Vereine greifen durch: Pyro-Zündler zu empfindlichem Schadensersatz an den 1. FC Köln verurteilt
Pyrotechnik im Stadion ist genauso beliebt, wie sie verboten ist. Die Vereine gehen mittlerweile dagegen rigoros vor.
Bei einem Spiel des 1. FC Köln gegen den SC Paderborn 09 zündete ein Mann Pyrotechnik. Wegen dieses Vorfalls und einiger weiterer bei anderen Spielen des 1. FC verhängte das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bunds e.V. gegen den Verein eine Verbandsstrafe. Neben einer Geldstrafe von 50.000 EUR musste der 1. FC u.a. eine Bewährungsauflage leisten. Diese bestand aus der Verpflichtung, weitere 30.000 EUR für Projekte und Maßnahmen zu verwenden, die der Gewaltprävention sowie der Ermittlung von konkreten Tätern bei den Fußballspielen des Vereins dienen. In der Gesamtheit belief sich die Strafe auf 118.000 EUR.
Dann setzte sich die Vereinsführung hin und fing an zu rechnen. Unter Berücksichtigung einer bereits getätigten Leistung verblieben letztendlich noch 60.000 EUR, die der Verein auch zahlte. Dann wendete sich der 1. FC an den Pyro-Zündler und verlangte seinerseits von diesem 30.000 EUR Schadensersatz, also die Hälfte zurück. Verurteilt wurde der Stadionfeuerwerker letztendlich „nur“ zur Zahlung von etwas über 20.000 EUR. Dagegen zog der 1. FC Köln zwar vor den Bundesgerichtshof (BGH) – allerdings erfolglos.
Denn der BGH hat auch noch einmal nachgerechnet: Ein strittiger Schadensersatzanspruch bemisst sich am Verhältnis der konkreten Einzelstrafe (Pyrotechnik) zur verhängten Gesamtsumme aller Einzelstrafen (diverse weitere Vorfälle bei Kölner Spielen). Da es sich bei der vom Sportgericht verhängten Gesamtstrafe um 118.000 EUR handelte und sich dabei die Schuld des Beklagten mit insgesamt 40.000 EUR auf rund ein Drittel belief, darf dieser nun auch nur für ein Drittel der vom Verein geleisteten Reststrafe haftbar gemacht werden. So kam das Gericht auf die etwas über 20.000 EUR.
Hinweis: Der Fall zeigt, welche Auswirkungen das Zünden von Pyrotechnik im Fußballstadion haben kann. Und noch viel schlimmer wird es, wenn durch die Böller erst einmal Menschen verletzt werden. Um solchen Risiken zu mindern, greifen auch die Vereine immer härter gegen Pyrotechniker unter den eigenen Fans durch.
Quelle: BGH, Urt. v. 09.11.2017 – VII ZR 62/17
Thema: Sonstiges