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Schlagwort: Umbaumaßnahmen

Mein Rollo bleibt! Vermieter müssen nach Modernisierungsmaßnahmen den vertragsgemäßen Zustand wiederherstellen

Vermieter sind gut beraten, bei Umbaumaßnahmen jene Mieterwünsche zu akzeptieren, die sich auf den vertragsgemäßen Zustand zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses beziehen. Sonst können sie schnell einen Prozess verlieren, wie es einem von ihnen just vor dem Amtsgericht München (AG) erging.

Ein Eigentümer wollte sein Haus aufwerten und zu diesem Zweck einen Balkon an- sowie neue Fensterelemente einbauen. Der Mieter der Wohnung stimmte der Modernisierung allerdings nur unter der Bedingung zu, dass nach Beendigung der Baumaßnahme wie bisher auch ein Außenrollo angebracht werden würde. Der Eigentümer lehnte das jedoch ab und baute trotzdem den Balkon an und neue Fenster ein. Von den drei bodentief verglasten Elementen ließ sich ein Türelement kippen und zwei ließen sich als Balkontür öffnen. Der Balkon hat eine Höhe von 80 cm und einen ebenfalls 80 cm hohen Sichtschutz. Der Mieter verwies daher auf die erhöhte Einbruchsgefahr und klagte – mit Erfolg.

Stimmt ein Mieter dem Anbau eines Balkons an seine im Erdgeschoss befindliche Wohnung nur unter der Bedingung zu, dass an dem neuen Fenster wie zuvor ein Außenrollladen angebracht wird, ist der Vermieter zur erneuten Anbringung dieses Außenrollos verpflichtet. Das gilt nach Ansicht des AG jedenfalls dann, wenn bei Abschluss des Mietvertrags das Vorhandensein von Außenrollläden an den Fenstern vereinbart worden war.

Hinweis: Ein Vermieter muss also nach einer durchgeführten Modernisierung den bisherigen vertragsgemäßen Zustand zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses wiederherstellen.

Quelle: AG München, Urt. v. 22.03.2019 – 473 C 22571/18

Thema: Mietrecht

Wohnungseigentumsgesetz: Fremdnutzer können eine Wohnungssanierung verhindern

In Wohnungseigentumsanlagen gibt es immer wieder Streit bei Umbaumaßnahmen.

Eigentlich war dieser Fall des Bundesgerichtshofs ganz alltäglich. Eine Wohnungseigentümerversammlung hatte die Sanierung von Terrassen und Balkonen beschlossen. Außerdem wurde die Verwalterin ermächtigt, gerichtliche Schritte gegen jene Eigentümer einzuleiten, die eine Durchführung der baulichen Maßnahmen behindern oder den Zugang verweigern. Bewohner einer Wohnung sprachen tatsächlich den beauftragten Handwerkern und Architekten ein Hausverbot aus. Die Angelegenheit landete vor Gericht, wo die Verwalterin im Namen der Eigentümergemeinschaft auf Duldung der Sanierungsarbeiten und Gestattung des Zutritts zur Wohnung klagte. Das Problem des Falls bestand darin, dass die Bewohner der Wohnung lediglich Nießbraucher waren, also nur die Wohnung nutzen durften. Nach dem Wohnungseigentumsgesetz sind aber nur die Eigentümer selbst verpflichtet, baulichen Maßnahmen zuzustimmen und diese durchführen zu lassen. Deshalb konnte nicht aus dem Wohnungseigentumsgesetz gegen die Nießbraucher vorgegangen werden.

Hinweis: Es wäre Sache der Eigentümer der Wohnung gewesen, für die Duldung der Sanierungsmaßnahmen zu sorgen. Das Urteil macht die Angelegenheit für Verwalter von Wohnungseigentumsanlagen nicht gerade einfacher.

Quelle: BGH, Urt. v. 10.07.2015 – V ZR 194/14

Thema: Mietrecht