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Weitere Ordnungswidrigkeiten

Weitere Ordnungswidrigkeiten

Wir vertreten Sie auch in Bußgeldverfahren außerhalb des Verkehrsrechts. Zu nennen sind hier Ordnungswidrigkeitenverfahren bei Verstößen gegen die Handwerksordnung, das Gaststättengesetz NRW, das Hundegesetz NRW, das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Wir vertreten Sie auch in allen anderen Verfahren.

Wie auch in Strafsachen gilt in Ordnungswidrigkeitenverfahren:

Sollten Sie einen Anhörungsbogen erhalten, wenden Sie sich direkt an Ihren Rechtsanwalt. Geben Sie auf keinen Fall selbst eine Erklärung gegenüber der Bußgeldbehörde ab.

Ingo Losch

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Punktestand und Reduzierung

Punktestand und Reduzierung

Ermittlung des Punktstandes im Fahreignungsregister (vormals Verkehrszentralregister) und Empfehlung von Maßnahmen zur Punktreduzierung

In jedem Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren holen wir einen aktuellen Auszug aus dem Fahreignungsregister (vormals Verkehrszentralregister) ein, um unserem Mandanten den aktuellen Punktestand mitzuteilen.

Hieraus lassen sich die Tilgungs- bzw. Löschungsfristen der einzelnen Punkte entnehmen. Dies hat auch Auswirkungen auf das laufende Verfahren.

Schließlich empfehlen wir Maßnahmen zur Punktereduzierung. Wer 1 bis 5 Punkte hat, kann durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar einen Punkt abbauen.

Ingo Losch

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Überprüfung von Bußgeldbescheiden

Überprüfung von Bußgeldbescheiden

Der Bußgeldbescheid ist der Dreh- und Angelpunkt des Ordnungswidrigkeitenverfahrens. Mit ihm endet das Ermittlungsverfahren. Er erfüllt nach Einspruchseinlegung dieselbe Funktion wie die Anklageschrift im Strafverfahren. Der notwendige Inhalt des Bußgeldbescheides wird von § 66 Abs. 1 OWiG vorgegeben. Er umfasst die wichtigsten Personendaten, Angaben zum Verteidiger, die Individualisierung der Tat, die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit, deren normative Grundlage, die Beweismittel und die angeordneten Rechtsfolgen.

Viele Bußgeldbescheide sind fehlerhaft. Sofern der Fehler so gravierend ist, dass er die Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides zur Folge hat, ist das Verfahren einzustellen.

Die ungenügende/falsche Bezeichnung der Tat ist die häufigste im Zusammenhang mit der Frage der Unwirksamkeit eines Bußgeldbescheides. Wenn z.B. der genaue Tatort nicht konkret genug bezeichnet ist, ein falscher Tatort angegeben ist oder ein falsches Kennzeichen mitgeteilt wurde, kann dies zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides und zur Einstellung des Verfahrens führen.

Sobald Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben, kontaktieren Sie umgehend Ihren Rechtsanwalt. Die Einspruchsfrist von 2 Wochen ist dringend zu beachten. Wir beraten Sie darüber, ob Ihr Bußgeldbescheid den formalen Anforderungen genügt.

Ingo Losch

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Führerschein und Fahrverbot

Führerschein und Fahrverbot

Bei diversen Verstößen im Bereich des Verkehrsordnungswidrigkeitenrechts ist als Rechtsfolge die Verhängung eines Fahrverbotes vorgesehen. Zu nennen sind hier beispielsweise Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts von 31 oder mehr km/h, außerorts von 41 oder mehr km/h, mehrfache Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h innerhalb eines Jahres, ein qualifizierter Rotlichtverstoß, Abstandsunterschreitungen, Fahren unter Alkohol- und/oder Betäubungsmitteleinfluss.

In Zeiten von Flexibilität und Mobilität im Arbeitsalltag ist es für den Betroffenen häufig problematisch, seinen Führerschein auch nur für einen Monat abzugeben.

Nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte kommt die Verhängung eines Fahrverbots nur bei leichter Fahrlässigkeit nicht in Betracht. Eine individuelle Betrachtung des Einzelfalles ist hier erforderlich.

So kommt das Absehen vom Fahrverbot bereits auf Tatbestandsebene (also ohne Erhöhung der Geldbuße) in Betracht bei einem sogenannten Augenblicksversagen, z.B. bei einem einmaligen Übersehen eines Verkehrsschildes.

Es besteht zudem die Möglichkeit, gegen Erhöhung des Bußgeldes von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen, wenn der Betroffene beruflich auf seinen Führerschein angewiesen ist.

Bei mehrfachen Fahrten unter Alkoholeinfluss oder einmaligen Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln droht der Entzug der Fahrerlaubnis. Gleiches gilt bei der Überschreitung einer entsprechenden Punktegrenze im Fahreignungsregister.

Wir versuchen bereits im Vorfeld durch Beratung, die Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermeiden.

Wir gehen gerichtlich vor dem zuständigen Verwaltungsgericht gegen Entziehungsverfügungen vor.

Sollte die Fahrerlaubnis entzogen worden sein, beraten wir Sie darüber, wie Sie schnellst möglich wieder Ihren Führerschein erhalten. Wir zeigen Ihnen auf, welche Maßnahmen Sie ergreifen können, um die MPU (Medizinisch-Psychologische-Untersuchung) zu bestehen.

Wir arbeiten mit Verkehrspsychologen zusammen, die Sie auf die MPU vorbereiten. Bei Fahrten unter Drogeneinfluss im Straßenverkehr wird regelmäßig ein Abstinenznachweis gefordert.

Bereits im Vorfeld eines drohenden Entzugs der Fahrerlaubnis wegen Punkten im Fahreignungsregister teilen wir Ihnen mit, welche Möglichkeiten es zur Punktereduzierung gibt.

Ingo Losch

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Alkohol und Drogen

Alkohol und Drogen

Für junge Kraftfahrer und Fahranfänger gilt seit dem 1. August 2007 ein Alkoholverbot:

Wenn in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränkes steht, erhält eine Geldbuße von 250,00 € und 1 Punkt in Flensburg. Wird die Tat während der Probezeit begangen, muss der Betroffene ein Aufbauseminar absolvieren und die Probezeit wird von 2 auf 4 Jahren verlängert.

Für alle Kraftfahrer kann Alkohol am Steuer mit 0,3 ‰ eine Straftat sein, wenn ein alkoholtypischer Fahrfehler (z.B. Fahren in Schlangenlinien) vorliegt und somit alkoholbedingte (relative) Fahruntüchtigkeit nachgewiesen wird. Gleiches gilt, wenn ein Fahrzeug unter Betäubungsmitteleinfluss geführt wird.

Wenn keine Fahrunsicherheiten aufgetreten sind, liegt keine Straftat vor.

Wegen einer Ordnungswidrigkeit wird belangt, wer mit 0,5 ‰ bis 1,09 ‰ Alkohol im Blut oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l bis 0,54 mg/l ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr lenkt. Bei Betäubungsmitteln reicht es aus, wenn Betäubungsmittel im Blut nachgewiesen sind.

Der erstmalige Verstoß wird mit einer Geldbuße von 500,00 €, einem Fahrverbot und 2 Punkten in Flensburg geahndet. Bei „Alkoholmehrfachtätern“ sowie Fahrten unter Drogeneinfluss droht die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde (Straßenverkehrsamt). Um den Führerschein wieder zu erlangen, ist die Vorlage einer positiven MPU (Medizinisch-Psychologische-Untersuchung) erforderlich.

Vgl. zu diesem Komplex auch die Ausführungen unter „Trunkenheit im Verkehr“ als Unterpunkt zum „Verkehrsstrafrecht“.

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Abstandsverstöße

Abstandsverstöße

Der einzuhaltende Sicherheitsabstand ist in § 4 StVO geregelt, leider aber nur unvollkommen. Lediglich für LKW und Omnibusse finden sich konkrete Vorgaben, nämlich in § 4 Abs. 3 StVO:

Wer einen „Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, von vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 Metern einhalten“.

