Der angeblich beste Freund des Menschen ist nicht immer auf dessen unbedingtes Wohlergehen bedacht. Wie auch, wenn es sich um einen Hund handelt? Dass ihn die Begegnung mit anderen Artgenossen gern mal die Contenance kosten kann, sollten Hundehalter stets berücksichtigen. Sonst wird es für die einen schmerzhaft, für die anderen teuer – so wie im folgenden Fall des Oberlandesgerichts Koblenz (OLG).
Eine Frau führte ihre beiden Hunde angeleint aus. Plötzlich lief ein Hund von einem Grundstück auf die beiden Terrier zu und es entstand zwischen den drei Hunden ein „Getümmel“. Da die Frau ihre beiden Leinen weiterhin festhielt, stürzte sie darüber und zog sich eine Radiuskopffraktur am Ellenbogen zu. Insgesamt wollte sie von dem Hundehalter ein Schmerzensgeld von 6.000 EUR bekommen. Der Hundehalter meinte jedoch, die Frau hätte sich an den Leinen der eigenen Hunde verheddert, und schließlich sei sie über ihre eigene Leine gestolpert.
Das OLG war auf der Seite der Frau. „Schuld“ trug letztendlich der freilaufende Hund des Mannes. Damit hat sich die von dem Hund ausgehende sogenannte Tiergefahr in dem Sturz realisiert. Denn das unkontrollierte Umherlaufen von Hunden als Reaktion auf ein Zusammentreffen mit anderen Hunden stellt eine in vorgenanntem Sinne typische tierische Verhaltensweise dar. Allerdings muss sich die verletzte Frau die von ihren eigenen Hunden ausgehende und mitursächlich gewordene Tiergefahr anspruchsmindernd anrechnen lassen. Die Höhe ihres Mitverschuldens ist im konkreten Fall mit einem Drittel zu bewerten; die Frau wird demnach 4.000 EUR erhalten.
Hinweis: Hundehaltern sollte klar sein, dass Hundebegegnungen stets unberechenbar enden können. Das gilt sowohl bei angeleinten als auch bei freilaufenden Hunden. Dieser Umstand und die Tatsache, dass das Laufenlassen vielerorts untersagt ist, sollten jedem Hundehalter den Besuch einer Hundeschule nahelegen – dann hat man seinen Hund und auch die Einhaltung geltender Gesetze etwas besser im Griff.
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Wer sich einem fremden Hund nähert, sollte bekanntermaßen besser wissen, was er tut. So wie dessen Halter, der wissen sollte, wie er Einfluss darauf nimmt, wer sich seinem Hund in welcher Weise nähert. Doch was logisch anmutet, ist in der Realität scheinbar nicht so einfach zu beachten – wie der folgende Fall beweist.
Ein Mann besaß einen Hund, den er von einem Tierheim in Rumänien bezog, seit drei Wochen. Dann feierte er seinen 75. Geburtstag und hatte Gäste zu seiner Party eingeladen, auf deren Hauptfeier auch sein Hund frei herumlief. Dann beugte sich eine Frau zum Hund hinunter und dieser biss ihr unvermittelt ins Gesicht. Das Bissopfer musste daraufhin mehrfach operiert werden und verlangte Schadensersatz. Der Eigentümer des Hunds wollte nicht zahlen und meinte, die Frau hätte auf eigene Gefahr gehandelt. Ihr wäre seiner Meinung zufolge zumindest ein erhebliches Mitverschulden zuzurechnen.
Mit dieser Argumentation kam er aber nicht durch. Nach einem Hinweis des Oberlandesgerichts hat der Mann die Berufung zurücknehmen müssen. Es hatte sich nämlich eine typische Tiergefahr verwirklicht. Und für diese haftet der Halter des Tiers – es sei denn, jemand hat sich ohne triftigen Grund bewusst in eine Situation der Eigengefährdung begeben. Das war hier aber natürlich nicht der Fall. Die Frau hatte den Hund weder gefüttert noch gestreichelt und sich lediglich zu ihm heruntergebeugt. Ihr war kein Mitverschulden zuzurechnen.
Hinweis: Wer also einen Hund auf einer Feier frei herumlaufen lässt, haftet für den Fall, dass sich ein Gast zu dem Hund hinunterbeugt und dann gebissen wird. Eigentlich keine wirkliche Überraschung – aber doch gut zu wissen.
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