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Schlagwort: Verurteilung

Ermittlungen bei Verdachtsmomenten: Die Zweiwochenfrist zur fristlosen Kündigung ist für Arbeitgeber nicht immer bindend

Das folgende Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (LAG) löst die Zweiwochenfrist für fristlose Kündigungen nicht gänzlich auf. Dennoch zeigt es, unter welchen Umständen Arbeitgeber sich allein schon der gegenseitigen Fairness wegen ein wenig mehr Zeit lassen dürfen, bevor sie Mitarbeiter bei Verdachtsmomenten fristlos vor die Tür setzen können.

Generell muss muss ein Arbeitgeber laut § 626 Abs. 2 BGB eine außerordentliche fristlose Kündigung stets binnen zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrunds aussprechen. Hier hatte eine Arbeitgeberin sowohl eine außerordentliche als auch hilfsweise eine ordentliche Kündigung gegen einen ihrer Mitarbeiter ausgesprochen. Denn der Arbeitnehmer war vor Beginn seiner Referententätigkeit als Abgeordneter in den Brandenburger Landtag gewählt worden und hatte in dieser Zeit auf Basis fehlerhafter Angaben Fahrt- und Mietkostenzuschüsse von fast 90.000 EUR erhalten. Ein deswegen eingeleitetes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft führte in erster Instanz auch zu einer Verurteilung. Nach dieser beschloss die Arbeitgeberin, die Entscheidung zur Fortführung des Arbeitsverhältnisses von der Entscheidung der Berufungsinstanz abhängig zu machen. Als diese schließlich das erstinstanzliche Urteil bestätigte, beschloss die Arbeitgeberin erst rund zwei Monate später, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Und das war eindeutig zu spät.

Die Arbeitgeberin hatte nach Ansicht des LAG die von ihr für erforderlich gehaltenen Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts nicht mit der gebotenen Eile durchgeführt. Zwar hatte sie die Zweiwochenfrist nicht schon deshalb versäumt, weil sie nach der erstinstanzlichen Verurteilung den Ausgang des Berufungsverfahrens abwarten wollte. Denn ein Arbeitgeber darf bei einem Arbeitnehmerverhalten durchaus den Fort- und Ausgang des Ermittlungs- und Strafverfahrens abwarten und abhängig von dessen Verlauf kündigen – jedoch nicht zu einem willkürlich gewählten Zeitpunkt. Die Arbeitgeberin wäre hier nach der zweitinstanzlichen Entscheidung verpflichtet gewesen, die von ihr für erforderlich gehaltenen Ermittlungen und die davon abhängigen Entscheidungen zügig umzusetzen. Das hatte sie nicht getan. Allerdings war die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung wirksam und beendete das Arbeitsverhältnis schließlich ordnungsgemäß.

Hinweis: Ein Arbeitgeber, der nur Anhaltspunkte für eine außerordentliche Kündigung hat, kann also zunächst weitere Ermittlungen anstellen, ohne dass die Zweiwochenfrist zu laufen beginnt. Hat er sämtliche Kenntnisse, muss er ab diesem Zeitpunkt innerhalb von zwei Wochen die fristlose Kündigung aussprechen.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.02.2019 – 7 Sa 2068/18

Thema: Arbeitsrecht

Verkehrsordnungswidrigkeiten

Verkehrsordnungswidrigkeiten

Nach Verurteilung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit erwartet Sie die Zahlung eines Bußgeldes, ein Fahrverbot für die Dauer von 1 Monat bis zu 3 Monaten, die Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister (vormals Verkehrszentralregister) bzw. die Führung eines Fahrtenbuchs.

Die Möglichkeiten der Verteidigung, gegen Bußgeldbescheide vorzugehen, sind vielfältig und auch erfolgsversprechend. Verteidigungsziele sind hier die Einstellung des Verfahrens, die Reduzierung der Geldbuße in den Verwarngeldbereich, damit keine Punkte ins Fahreignungsregister eingetragen werden, oder das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots.

Die Bußgeldbehörde muss dem Fahrer nachweisen, dass er gefahren ist. Häufig sind die in der Akte sich befindlichen „Beweisfotos“ nicht von guter Qualität, so dass bereits aus diesem Grunde die Fahrereigenschaft nicht ermittelt werden kann und das Verfahren einzustellen ist.

Wir arbeiten mit qualifizierten Sachverständigen zusammen, die die Ordnungsgemäßheit der Messung überprüfen. Wenden Sie sich umgehend an uns, wenn Sie einen Anhörungsbogen von der Bußgeldbehörde erhalten haben. Geben Sie selbst gegenüber der Behörde keinerlei Erklärungen ab!

Wenn die Täterschaft und Tat feststehen, ist es ein weiteres Ziel, gegen das verhängte Fahrverbot vorzugehen.

In Zeiten von Flexibilität und Mobilität im Arbeitsalltag ist es für den Betroffenen häufig problematisch, seinen Führerschein auch nur für einen Monat abzugeben.

Nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte kommt die Verhängung eines Fahrverbotes nur bei leichter Fahrlässigkeit nicht in Betracht. Eine individuelle Betrachtung des Einzelfalles ist hier erforderlich.

So kommt das Absehen vom Fahrverbot bereits auf Tatbestandsebene (also ohne Erhöhung der Geldbuße) in Betracht bei einem sogenannten Augenblicksversagen, z. B. bei einem einmaligen Übersehen eines Verkehrsschildes.

Es besteht zudem die Möglichkeit, gegen Erhöhung des Bußgeldes von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen, wenn der Betroffene beruflich auf seinen Führerschein angewiesen ist.

Wir überprüfen für Sie, ob der Bußgeldbescheid den formalen Anforderungen genügt. Nach § 66 OWiG muss der Bußgeldbescheid die dem Betroffenen zur Last gelegte Tat konkret bezeichnen sowie Zeit und Ort ihrer Begehung angeben.

Viele Bußgeldbescheide sind fehlerhaft, da sie den genauen Tatort oder die Tatzeit nicht angeben. Sofern der Fehler so gravierend ist, dass er die Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides zur Folge hat, ist das Verfahren einzustellen.

Die Bußgeldbehörde kann dem Halter eines Fahrzeuges die Auflage erteilen, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn bei einer Ordnungswidrigkeit der befragte Fahrzeughalter nicht weiß bzw. nicht angibt, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt hat und daraufhin das Bußgeldverfahren eingestellt wurde.

Wir vertreten Sie auch im Rahmen des Verfahrens der Erteilung einer Fahrtenbuchauflage.

Ingo Losch

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