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Schlagwort: Testamentsvollstreckerin

Keine Kürzung des Pflichtteils: Testamentarisch angeordnete Grabpflege ist nicht als Nachlassverbindlichkeit anzusehen

Mit der Frage, ob und wann Grabpflegekosten zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören und inwieweit diese bei der Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen sind, musste sich zuletzt der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigen.

Die Erblasserin, die einen adoptierten Sohn hinterließ, erstellte ein handschriftliches Testament. In diesem bestimmte sie eine Testamentsvollstreckerin, benannte mehrere Personen als Vermächtnisnehmer und ordnete darüber hinaus an, dass der Rest eines bei ihr vorhandenen Vermögens für die Beerdigung und eine 20 Jahre dauernde Grabpflege verwendet werden solle. Der Adoptivsohn, der bereits eine Zahlung auf seinen Pflichtteil erhalten hatte, war nun der Ansicht, dass die Grabpflegekosten, die zwischen 7.000 EUR und 11.000 EUR betragen sollten, keine Nachlassverbindlichkeiten seien und deshalb zur Ermittlung seines Zusatzpflichtteils nicht vorab in Abzug gebracht werden durften.

Dieser Rechtsansicht hat sich letztlich auch der BGH angeschlossen. Rechtlich klärte der BGH die Frage, dass Beerdigungskosten zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören. Beerdigungskosten sind aber lediglich die Kosten der Beerdigung selbst, also der Bestattung. Dies gilt selbst dann, wenn zugleich ein Vertrag über die Errichtung und die Dauereinrichtung einer Grabstätte abgeschlossen wird. Kosten der Instandhaltung und Pflege der Grabstätte selbst zählen nicht mehr zu den Kosten der Beerdigung und können daher auch nicht zu einer Kürzung des Pflichtteilsanspruchs führen.

Hinweis: Ein anderer Fall liegt vor, wenn ein Erblasser in einem Testament die Anordnung zur Grabpflege getroffen und bereits zu Lebzeiten einen Grabpflegevertrag abgeschlossen hat, der dann für die Erben als Rechtsnachfolger verbindlich ist. In diesem Fall liegt eine Nachlassverbindlichkeit vor.

Quelle: BGH, Urt. v. 26.05.2021 – IV ZR 174/20

Thema: Erbrecht

Minderjähriger Erbe: Ausschluss der elterlichen Vermögensverwaltung umfasst auch das Recht zur Ausschlagung

Werden Kinder als Erben eingesetzt, stellt sich immer auch die Frage, ob die Sorgeberechtigten des Kindes – also in der Regel die Mutter und/oder der Vater – als Verwalter des ererbten Vermögens ausgeschlossen werden können.

Der Erblasser hatte einen unehelichen Sohn, für den er die Vaterschaft anerkannt hat. In seinem Testament setzte er seinen Sohn und seine Schwester als Erben ein – Letztere auch als Testamentsvollstreckerin. Er bestimmte zudem, dass die Mutter des Kindes von der Verwaltung des ererbten Vermögens für den Fall auszuschließen sei, sollte der Sohn im Erbfall die Volljährigkeit noch nicht erreicht haben. Nach dem Tod des Erblassers erklärte die Mutter im Namen ihres Sohns die Ausschlagung der Erbschaft und verlangte den Pflichtteil. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich nun mit der umstrittenen Frage beschäftigen, ob dies rechtmäßig war.

Das Gericht entschied, dass der Ausschluss der elterlichen Vermögensverwaltung für vom Kind ererbtes Vermögen auch die Befugnis zur Ausschlagung der Erbschaft umfasst, da das Ausschlagungsrecht zur Vermögens- und nicht zur Personensorge gehört. Die im Namen des Kindes erklärte Ausschlagung der Erbschaft durch die Mutter war somit mangels Vertretungsmacht unwirksam.

Hinweis: Bei einer Erbeinsetzung durch Großeltern oder Paten kann es vorkommen, dass diese befürchten, dass die Sorgeberechtigten das Erbe nicht im Interesse des Kindes verwalten. Insbesondere im Fall einer Trennung oder Scheidung der Eltern möchten Erblasser häufig verhindern, dass der andere Elternteil über den Nachlass verfügen darf, der dem gemeinsamen Kind vererbt wird. Der BGH hat nun klargestellt, dass ein Erblasser den Sorgeberechtigten von jeder Art von Entscheidung bezüglich des Erbes durch entsprechende Bestimmungen in einem Testament ausschließen kann und diese Entscheidungen und die Vermögensverwaltung stattdessen ein vom Familiengericht bestellter Ergänzungspfleger übernimmt.

Quelle: BGH, Beschl. v. 29.06.2016 – XII ZB 300/15
zum Thema: Erbrecht