Ansonsten muss der Abstand des nachfolgenden Fahrzeugs zu dem vorausfahrenden Fahrzeug nach § 4 Abs. 1 StVO „in der Regel so hoch sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn plötzlich gebremst wird“.

Da dies immer noch eine sehr ungenügende Definition ist, ist auf den Bußgeldkatalog zurückzugreifen, der für den einzuhaltenden Abstand den „halben Tachowert“ vorgibt und Unterschreitungen mit Geldbußen belegt. Eine Verurteilung wegen einer Abstandsunterschreitung kann jedoch nur dann erfolgen, wenn keine Besonderheiten auftreten. Wenn beispielsweise vor dem Betroffenen Autos einscheren und diese plötzlich abbremsen, Staus auftreten oder andere Besonderheiten vorliegen, ist die Abstandsunterschreitung nicht zu ahnden.

Eine Auswertung des entsprechenden Videofilms ist daher für die Frage eines Verstoßes unerlässlich.

Ingo Losch

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Rotlichtverstöße

Rotlichtverstöße

Bei den Rotlichtverstößen wird unterschieden zwischen einem qualifizierten und einem einfachen Rotlichtverstoß. Der qualifizierte Rotlichtverstoß bedeutet, dass die Rotphase länger als eine Sekunde andauerte.

Bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß wird eine Regelgeldbuße von 200,00 € und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Zudem werden zwei Punkte in das Fahreignungsregister (vormals Verkehrszentralregister) eingetragen.

Bei einem einfachen Rotlichtverstoß wird eine Regelgeldbuße von 90,00 € verhängt und ein Eintrag von einem Punkt im Fahreignungsregister vorgenommen.

Da es bei den überwiegenden Rotlichtverstößen keine Anhaltesituation gibt, sondern lediglich „Beweisfotos“ in der Bußgeldakte vorliegen, muss die Bußgeldbehörde hier, wie auch bei anderen Verkehrsordnungswidrigkeiten, dem Betroffenen nachweisen, dass er gefahren ist. Häufig sind die „Beweisfotos“ nicht von sehr guter Qualität, so dass bereits aus diesem Grunde die Fahrereigenschaft nicht ermittelt werden kann und das Verfahren einzustellen ist.

Bei Grenzfällen (lediglich geringfügige Überschreitung der einen Sekunde bei der Rotlichtphase) kann es mit Hilfe von versierten Sachverständigen gelingen, die Rotlichtzeit unter eine Sekunde zu drücken, so dass lediglich ein einfacher Rotlichtverstoß vorliegt, der eine geringere Geldbuße und kein Fahrverbot nach sich zieht.

Aber auch beim qualifizierten Rotlichtverstoß gibt es Verteidigungsansätze. So kommt bei einem sogenannten Augenblicksversagen das Absehen vom Fahrverbot bereits auf Tatbestandsebene in Betracht. In diesem Zusammenhang ist der sog. „Mitzieheffekt“ zu nennen. Wenn der Betroffene nicht seine Ampelanlage sondern die neben ihm stehende Ampelanlage beobachtet, die für Rechts –oder Linksabbieger gilt und die neben ihm fahrenden Fahrzeuge losfahren und der Betroffene ebenfalls losfährt, kommt ein entsprechendes Augenblicksversagen und das Absehen von Fahrverbot in Frage.

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Geschwindigkeitsüberschreitungen

Geschwindigkeitsüberschreitungen

Bekanntermaßen gibt es verschiedenste Möglichkeiten, Geschwindigkeitsüberschreitungen festzustellen. Zu unterscheiden ist hier zwischen technischen Messverfahren und den übrigen Verfahren.

Zumeist werden Geschwindigkeitsverstöße mittels technischer Messverfahren festgestellt, so etwa durch

Lasermessungen
Deren Messprinzip beruht auf der Messung der Übertragungszeit kurzer Infrarotlichtimpulse. Als gängigste Messgeräte sind zu nennen, RIEGEL, LAVEG sowie LEIVTEC.

