Schenkung und „vorweggenommene Erbfolge“
Schenkung und „vorweggenommene Erbfolge“
Häufig wird hierfür auch der Begriff „Übergabevertrag" benutzt.
Insbesondere bei der Übertragung von Immobilien sollten Absicherungen des Schenkers bei der Gestaltung von Verträgen berücksichtigt werden.
Fast immer empfiehlt es sich, für bestimmte Konstellationen Rückforderungsrechte zu vereinbaren und im Grundbuch zu sichern. Wer verhindern möchte, dass die Immobilie in fremde Hände gerät, sollte sich ein Rückforderungsrecht vorbehalten.
Wir erarbeiten mit Ihnen die vertraglich bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten, wobei wir die rechtlich zulässigen Möglichkeiten wie Nießbrauch, Wohnrecht und Rückforderungsrecht in die Überlegungen mit einbeziehen.


