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Schlagwort: Tiergefahr

Einschränkungen nach Sturz: Laut Gutachten nicht nachvollziehbare Folgen fließen nicht in Bemessungsgrundlage ein

Verursacht ein losgerissener Hund den Sturz eines Radfahrers, haftet der Halter des Hunds wegen der sogenannten Tiergefahr für die Schäden. Der folgende Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG), der sich mit den gesundheitlichen Folgen und deren finanzieller Bewertung eines durch einen Hund zu Fall gebrachten Mannes beschäftigte, mag so manche Leser irritieren. Aber lesen Sie selbst.

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Haftungsprivilegierung: Auto überfährt Hund, verletzter Hund beißt zu: Wer haftet?

Die zeitlich exakte Abfolge ist vor Gericht oft entscheidend, wenn es darum geht, aufgrund kausaler Zusammenhänge das Geschehene zu bewerten. Genau das war die Aufgabe des Oberlandesgerichts Celle (OLG). Dabei ging es darum, wessen Haftung greift: Die des unfallverursachenden Fahrzeugführers oder die des daraufhin vom eigenen Hund verletzten Tierhalters?

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Unerfahrene Reiterin: Auf eigenes Fehlverhalten zurückzuführender Schaden schließt Schmerzensgeldanspruch aus

Da Reiten ein nicht ganz ungefährlicher Sport ist, ist es umso wichtiger, dass bei der sehr körperlichen Zusammenarbeit von Mensch und Tier die Kommunikation stimmt. Denn kommt es zu einer Verletzung des Reiters oder einer dritten Person, steht mit der Haftungsfrage auch die Frage im Raum, ob die Tiergefahr oder ein Reitfehler dafür ausschlaggebend war. Im Folgenden war es am Oberlandesgericht Oldenburg (OLG), auf diese Frage eine Antwort zu finden.

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Zwölfbeiniges Hundegetümmel: Kommt es zu Schäden bei Hundebegegnungen, tragen Besitzer von Freiläufern die Hauptschuld

Der angeblich beste Freund des Menschen ist nicht immer auf dessen unbedingtes Wohlergehen bedacht. Wie auch, wenn es sich um einen Hund handelt? Dass ihn die Begegnung mit anderen Artgenossen gern mal die Contenance kosten kann, sollten Hundehalter stets berücksichtigen. Sonst wird es für die einen schmerzhaft, für die anderen teuer – so wie im folgenden Fall des Oberlandesgerichts Koblenz (OLG).

Eine Frau führte ihre beiden Hunde angeleint aus. Plötzlich lief ein Hund von einem Grundstück auf die beiden Terrier zu und es entstand zwischen den drei Hunden ein „Getümmel“. Da die Frau ihre beiden Leinen weiterhin festhielt, stürzte sie darüber und zog sich eine Radiuskopffraktur am Ellenbogen zu. Insgesamt wollte sie von dem Hundehalter ein Schmerzensgeld von 6.000 EUR bekommen. Der Hundehalter meinte jedoch, die Frau hätte sich an den Leinen der eigenen Hunde verheddert, und schließlich sei sie über ihre eigene Leine gestolpert.

Das OLG war auf der Seite der Frau. „Schuld“ trug letztendlich der freilaufende Hund des Mannes. Damit hat sich die von dem Hund ausgehende sogenannte Tiergefahr in dem Sturz realisiert. Denn das unkontrollierte Umherlaufen von Hunden als Reaktion auf ein Zusammentreffen mit anderen Hunden stellt eine in vorgenanntem Sinne typische tierische Verhaltensweise dar. Allerdings muss sich die verletzte Frau die von ihren eigenen Hunden ausgehende und mitursächlich gewordene Tiergefahr anspruchsmindernd anrechnen lassen. Die Höhe ihres Mitverschuldens ist im konkreten Fall mit einem Drittel zu bewerten; die Frau wird demnach 4.000 EUR erhalten.

Hinweis: Hundehaltern sollte klar sein, dass Hundebegegnungen stets unberechenbar enden können. Das gilt sowohl bei angeleinten als auch bei freilaufenden Hunden. Dieser Umstand und die Tatsache, dass das Laufenlassen vielerorts untersagt ist, sollten jedem Hundehalter den Besuch einer Hundeschule nahelegen – dann hat man seinen Hund und auch die Einhaltung geltender Gesetze etwas besser im Griff.

