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Schlagwort: Verkehrskontrolle

Beeinträchtigt ist beeinträchtigt: Auch bei verschriebenen amphetaminhaltigen Arzneimitteln bleibt fehlende Fahreignung bestehen

Ein Arzt verschreibt Medikamente, die seiner Fachauffassung nach für die adäquate Behandlung seiner Patienten geeignet sind. Das Verkehrsrecht regelt wiederum, unter welchem Einfluss welcher Substanzen das Führen eines Kraftfahrzeugs unzulässig ist. Zwischen beidem steht nicht etwa ein gültiges Verschreibungsrezept, sondern Aufklärung und Eigenverantwortung – so wie im folgenden Fall des Verwaltungsgerichts Koblenz (VG).

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Kein Strafverfahrenshindernis: Keine erkennbare Provokation zum Kraftfahrzeugrennen durch einschreitende Zivilstreife

Wer mit seinem etwas höher motorisierten Fahrzeug an einer roten Ampel wartet, hat es vielleicht schon einmal erlebt: Der ebenfalls wartende Nachbar provoziert seinerseits mit nervös aufjaulendem Motorengeräusch zum (verbotenenen!) Kraftfahrzeugrennen. Was unter regelkonformen Verkehrsteilnehmern eine Unart ist, gilt für passionierte Bleifüße als eindeutige Einladung. Und so lag der Raser im folgenden Fall des Amtsgerichts Frankfurt am Main (AG) gleich doppelt falsch: Weder wollte der ihn Überholende zum Rennen provozieren noch handelte es sich bei den Insassen um Privatpersonen.

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Zielkontrolle: Die Atemalkoholmessung eines Pkw-Fahrers auf dessen Privatgrundgrundstück ist zulässig

Dass die gerichtliche Verwertung eines Ergebnisses zur Atemalkoholmessung nicht daran scheitert, dass diese auf einem Privatparkplatz durchgeführt wurde, beweist der folgende Fall des Amtsgerichts München (AG).

In einer Januarnacht befuhr ein Mann mit seinem Pkw öffentliche Straßen, bis er schließlich auf seinem Privatparkplatz ankam. Doch bis dorthin war ihm ein mit drei Polizeibeamten besetzter Streifenwagen gefolgt. Die Polizisten stellten bei dem Fahrer dann einen Atemalkoholwert von 0,37 mg/l fest. Doch der Fahrer meinte, dass die bei einer erst auf seinem Privatgrundstück vorgenommenen allgemeinen Verkehrskontrolle gewonnenen Erkenntnisse gar nicht gerichtsverwertbar seien. Das sah das AG jedoch völlig anders.

Das Ergebnis der Atemalkoholmessung ist nach Ansicht des Gerichts nämlich durchaus verwertbar. Denn im vorliegenden Fall war den Polizeibeamten keine fehlerhafte Verhaltensweise vorzuwerfen. Selbst eine ohne vorherigen Anhalteversuch durchgeführte allgemeine Verkehrskontrolle ist auf dem Privatparkplatz des Betroffenen zulässig und gerechtfertigt. Da der Betroffene zuvor zweifellos am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hatte, war es nach den Umständen durchaus vertretbar, die Verkehrskontrolle abseits des öffentlichen Verkehrsgrunds erst durchzuführen, nachdem der Betroffene sein Fahrziel erreicht hatte. Das AG München verurteilte den Fahrer daher zu einer Geldbuße von 500 EUR und einem einmonatigen Fahrverbot.

Hinweis: Selbstverständlich dürfen auch Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden, die auf Privatgrund entdeckt werden – sofern nicht in für spezielle, besonders eingriffsintensive Ermittlungsmethoden (wie z.B. eine Telefonüberwachung) besondere Regelungen über den Umfang der Verwertbarkeit getroffen wurden. Ein Verwertungsverbot darf nur angenommen werden, wenn besondere gesetzliche Sicherungen (etwa ein Richtervorbehalt) willkürlich umgangen werden sollten. Selbst wenn die allgemeine Verkehrskontrolle nicht hätte durchgeführt werden dürfen und rechtswidrig gewesen wäre, durften die Polizeibeamten aufgrund des dabei gewonnenen Tatverdachts wegen der Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG (0,5-‰-Grenze) die erforderlichen Maßnahmen treffen.

