Endrenovierungsklauseln: Individuell vereinbarte Klauseln können Fallen enthalten
Zu Renovierungsklauseln in vorformulierten Mietverträgen haben die Gerichte schon vieles entschieden. Häufig steht das Recht auf Seiten des Mieters. Ganz anders sieht es aber aus, wenn tatsächlich eine individuelle Vereinbarung vorliegt.
In einem jetzt entschiedenen Fall ging es um Schadensersatzansprüche aufgrund der unterlassenen Renovierung einer gepachteten Tiefgarage. Nach dem individuell ausgehandelten Pachtvertrag hatte sich die Pächterin sowohl zur laufenden Instandhaltung als auch zur Rückgabe des Pachtgegenstands nebst Zubehör im renovierten und mängelfreien Zustand verpflichtet. Die Pächterin war nun der Auffassung, dass diese Klausel sie in unzumutbarer Weise benachteiligen würde. Mit dem Argument kam sie allerdings nicht weiter – denn es ging hier nicht um Wohnraum, sondern um eine Tiefgarage. Zudem war die Mietklausel individualvertraglich vereinbart worden und stellte daher keine vorformulierte Vertragsbedingung dar. In solchen Fällen kann eine Endrenovierungsklausel auch dann wirksam sein, wenn der Mieter sich zur steten Instandhaltung des Objekts verpflichtet hat.
Hinweis: In vielen Fällen kann sowohl Mietern als auch Vermietern nur geraten werden, von aktuellen, vorgedruckten und rechtsanwaltsgeprüften Vertragsformularen nicht abzuweichen.
Quelle: OLG Rostock, Urt. v. 19.03.2015 – 3 U 15/14
Thema: Mietrecht