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Schlagwort: Urt. v. 09.06.2015 – VIII ZR 324/14

Mietkautionskonto: Mieter darf bei falscher Kontoführung von Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen

Der Vermieter muss eine ihm überlassene Kaution nicht nur von seinem Vermögen getrennt, sondern auch nach außen erkennbar als treuhänderisch verwaltetes Vermögen auf einem entsprechend gekennzeichneten Konto anlegen. Dieses kann er beispielsweise als „Mietkautionskonto“ bezeichnen. Dann ist es vor einer Vollstreckung Dritter geschützt.

Das Problem des Falls lag darin, dass ein Vermieter die an ihn gezahlte Kaution nicht getrennt auf ein solches gesondertes Konto gezahlt hatte. Der Mieter hatte einen entsprechenden Nachweis verlangt und dann die laufenden Mieten bis zur Höhe der bereits gezahlten Kaution einbehalten. Ausdrücklich hatte der Mieter von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht. Und das zu Recht, wie der Bundesgerichtshof entschied. Denn der Mieter hat Anspruch auf eine getrennte und entsprechend gekennzeichnete Anlage der Kaution. Nur dann ist die Kaution vor Vollstreckungen Dritter gesichert. Dem Mieter ist es sogar erlaubt, die Zahlung der Kaution davon abhängig zu machen, dass der Vermieter ihm ein insolvenzfestes Konto benennt.

Hinweis: Eine ganz andere Frage ist, ob der Mieter überhaupt eine Kaution zu zahlen hat. Diese Frage ist anhand des Mietvertrags zu klären. Hat der Mieter sich im Vertrag nicht zur Zahlung einer Kaution verpflichtet, muss er diese auch nicht leisten.

Quelle: BGH, Urt. v. 09.06.2015 – VIII ZR 324/14

Thema: Mietrecht