Mängel arglistig verschwiegen: Der Gewährleistungsausschluss schützt Immobilienverkäufer nur begrenzt
Das Verschweigen von Mängeln fliegt nahezu immer auf – zumindest bei Grundstücksgeschäften.
Ein Käufer erwarb ein älteres Haus für 93.000 EUR. Im Keller gab es Farb- und Putzabplatzungen, die auf Feuchtigkeitsschäden hinwiesen. Der Verkäufer verschwieg allerdings, dass bei starken Regenfällen Wasser in den Keller eindringt. Im Kaufvertrag vereinbarten die Parteien einen Gewährleistungsausschluss. Wegen des Wassereinbruchs gab es dann aber erwartungsgemäß Streit; der Käufer verweigerte die Bezahlung des Kaufpreises. Schließlich erklärte dieser auch den Rücktritt vom Vertrag und klagte.
Auch das Gericht stellte fest, dass das Haus mangelhaft und der Käufer tatsächlich zum Rücktritt berechtigt war. Ein Bezug auf den Gewährleistungsausschluss war in diesem Fall nichtig, da der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hatte.
Hinweis: Ehrlich währt eben am längsten. Bitter ist ein solches Verfahren für den Käufer dann, wenn das bezahlte Geld beim Verkäufer nicht mehr vorhanden ist. Deshalb lohnt sich eine intensive Begutachtung vor dem Hauskauf.
Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 18.07.2016 – 22 U 161/15
Thema: Mietrecht