Radarmessung
Radarmessungen finden mittels ausgesendeter Mikrowellenstrahlen statt, diese werden über eine Richtantenne des Messgeräts gebündelt und zielgerichtet ausgesandt. Gleichwohl weitet sich die Messstrahlung aus. Diese Messstrahlung hat eine Weitung von 5 Grad. Die eingesetzten Radarmessgeräte nutzen den sog. Dopplereffekt und können hierdurch bei Annäherung des zu messenden Fahrzeugs zahlreiche Messungen der Geschwindigkeit innerhalb weniger Sekundenbruchteile vornehmen. Diese Messungen werden dann auch geräteintern verglichen. Der hieraus gebildete Messwert wird dann in das Messfoto als gefahrene Geschwindigkeit eingespielt/eingespiegelt. Die gängigsten Messgeräte sind Traffipax, Speedophot und Multanova.

(Video-) Brückenmessungen
Die Videobrückenmessungen an Autobahnbrücken dienen primär der Abstandsmessung. Als gängige Messgeräte sind hier VAMA, VKS und ViBrAm-BAMAS zu nennen.

Videonachfahrsystem
Videonachfahrsysteme sind solche, die durch Videokameras, die in Polizeifahrzeugen installiert sind, Messungen von Geschwindigkeiten anhand der durchfahrenden Strecke in einer Zeit ermöglichen. Hierbei werden folgende Systeme eingesetzt; Police-Pilot-System, VidistA-VDM-R, ProViDA.

Lichtschranken/Einseitensensoren
Hier durchfährt ein Fahrzeug eine bestimmte Strecke (nämlich die Breite des „Messgerätebalkens“, der mit mehreren in bekanntem Abstand angeordneten „Augen“ versehen ist) in einer bestimmten Zeit. Hieraus kann die Geschwindigkeit nach allgemeinen physikalischen Grundsätzen berechnet werden. Sämtliche Geräte werden von der Firma ESO GmbH hergestellt.

Stationäre Messgeräte mit Fahrbahnsensoren verschiedener Art
Besonders sichtbar sind für Verkehrsteilnehmer oft stationäre Messsysteme, so etwa die sogenannten „Starenkästen“.

Sie spielen eine große Rolle. Hier gibt es verschiedene Hersteller und Ausführungen. So wird mit Sensoren, Koaxialkabeln oder Induktionsschleifen gemessen.

Messungen durch Nachfahren/Vorausfahren ohne sonstiges Gerät
Gerne durchgeführt und auch anerkennt ist die Bestimmung der Geschwindigkeit eines Fahrzeugs mittels einfachen Nachfahrens (oder selten auch Vorausfahrens). Hier wird bei gleichbleibendem Abstand der beteiligten Fahrzeuge von der Geschwindigkeit, die das Polizeifahrzeug auf seinem Tachometer anzeigt auf die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Betroffenen geschlossen. Aufgrund der hohen Fehlertoleranzen sind hier höhere Toleranzabschläge von der ermittelten Geschwindigkeit vorzunehmen.

Bei allen Messverfahren sind bestimmte Mindestbedingungen einzuhalten.

In den meisten Fällen müssen die Geräte zum Tatzeitpunkt geeicht sein. Die Messgeräte müssen gemäß den Bestimmungen der PTB (Physikalisch-Technische-Bundesanstalt) aufgebaut und bedient werden.

Wir überprüfen für Sie, ob diese Mindestbedingungen in Ihrem Fall eingehalten worden sind.

Wir arbeiten mit qualifizierten Sachverständigen zusammen, die die Ordnungsgemäßheit der Messungen überprüfen. Sofern Sie über eine Verkehrsrechtschutzversicherung verfügen, übernimmt die Versicherung die Kosten für die Überprüfung.

Sofern Sie einen Anhörungsbogen oder einen Bußgeldbescheid aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung erhalten haben, kontaktieren Sie umgehend Ihren Rechtsanwalt. Dieser wird Sie darüber beraten, welche Möglichkeiten es gibt, hiergegen vorzugehen.

