Lücke im Mietvertrag: Neues zu unwirksamen Klauseln für Schönheitsreparaturen
Dieses Urteil aus Berlin überrascht wirklich und stellt im Mietrecht in Sachen „Schönheitsreparaturen“ etwas Neues dar. Ob es Bestand hat, bleibt jedoch noch abzuwarten.
Mieter und Vermieter schlossen einen Mietvertrag. Darin hieß es unter anderem: „Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter.“ Später wurde die Wohnung durch den Vermieter gekündigt und der Mieter zog aus. Die Schönheitsreparaturen führte dieser allerdings nicht aus. Daher verlangte der Vermieter nunmehr knapp 4.000 EUR als Schadensersatz.
Das Geld erhielt er aber nicht, da das Gericht der Auffassung war, dass die Klausel unwirksam sei. Aus dem Vertrag habe sich nämlich nicht ergeben, dass dem Mieter für die Übernahme der Schönheitsreparaturen ein entsprechender finanzieller Ausgleich gewährt wird. Daher konnte es offenbleiben, ob die angemietete Wohnung zu Beginn der Mietzeit unrenoviert oder renoviert gewesen war.
Hinweis: Die Möglichkeit der Revision wurde zugelassen. Es bleibt also abzuwarten, wie der Bundesgerichtshof über die Angelegenheit entscheidet. Bisher sind Gerichte davon ausgegangen, dass die hier verwendete Klausel bei renoviert übergebenem Wohnraum wirksam ist.
Quelle: LG Berlin, Urt. v. 09.03.2017 – 67 S 7/17
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