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Schlagwort: Versicherungsschutz

Verantwortungsbereich des Arbeitgebers: Innerhalb des Betriebsgebäudes gilt Sturz beim Kaffeeholen als Arbeitsunfall

Da Kaffee für viele Arbeitnehmer schier unverzichtbar ist, um die ihnen anvertraute Arbeit zu schaffen, erübrigt sich doch eigentlich auch die Frage, ob ein Unfall auf dem Weg zum betrieblichen Kaffeeautomaten versichert sei. Oder? Sicherheitshalber lassen wir das Landessozialgericht Hessen (LSG) auf diese Frage antworten.

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Definitionsfrage: Wie schnell muss ein Erdrutsch sein, um ein Erdrutsch zu sein?

Dass Juristen oftmals zu Recht als wahre Haarspalter wahrgenommen werden, ist durchaus nicht von der Hand zu weisen. Der folgende Fall des Bundesgerichtshofs (BGH) zeigt aber auf, dass diese Akribie durchaus ihre Bewandtnis hat. Denn was auf den ersten Blick als klare Formulierung daherkommt, ist im Streitfall schnell eine Frage der Interpretation und von erheblichen Kosten. Und dann muss unter die Lupe genommen werden, wer diese zu übernehmen hat.

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Strafbefehl wegen Unfallflucht: Versicherer darf Rücknahme des Einspruchs nicht automatisch als Schuldanerkenntnis werten

Wer gegen seine Obliegenheitspflichten verstößt, kann den Versicherungsschutz verlieren. Doch ein solcher Verstoß muss auch bewiesen werden – natürlich von Seiten des Versicherers. Im folgenden Fall, den das Amtsgericht Koblenz (AG) zu bewerten hatte, ging es um die Unfallflucht einer Versicherten, die angab, den Unfall nicht bemerkt zu haben. Ob die Versicherung den zurückgezogenen Einspruch der Frau gegen den dazu ergangenen Strafbefehl zum Anlass für Regressansprüche nehmen kann, lesen Sie hier.

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Betriebsschließungsversicherung muss zahlen: Bei unklar definierter Klausel zu neu entstehenden Krankheiten ist deren Ausschluss hinfällig

Nicht nur der, der schreibt, bleibt. Auch der, der es auf sich nimmt, das Geschriebene sorgfältig zu prüfen, kann in vielen Fällen auf der Gewinnerseite stehen – so wie im folgenden Fall, in dem Barbetreiber aus der Düsseldorfer Altstadt vor dem Landgericht Düsseldorf (LG) gegen ihre Versicherung gewonnen haben.

Zwei Betreiber von drei bekannten Bars in der Düsseldorfer Altstadt hatten in den Jahren 2017 und 2018 Betriebsschließungsversicherungen abgeschlossen. In den Bedingungen der Versicherungen heißt es: „Der Versicherer leistet Entschädigung für den Fall, dass von der zuständigen Behörde (…) der versicherte Betrieb geschlossen wird (…).“ Bei den aufgezählten Krankheiten und Krankheitserregern war das Virus SARS-CoV2 dabei natürlich nicht aufgeführt. Als die Betreiber dann ihre drei Bars im Frühjahr 2020 schließen mussten, verlangten sie von der Versicherung dennoch 75 % des Tagesumsatzes des Vorjahres für 30 Tage – also für den vereinbarten Versicherungszeitraum.

Das LG hat die Versicherung in der Tat zur Zahlung von rund 765.000 EUR verurteilt. Der Versicherungsschutz bestand, auch wenn der Erreger SARS-CoV2 noch nicht in der Liste der im Infektionsschutzgesetz aufgeführten Krankheiten aufgenommen war. Die Klausel in den Versicherungsbedingungen war nämlich unwirksam, weil nicht klar genug herausgestellt war, dass der Versicherungsschutz für neu entstehende Krankheiten ausgeschlossen sei.

Hinweis: Jeder Versicherungsvertrag ist anders. Sind auch Sie von einer coronabedingten Betriebsschließung betroffen gewesen, sollten Sie den Versicherungsvertrag dem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zur Prüfung überlassen.

Quelle: LG Düsseldorf, Urt. v. 19.02.2021 – 40 O 53/20

Thema: Sonstiges

Notrettung beim Arbeitsweg: Ausweichmanöver eines Motorradfahrers zählt als Arbeitsunfall

Stürzt ein Motorradfahrer bei dem Versuch, einem Radfahrer auszuweichen, und verletzt sich dabei, kann durch eine Nothilfe ein Arbeitsunfall vorliegen.

Ein Motorradfahrer musste einem Radfahrer ausweichen, um eine Kollision zu verhindern. Hierbei stürzte und verletzte er sich. Da er sich auf dem Weg zur Arbeit befand, wollte er den Unfall als Arbeitsunfall festgestellt wissen.

Das Sozialgericht Dortmund ging auch tatsächlich von einem Arbeitsunfall aus. Dadurch, dass der Motorradfahrer dem Radfahrer ausgewichen war, wurde der Radfahrer vor erheblichen Verletzungen geschützt bzw. ihm möglicherweise sogar das Leben gerettet. Auch eine ohne intensive Überlegung verrichtete Rettungstat unterfällt dem Versicherungsschutz eines Arbeitsunfalls. Eine Gefahrensituation kennzeichnet sich dadurch, dass sie überraschend auftritt und einer Rettungsentscheidung keine langen Überlegungen ermöglicht. Selbst ein reflexartiges Ausweichmanöver im Straßenverkehr unterliegt dem Versicherungsschutz eines Arbeitsunfalls, wenn die konkrete Gefahrenlage bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv geeignet ist, eine Rettungshandlung auszulösen.

Ohne Bedeutung ist es, dass der Motorradfahrer nicht nur die Gesundheit bzw. das Leben des Radfahrers schützen wollte, sondern auch seine eigene. Es reicht für die Annahme eines Arbeitsunfalls aus, dass die Gefährdungslage auf beiden Seiten gleich gelagert war.

Hinweis: Bei Verkehrsunfällen mit Radfahrern oder Fußgängern kann es für den Geschädigten, der sich beim Versuch der Kollisionsvermeidung verletzt, wesentlich sein, dass er die soziale Absicherung eines Arbeitsunfalls hat. Für den Geschädigten hat dies den Vorteil, dass bei Anerkennung eines Arbeitsunfalls Abzüge wegen einer Mitverursachung nicht vorgenommen werden können. Die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung können im Einzelfall zudem auch über das hinausgehen, was ansonsten im Rahmen eines Haftpflichtfalls geschuldet wird.

Quelle: SG Dortmund, Urt. v. 02.11.2016 – S 17 U 955/14
Thema: Verkehrsrecht