Quelle: OLG Koblenz, Urt. v. 09.12.2019 – 12 U 249/18

Thema: Sonstiges

Biss statt Bussi: Wer seinen Hund auf einer Party frei laufen lässt, haftet im Ernstfall

Wer sich einem fremden Hund nähert, sollte bekanntermaßen besser wissen, was er tut. So wie dessen Halter, der wissen sollte, wie er Einfluss darauf nimmt, wer sich seinem Hund in welcher Weise nähert. Doch was logisch anmutet, ist in der Realität scheinbar nicht so einfach zu beachten – wie der folgende Fall beweist.

Ein Mann besaß einen Hund, den er von einem Tierheim in Rumänien bezog, seit drei Wochen. Dann feierte er seinen 75. Geburtstag und hatte Gäste zu seiner Party eingeladen, auf deren Hauptfeier auch sein Hund frei herumlief. Dann beugte sich eine Frau zum Hund hinunter und dieser biss ihr unvermittelt ins Gesicht. Das Bissopfer musste daraufhin mehrfach operiert werden und verlangte Schadensersatz. Der Eigentümer des Hunds wollte nicht zahlen und meinte, die Frau hätte auf eigene Gefahr gehandelt. Ihr wäre seiner Meinung zufolge zumindest ein erhebliches Mitverschulden zuzurechnen.

Mit dieser Argumentation kam er aber nicht durch. Nach einem Hinweis des Oberlandesgerichts hat der Mann die Berufung zurücknehmen müssen. Es hatte sich nämlich eine typische Tiergefahr verwirklicht. Und für diese haftet der Halter des Tiers – es sei denn, jemand hat sich ohne triftigen Grund bewusst in eine Situation der Eigengefährdung begeben. Das war hier aber natürlich nicht der Fall. Die Frau hatte den Hund weder gefüttert noch gestreichelt und sich lediglich zu ihm heruntergebeugt. Ihr war kein Mitverschulden zuzurechnen.

Hinweis: Wer also einen Hund auf einer Feier frei herumlaufen lässt, haftet für den Fall, dass sich ein Gast zu dem Hund hinunterbeugt und dann gebissen wird. Eigentlich keine wirkliche Überraschung – aber doch gut zu wissen.

Quelle: OLG Oldenburg, Urt. v. 08.11.2017 – 9 U 48/17

zum Thema: Sonstiges

Tierhalterhaftpflicht: Schutz greift nicht bei großzügig tolerierter Zerstörungswut

Grundsätzlich können Schäden, die Tiere in der Mietwohnung verursachen, durch eine Versicherung abgedeckt werden. Die vierbeinigen Freunde einfach gewähren lassen, geht allerdings trotzdem nicht.

Eine Frau wohnte bei ihrem Schwiegervater zur Miete. Laut Mietvertrag durfte sie in der Wohnung Haustiere halten, soweit dies nach Anzahl und Größe der Tiere den allgemein üblichen Vorstellungen entsprach. Nun hatte die Mieterin eine Katze. Diese Katze hatte die Dichtungen an der Terrassentür der Wohnung stark zerkratzt und zerstört. Die Mieterin war der Ansicht, es habe sich hier die typische Tiergefahr verwirklicht, wofür ihre Privathaftpflichtversicherung, in die eine Tierhalterhaftpflicht eingeschlossen worden war, zahlen müsse.

Das Amtsgericht urteilte jedoch, dass die Versicherung zwar grundsätzlich zahlen müsse, hier der Schaden aber durch eine übermäßige Beanspruchung verursacht worden war. Die übermäßige Beanspruchung lag hier darin, dass die Mieterin die Verursachung von Substanzschäden durch ihre Katze dadurch begünstigt hatte, dass sie das Tier einfach frei gewähren ließ. Dafür muss aber keine Versicherung zahlen.

Hinweis: Nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Fälle der übermäßigen Beanspruchung grundsätzlich nicht mitversichert. Und so hat das Amtsgericht in diesem Fall nachvollziehbar entschieden.

Quelle: AG Offenbach am Main, Urt. v. 07.05.2015 – 33 C 291/14