Quelle: AG München, Beschl. v. 07.09.2018 – 953 OWi 421 Js 125161/18

Thema: Verkehrsrecht

Ärztlich verordneter Cannabiskonsum: Auch nach legalem Konsum ist aus toxologischer Sicht das Führen eines Fahrzeugs ausgeschlossen

Der zulässige Gebrauch von Cannabis zu Therapiezwecken durch eine ärztliche Verordnung stellt auch die Justiz vor immer wieder neue Fragen. Ob diese Droge wie bei der Allgemeinheit als solche zu behandeln oder etwa als Medizin im Straßenverkehr zulässig ist, musste nun das Verwaltungsgericht Düsseldorf (VG) entscheiden.


Ein Autofahrer geriet in eine Verkehrskontrolle. Da es im Innenraum des Fahrzeugs stark nach Cannabis roch, wurde die Entnahme einer Blutprobe angeordnet, die schließlich einen THC-Wert von 43 ng/mg ergab. Der Fahrzeugführer gab gegenüber der Polizei an, wegen seiner Erkrankung an Multipler Sklerose ständig Cannabis zu konsumieren, um seine Schmerzen kontrollieren zu können. Die Führerscheinstelle ordnete daraufhin die Entziehung seiner Fahrerlaubnis an.

Der hiergegen gerichtete Widerspruch hatte keinen Erfolg. Das VG sah den Mann aufgrund seines regelmäßigen Cannabiskonsums als ungeeignet und nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen an. Ohne Belang ist hierbei, aus welchen Gründen Cannabis konsumiert wird. Dass hier regelmäßig konsumiert wird, ergab sich für das Gericht aus dem festgestellten THC-Wert. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Cannabiskonsum tatsächliche Auswirkungen auf die Fahrtauglichkeit gezeigt hat und bereits eine konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs eingetreten ist.

Hinweis: Wann jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen wird, ist in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) geregelt. Danach ist es für die Frage der Fahreignung ohne Bedeutung, aus welchem Grund die die Fahreignung beeinträchtigenden Stoffe konsumiert wurden. Als toxikologischer Sicht gibt es keinen Unterschied, ob vor Antritt der Fahrt Cannabis legal oder illegal konsumiert wurde. 
  
Quelle: VG Düsseldorf, Beschl. v. 25.09.2018 – 14 L 2650/18

Thema: Verkehrsrecht

Verbotene Blitzer-App: Allein das Mitführen eines Smartphones mit aufgerufener App kann zum Bußgeld führen

Der Fahrer eines Pkw geriet in eine Verkehrskontrolle. Die Polizeibeamten stellten ein an der Windschutzscheibe befestigtes Mobiltelefon fest, bei dem eine „Blitzer-App“ in Betrieb war. Da sich der Fahrer allein im Fahrzeug befand, wurde gegen ihn ein Bußgeld von 75 EUR verhängt.

Das OLG Rostock entschied, dass die Verurteilung zu Recht erfolgte. Der Betroffene hatte als Führer eines Pkw ein Mobiltelefon eingeschaltet, in dem die verbotene „Blitzer-App“ aktiviert war. Mit diesem Programm wurde er während der Fahrt vor stationären Verkehrsüberwachungsanlagen und vor mobilen Überwachungsanlagen gewarnt, die zuvor von anderen Verkehrsteilnehmern in die Datenbank gemeldet und eingepflegt wurden. Die Verteidigung des Betroffenen, er habe diese App nicht benutzt, fand kein Gehör, weil er sich alleine im Fahrzeug befand und das Smartphone in Betrieb war.

Hinweis: Das OLG Rostock macht in seiner Entscheidung deutlich, dass die teilweise vertretene Auffassung, dass eine Ahndung nur bei solchen Geräten möglich sei, die bereits hersteller- und geräteseitig Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzeigen, nicht der obergerichtlichen Rechtsprechung entspricht. Denn auch ein Smartphone mit einer erst nachträglich installierten App ist in diesem Moment nichts anderes als ein Gerät, das eben nicht dem erlaubten Zweck entspricht.

Quelle: OLG Rostock, Beschl. v. 22.02.2017 – 21 Ss Owi 38/17
Thema: Verkehrsrecht