Ingo Losch

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Verkehrsordnungswidrigkeiten

Verkehrsordnungswidrigkeiten

Nach Verurteilung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit erwartet Sie die Zahlung eines Bußgeldes, ein Fahrverbot für die Dauer von 1 Monat bis zu 3 Monaten, die Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister (vormals Verkehrszentralregister) bzw. die Führung eines Fahrtenbuchs.

Die Möglichkeiten der Verteidigung, gegen Bußgeldbescheide vorzugehen, sind vielfältig und auch erfolgsversprechend. Verteidigungsziele sind hier die Einstellung des Verfahrens, die Reduzierung der Geldbuße in den Verwarngeldbereich, damit keine Punkte ins Fahreignungsregister eingetragen werden, oder das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots.

Die Bußgeldbehörde muss dem Fahrer nachweisen, dass er gefahren ist. Häufig sind die in der Akte sich befindlichen „Beweisfotos“ nicht von guter Qualität, so dass bereits aus diesem Grunde die Fahrereigenschaft nicht ermittelt werden kann und das Verfahren einzustellen ist.

Wir arbeiten mit qualifizierten Sachverständigen zusammen, die die Ordnungsgemäßheit der Messung überprüfen. Wenden Sie sich umgehend an uns, wenn Sie einen Anhörungsbogen von der Bußgeldbehörde erhalten haben. Geben Sie selbst gegenüber der Behörde keinerlei Erklärungen ab!

Wenn die Täterschaft und Tat feststehen, ist es ein weiteres Ziel, gegen das verhängte Fahrverbot vorzugehen.

In Zeiten von Flexibilität und Mobilität im Arbeitsalltag ist es für den Betroffenen häufig problematisch, seinen Führerschein auch nur für einen Monat abzugeben.

Nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte kommt die Verhängung eines Fahrverbotes nur bei leichter Fahrlässigkeit nicht in Betracht. Eine individuelle Betrachtung des Einzelfalles ist hier erforderlich.

So kommt das Absehen vom Fahrverbot bereits auf Tatbestandsebene (also ohne Erhöhung der Geldbuße) in Betracht bei einem sogenannten Augenblicksversagen, z. B. bei einem einmaligen Übersehen eines Verkehrsschildes.

Es besteht zudem die Möglichkeit, gegen Erhöhung des Bußgeldes von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen, wenn der Betroffene beruflich auf seinen Führerschein angewiesen ist.

Wir überprüfen für Sie, ob der Bußgeldbescheid den formalen Anforderungen genügt. Nach § 66 OWiG muss der Bußgeldbescheid die dem Betroffenen zur Last gelegte Tat konkret bezeichnen sowie Zeit und Ort ihrer Begehung angeben.

Viele Bußgeldbescheide sind fehlerhaft, da sie den genauen Tatort oder die Tatzeit nicht angeben. Sofern der Fehler so gravierend ist, dass er die Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides zur Folge hat, ist das Verfahren einzustellen.

Die Bußgeldbehörde kann dem Halter eines Fahrzeuges die Auflage erteilen, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn bei einer Ordnungswidrigkeit der befragte Fahrzeughalter nicht weiß bzw. nicht angibt, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt hat und daraufhin das Bußgeldverfahren eingestellt wurde.

Wir vertreten Sie auch im Rahmen des Verfahrens der Erteilung einer Fahrtenbuchauflage.

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Bußgeldrecht

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Das Verfahrensrecht im Bußgeldrecht ist im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) geregelt. Das materielle Bußgeldrecht ist in diversen Spezialgesetzen geregelt. In diesen Spezialgesetzen werden dem Betroffenen Verhaltensregeln vorgeschrieben. Bei Verstößen hiergegen wird ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.

Fachanwalt

Wir vertreten Sie in nahezu allen Gebieten des Bußgeldrechts.

Ein Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt in der Verteidigung von Verkehrsordnungswidrigkeiten.

Ausführliche Informationen zum Bußgeldrecht finden Sie auf folgenden Unterseiten.

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