arbeitnehmer seine Regelungen anwenden, auch diejenigen, die bisher nicht tarifgebunden sind (sogenannte Außenseiter). Die Allgemeinverbindlicherklärung findet man häufig in den Tarifverträgen des Bauhauptgewerbes, des Baunebengewerbes sowie in verschiedenen Branchen, die ein Handwerk ausüben.

Insgesamt gibt es in Deutschland derzeit rund 70.000 gültige Tarifverträge, von denen etwa 500 für allgemeinverbindlich erklärt worden sind (Quelle: BMAS, Stand 1. Oktober 2014).

Das Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge finden Sie hier.

Wir beraten Unternehmen und Arbeitnehmer in wesentlichen Fragen des Tarifvertrages, des Tarifrechtes und der korrekten Eingruppierung. In unseren Datenbanken verfügen wir über alle allgemeinverbindlichen Tarifverträge sowie darüber hinaus über die meisten jeweils gültigen Tarifverträge wichtiger Branchen und auch über viele Betriebsvereinbarungen namhafter Arbeitgeber aus der hiesigen Region.

Zu den bekanntesten Tarifverträgen gehören unter anderem:

  • der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV Bau)
  • die Lohn-, Gehalts-, Sozialkassen- und Verfahrenstarifverträge für die Bauwirtschaft
  • der Manteltarifvertrag für das Bäckerhandwerk in NRW
  • der Manteltarifvertrag für die Chemische Industrie
  • der Rahmentarifvertrag für das Dachdeckerhandwerk
  • die Tarifverträge für den Einzelhandel NRW
  • der Bundes-Rahmentarifvertrag für den Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau
  • der Manteltarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes NRW
  • die Tarifverträge für die Beschäftigten in der Gebäudereinigung NRW
  • der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des Groß- und Außenhandel
  • der Bezirks-Manteltarifvertrag, der Rahmentarifvertrag sowie die Gehalts- und Lohntarifverträge für die Arbeitnehmer im privaten Güterverkehrsgewerbe sowie in der Speditionswirtschaft, Logistik- und Transportwirtschaft in NRW
  • die Tarifverträge für die Arbeitnehmer der Kalk- und Dolomitindustrie in NRW
  • der Manteltarifvertrag für das Kraftfahrzeuggewerbe in NRW
  • der Manteltarifvertrag für die Metallindustrie und Elektroindustrie in NRW
  • das Entgeltrahmenabkommen für die Metallindustrie und Elektroindustrie in NRW
  • der Manteltarifvertrag für die Angestellten der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie im Bereich Nordrhein
  • der Manteltarifvertrag für die Angestellten in der Nordrheinischen Textilindustrie
  • der Mantelrahmentarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die BRD
  • die Manteltarifverträge und Entgelttarifverträge für die Zeitarbeit (vor allem: Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistung e.V. [BZA] und Interessenverband deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. [IGZ] sowie die Firmentarifverträge [u.a. Randstad, Tuja Zeitarbeit GmbH])
  • die Tarifverträge des öffentlichen Rechts, vor allem der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) mit diversen Anlagen und Anhängen sowie der Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT) mit diversen Anlagen und Anhängen

Hinzukommen diverse Regelwerke des kirchlichen Arbeitsrechts, die zwar rechtlich keine Tarifverträge darstellen, da sie auf dem sogenannten Dritten Weg ausgehandelt worden sind, jedoch durch die Inbezugnahme im Arbeitsvertrag im Wesentlichen gleiche Wirkung entfalten.

Viele Tarifverträge enthalten kurze Verfallklauseln, so dass auch deswegen einer zielgerichteten und ausgewogenen Strategie im Tarifrecht sowie in Rechtsfragen der Tarifverträge und der Eingruppierung besondere Bedeutung zukommt. Die Bearbeitung von Mandaten mit arbeitsrechtlichem und tarifrechtlichem Bezug erfolgt bei Kania, Tschersich & Partner durch spezialisierte Rechtsanwälte und Fachanwälte.

Rainer Tschersich

Rainer Tschersich

T. 0202-38902-12

Arbeitsrecht
  • Rechtsanwalt Peter Kania

    Peter Kania

  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

    Rainer Tschersich

  • Kati-Kirschstein-Rechtsanwältin

    Kati Kirschstein

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