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Schlagwort: Verbraucherschutzverein

Influencer auf Instagram: Werbeposts müssen künftig klar als solche erkennbar sein

Heutzutage geht in der modernen Marketingkommunikation kaum noch etwas ohne Influencer. Doch wie so oft im Onlinebereich war bislang nicht ganz klar definiert, wie Werbung auf Instagram gekennzeichnet werden muss. Klarheit schafft daher das folgende Urteil des Landgerichts Karlsruhe (LG).


Eine Influencerin postete bei Instagram Fotos von sich inklusive Begleittext. Klickten User nun auf diese Fotos, erschienen sogenannte Tags, die den Namen der Marke der von der Influencerin getragenen Kleidung oder Accessoires enthielten. Mit einem Klick auf einen solchen Tag gelangten die Nutzer wiederum zum Instagram-Account des jeweiligen Markenherstellers. Da diese Posts nicht als Werbung gekennzeichnet waren, klagte ein Verbraucherschutzverein dagegen – mit Erfolg.

Denn auch laut LG war das Vorgehen der Influencerin ein Wettbewerbsverstoß. Das Taggen von Fotos ohne Werbekennzeichnung stellte eine Schleichwerbung dar. Von Influencern auf Instagram platzierte Werbung ist als solche zu kennzeichnen. Auch die scheinbare Privatheit mancher Posts und der Umstand, dass der Influencer nicht für alle Posts bezahlt wird, ändern daran nichts.

Hinweis: Von Influencern auf Instagram platzierte Werbung ist als solche zu kennzeichnen. Unerheblich ist, ob der Influencer dafür Geld erhält.

Quelle: LG Karlsruhe, Urt. v. 21.03.2019 – 13 O 38/18 KfH

Thema: Sonstiges

Neues zu Sparkassenklauseln: Erhobene Gebühren müssen sich an den tatsächlich angefallenen Kosten orientieren

Wieder einmal hat der Bundesgerichtshof mehrere Gebührenklauseln einer Sparkasse für unwirksam erklärt.

Eine Vielzahl von Klauseln, die eine Sparkasse verwendet hatte, waren in Verbraucherverträgen laut einem Verbraucherschutzverein unwirksam, der daraufhin entsprechend klagte. Dabei ging es insbesondere um Klauseln, in denen die Sparkasse ein Entgelt von 5 EUR erhob,

  • wenn eine Lastschrift wegen einer fehlenden Deckung nicht eingelöst werden konnte,
  • wenn wegen der Nichteinlösung eine Nachricht an den Kunden versandt wurde und
  • wenn die Sparkasse ihre Kunden über nicht ausgeführte Überweisungen unterrichtete.

Diese und noch weitere Klauseln waren auch aus Sicht der Richter unwirksam. Immer dann, wenn sich die verlangten Gebühren nicht an den tatsächlich angefallenen Kosten orientieren, wird der Verbraucher benachteiligt.

Hinweis: Prüfen Sie auch in Ihren Verträgen, ob sich dort Gebührenklauseln wegen fehlender Deckung eines Kontos befinden. Es spricht viel dafür, dass solche Klauseln auch in Ihrem Fall unwirksam sein könnten.

Quelle: BGH, Urt. v. 12.09.2017 – XI ZR 590/15
Sonstiges

Keine 0180er-Kundenhotline: Kontaktaufnahmen zu geschlossenen Verträgen enden kostentechnisch beim Grundtarif

Im März ist ein erfreuliches Urteil zu 0180er-Rufnummern ergangen, das jeder kennen sollte.

Ein Verbraucherschutzverein verklagte ein Unternehmen auf Unterlassung, das Elektro- und Elektronikartikel verkaufte. Dieses Unternehmen wies auf seiner Website auf einen telefonischen Kundendienst hin, dessen Telefonnummer eine sogenannte 0180er-Nummer war. Die Kosten für einen Anruf unter dieser Sondernummer lagen also wesentlich höher als bei einem normalen Anruf.

Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs war das nicht in Ordnung. Nach einer EU-Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Verbraucher nicht verpflichtet sind, mehr als den Grundtarif zu zahlen, wenn die betreffende Telefonnummer dazu dient, ihm im Zusammenhang mit einem geschlossenen Vertrag die Kontaktaufnahme zu ermöglichen. Der Grundtarif entspricht im gewöhnlichen Sprachgebrauch den Kosten für einen gewöhnlichen Anruf. Wäre es dem Unternehmer gestattet, höhere Tarife zu berechnen als den Tarif für einen gewöhnlichen Anruf, könnten die Verbraucher nämlich davon abgehalten werden, die Servicenummer zu nutzen.

Hinweis: Die Kosten eines Anrufs unter einer 0180er-Kundendiensttelefonnummer dürfen also nicht höher sein als die Kosten eines gewöhnlichen Anrufs.

Quelle: EuGH, Urt. v. 02.03.2017 – C-568/15

Thema: Sonstiges