Betriebskostennachzahlung: Neubesitzer von ehemals sozialem Wohnungsbau sind auskunftspflichtig
Auch Mieter des sogenannten sozialen Wohnungsbaus haben einen Anspruch auf die Überlassung von Kopien über die Betriebskosten.
Mit einer Betriebskostenabrechnung aus Dezember 2014 hatten die neuen Eigentümer eines Mietshauses die Betriebskosten und die Heizkosten für das Jahr 2013 abgerechnet. Die Abrechnungen endeten mit einer Nachforderung von insgesamt 2.089 EUR. Auf eine Bitte der Mieter durch den Mieterverein im Februar 2015, Belegkopien gegen Auslagenerstattung zu übersenden, reagierten die neuen Eigentümer nicht. Sie legten stattdessen gleich eine Klage ein und meinten, mit dem Entfallen der öffentlichen Förderung bestehe auch keine Pflicht mehr zur Überlassung von Kopien. Die Mieterin war allerdings der Auffassung, dass ihr ein Zurückbehaltungsrecht zustehe, solange keine Kopien überlassen werden.
Das Amtsgericht wies die Klage der Vermieter als unbegründet ab. Tatsächlich bestand für die Mieterin ein Zurückbehaltungsrecht, solange sie keine Kopien erhalten hatte. Es besteht während der öffentlichen Förderung nämlich durchaus ein Anspruch auf Übersendung der Kopien – und dabei ist es maßgeblich, wann die Kosten angefallen sind, und nicht, wann diese abgerechnet werden.
Hinweis: Leider sind auch die Mieten im sozialen Wohnungsbau mittlerweile recht hoch. Da kann gelegentlich der Blick auf die Betriebskosten helfen, Geld einzusparen.
Quelle: AG Dortmund, Urt. v. 29.04.2016 – 436 C 9/16
Thema: Mietrecht