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Schlagwort: Urt. v. 12.01.2017 – I ZR 198/15

Arten des Widerrufs: Es darf nicht am reinen Wortlaut festgehalten werden

Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) befasst sich mit der Frage, ob in einem Widerruf das Wort „Widerruf“ auftauchen muss. Eine interessante Frage für eine Vielzahl von Geschäften, insbesondere im Internet.

In dem Fall ging es um eine Provision aus einem Grundstücksmaklergeschäft. Ein Kunde hatte sich von einem Makler die Daten eines Verkäufers geben lassen und dabei auch die Zahlung einer Provision vereinbart. Später schloss er das Geschäft jedoch unter Umgehung des Maklers, der natürlich dennoch die vereinbarte Provision erhalten wollte. Im darauffolgenden Prozess wurde die Provisionsvereinbarung allerdings von dem Kunden wegen arglistiger Täuschung angefochten.

 

Der BGH urteilte daraufhin, dass diese Anfechtung einen Widerruf des Geschäfts darstellen würde. Für einen Widerruf muss das Wort „widerrufen“ nicht ausdrücklich verwendet werden. Es genügt, wenn der Erklärende deutlich zum Ausdruck bringt, dass er den Vertrag von Anfang an nicht gelten lassen will. Sogar eine im Prozess ausgesprochene Anfechtung einer Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung kann als Widerruf ausgelegt werden.

Hinweis: Mittlerweile ist das Gesetz bei Maklerverträgen geändert worden. Ein Widerruf ist nicht mehr ohne weiteres möglich. Was jedoch nach wie vor Bestand hat: Bei einem Widerruf dürfen sich die Vertragsparteien nicht am Wortlaut einer Erklärung festhalten. Es genügt, wenn der Wille deutlich zum Ausdruck gebracht wird. Wer aber sichergehen möchte, schreibt allerdings auch genau das, was er will. Nämlich: „Ich widerrufe …“ oder „Ich kündige …“

Quelle: BGH, Urt. v. 12.01.2017 – I ZR 198/15

Thema: Mietrecht