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Schlagwort: Vertrauensverhältnis

Vorverstorbene Alleinerbin: Testamentsauslegung zugunsten der Tochter der als Erbin eingesetzten Lebensgefährtin

Alle Eventualitäten im Auge zu haben, ist schwierig, wenn es um das Thema Tod geht. Fehlt es aber an einer ausdrücklichen letztwilligen Verfügung, bedarf es häufig einer ergänzenden Testamentsauslegung, um den tatsächlichen oder hypothetischen Willen des Erblassers zu ermitteln. Im folgenden Fall war es am Amtsgericht Bamberg (AG), den mutmaßlichen Wunsch eines Verstorbenen zu konkretisieren.

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E-Mail-Konto des Arbeitgebers: Unbefugtes Lesen, Sichern und Weitergeben privater E-Mails führen zur Kündigung

Der folgende Fall des Landesarbeitsgerichts Köln (LAG) ist brisant, da man der Klägerin in einem Kündigungsschutzverfahren hier einfach mal ein gutes Ansinnen unterstellen kann. Dennoch bleibt es dabei, dass (mutmaßlich) begangenes Unrecht kein weiteres Unrecht zur Behebung des Missstands rechtfertigt. Daher sollte man stets Vorsicht walten lassen, wenn zu Unrecht erlangte Informationen an das eigene (Un-)Rechtsempfinden appelieren.

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Schwieriger Zahnarztwechsel: Nur wer die Unzumutbarkeit der Weiterbehandlung nachweist, darf als gesetzlich Versicherter wechseln

Wer zu den statistisch rund 19 % der Deutschen gehört, die Angst vorm Zahnarztbesuch haben, sollte dem folgenden Fall des Sozialgerichts Frankfurt am Main (SG) besondere Aufmerksamkeit schenken. Denn er zeigt auf, wie schwer es als gesetzlich Krankenversicherter sein kann, seinen zahnbehandelnden Arzt zu wechseln.

Eine gesetzlich krankenversicherte Patientin wollte ihren Zahnarzt mit der Begründung wechseln, dass das Vertrauensverhältnis zu ihrer bisherigen Ärztin erheblich gestört sei. Beide hatten sich wiederholt wechselseitig Vorwürfe gemacht. Die angeblichen Schmerzen der Patientin seien nicht nachvollziehbar, die Zahnärztin sei rat- und hilflos und es mangele ihr an Reflexionsfähigkeit. Zudem bestand Streit über die Frage, ob Nachbesserungsversuche der Ärztin erfolgreich gewesen seien. Die Krankenkasse meinte jedoch, die Patientin solle bei der bisher behandelnden Zahnärztin bleiben. Deshalb zog die Patientin vor das SG und wollte im Eilverfahren erreichen, dass die Krankenkasse die Kosten für die Zahnbehandlung durch einen anderen Zahnarzt übernehmen solle.

Das SG sagte zunächst, dass das Recht der freien Arztwahl nach einer bereits begonnenen Zahnersatzbehandlung eingeschränkt ist. Diese Einschränkung gilt bis zum Abschluss der Behandlung und darüber hinaus bis zum Ablauf des Gewährleistungszeitraums. Allerdings gibt es laut Rechtsprechung dann eine Ausnahme, wenn die Behandlung bei dem ersten Arzt für den Versicherten unzumutbar ist. In diesem konkreten Fall lag eine solche Ausnahme vor. Das Vertrauensverhältnis war aufgrund des erheblichen Konflikts zerstört. Deshalb dürfte die Frau die Zahnärztin wechseln.

Hinweis: Ein Wechsel des Zahnarztes ist also nach Beginn der Behandlung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung gar nicht so ohne weiteres möglich. In jedem Fall ist ein Gespräch mit der Krankenkasse zu führen. Patienten sollten sich etwaiges Fehlverhalten des Zahnarztes genau notieren, um der Krankenkasse einen wichtigen Grund für einen Arztwechsel nachweisen zu können.

Quelle: SG Frankfurt am Main, Beschl. v. 07.03.2019 – S 18 KR 2756/18 ER

zum Thema: Sonstiges

Benennung ausdrücklich vorbehalten: Unter welchen Umständen die erblasserbestimmte Testamentsvollstreckung vollends entfällt

Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann gerade bei komplizierteren Nachlässen sinnvoll sein, jedoch gestaltet es sich unter Umständen schwierig, den richtigen Testamentsvollstrecker zu finden.

Dessen Bestimmung kann zwar dem Gericht überlassen werden, häufig ist gerade das aber nicht gewollt, da ein Testamentsvollstrecker ein besonderes Vertrauensverhältnis zu dem Erblasser haben sollte.

Im hiesigen Fall hinterließ eine Erblasserin ein notarielles Testament, in dem sie eine Testamentsvollstreckung angeordnet, sich jedoch die Benennung eines konkreten Testamentsvollstreckers vorbehalten hatte. Bis zu ihrem Tod hatte sie allerdings keinen Testamentsvollstrecker bestimmt. Der Sohn der Erblasserin, der durch das Testament enterbt worden war, beantragte nun, dass ein solcher Testamentsvollstrecker vom Gericht bestimmt wird.

Das Gericht lehnte dies jedoch ab. Es wies darauf hin, dass die Gründe, die die Erblasserin zu einem Verzicht der Benennung eventuell bewogen haben könnten, vielfältig sind und nicht weiter aufgeklärt werden können. Da sie sich die Bestimmung des Testamentsvollstreckers ausdrücklich vorbehalten hatte, war der Sachverhalt nicht solchen Fällen vergleichbar, in denen in einem Testament die Anordnung einer Testamentsvollstreckung bestimmt worden ist, Ausführungen zur Person des Testamentsvollstreckers aber vollständig fehlten. In derartigen Konstellationen müssen Gerichte entsprechend tätig werden. Hier aber kam das Gericht zum Schluss, dass die Erblasserin keine Ernennung des Testamentsvollstreckers durch das Gericht gewollt hatte.

Hinweis: Das Nachlassgericht kann die Ernennung eines Testamentsvollstreckers vornehmen, wenn der Erblasser in einem Testament das Nachlassgericht ersucht hat, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen. Dieses Ersuchen muss nicht ausdrücklich geschehen, sondern kann sich auch durch die Auslegung des Testaments ergeben. Auch wenn der im Testament bestimmte Testamentsvollstrecker die Aufgabe ablehnt, kann das Gericht tätig werden und einen Ersatz bestimmen. Wird in einem Testament eine Testamentsvollstreckung angeordnet, sollte ausdrücklich verfügt werden, ob allgemein oder nur unter bestimmten Umständen (z.B. beim Wegfall des vorgesehenen Testamentsvollstreckers) eine Bestimmung durch das Gericht erfolgen soll.

Quelle: OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 22.09.2016 – 20 W 158/16
Thema: Erbrecht