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Schlagwort: Übergabe von Räumlichkeiten

Verschwundener Steinway: Reparateur haftet für überlassene Sache

Nimmt ein Reparaturbetrieb einen Gegenstand an, muss er auch darauf achtgeben. Das gilt auch dann, wenn die Werkstatträume später anderweitig weitervermietet werden.

Ein Musikpädagoge übergab einem Einzelhandelskaufmann seinen Steinway-Flügel B 211 aus dem Jahre 1908 zur Reparatur. Der Kaufmann hatte Räume im Steinway-Haus in Düsseldorf angemietet. Allerdings konnten die beiden sich nicht über den Umfang und die Kosten der Reparatur einigen. Trotzdem blieb der Flügel zunächst in der Werkstatt des Kaufmanns. Dieser übergab dann später die Räume an ein anderes Unternehmen. Der Flügel verblieb dort. Zwei Jahre später forderte der Musikpädagoge den Flügel dann zurück – der war mittlerweile allerdings verschwunden. Daraufhin verklagte er den Kaufmann auf Herausgabe und hilfsweise auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3.000 EUR.

Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage statt. Denn der Kaufmann hat das Verschwinden des Flügels zu vertreten. Er hätte die neue Inhaberin der Geschäftsräume ausdrücklich auf das Kundeneigentum an dem Flügel hinweisen müssen. Außerdem hätte er dem Musikpädagogen die Abgabe der Räume mitteilen müssen.

Hinweis: Letztendlich hat der Kaufmann noch viel Glück gehabt. Wäre der Flügel nicht beschädigt gewesen, hätte er sogar einen noch wesentlich höheren Schadensersatz leisten müssen.

Quelle: LG Düsseldorf, Urt. v. 07.01.2016 – 1 O 68/14

Thema: Mietrecht