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Schlagwort: Vorschäden

Wohnwagenverkauf verhagelt: Bei Verschweigen von Beschädigungen droht die Rückabwicklung des Kaufvertrags

Wer (s)ein Fahrzeug verkauft, sollte dringlichst darauf achten, Vorschäden dort zu vermerken, wo es auch vorgesehen ist. Denn dass eine Angabe an anderer Stelle nichtig ist und somit den gesamten Vertrag zur Rückabwicklung bringt, zeigt das folgende Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth (LG).

Die Klägerin hatte 2019 vom Beklagten einen gebrauchten Wohnanhänger erworben. In dem verwendeten Kaufvertragsformular war unter anderem ein Gewährleistungsausschluss für Sachmängel aufgenommen worden, in dem vereinbart war: „Der Verkäufer sichert Folgendes zu: (…) Das Fahrzeug hat keine sonstigen Beschädigungen (…).“ Der Beklagte hatte das Fahrzeug seinerseits bereits im Jahr 2014 von einer Firma erworben, wobei der Wohnanhänger schon im Juli 2013 auf dem Betriebsgelände dieser Firma einen Hagelschaden erlitten hatte. Und so stand in dem Vertrag zwischen dem Beklagten und der damaligen Verkäuferin unter dem Punkt „Unfallfreiheit“: „Hagel“. Doch die Klägerin erfuhr erst im September 2019 aufgrund von durchgeführten Wartungsarbeiten, dass der Wohnanhänger einen Hagelschaden erlitten habe – und verlangte daraufhin vom Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrags.

Das LG hatte sich dabei zentral mit der Frage auseinanderzusetzen, ob einer Rückabwicklung des Kaufvertrags der zwischen den Parteien darin unter Nummer II. vereinbarte Gewährleistungsausschluss entgegenstünde. Nach Ansicht des Gerichts war dies jedoch nicht der Fall, da das Nichtvorhandensein von Hagelschäden an dem Wohnanhänger Vertragsinhalt zwischen der Klägerin und dem Beklagten geworden sei. Der Beklagte habe in dem Kaufvertragsformular unter „Zusicherung des Verkäufers“ den Punkt „Das Fahrzeug hat keine sonstigen Beschädigungen“ angekreuzt, ohne in das darunter liegenden Freitextfeld den Umstand des ihm bekannten Hagelschadens einzutragen.

Hinweis: Für den Beklagten war die Angabe fatal, dass der Wohnanhänger „keine sonstigen Beschädigungen“ aufweise. Hiermit hat er nicht bloß eine Wissensmitteilung gemacht, sondern das Nichtvorhandensein eines Hagelschadens als eine vereinbarte Beschaffenheit quasi garantiert.

Quelle: LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 07.12.2020 – 10 O 309/20

Thema: Verkehrsrecht

Unbrauchbares Gutachten: Bei fehlerhaften Informationen durch den Geschädigten trägt dieser die Kosten selbst

Hat ein Geschädigter den Gutachter nicht zutreffend über Vorschäden unterrichtet, muss der Schädiger die Kosten für ein unbrauchbares Gutachten nicht tragen.

Nach einem unverschuldeten Unfall hatte der Geschädigte sein Fahrzeug einem Sachverständigen vorgeführt, damit dieser die Schadenshöhe ermittelt. In dem Gutachten des Sachverständigen hieß es, dass visuell keine Vorschäden erkennbar seien, obwohl sich am Verdeck des Fahrzeugs ein Vorschaden befand – was dem Fahrzeugbesitzer durchaus bekannt war.

Das Oberlandesgericht Celle hat deshalb entschieden, dass der Geschädigte die Kosten des von ihm in Auftrag gegebenen Gutachtens selbst zu tragen hat. Dies ergibt sich zum einen aus einer Inaugenscheinnahme der von dem Sachverständigen gefertigten Fotos. Wie der Sachverständige dennoch ausführen konnte, dass visuell keine Vorschäden erkennbar waren, blieb für das Gericht nicht nachvollziehbar. Auch dem Geschädigten war der Vorschaden bekannt und er hat ihn dem Sachverständigen gegenüber nicht offenbart. Es ist daher gerechtfertigt, ihm den Erstattungsanspruch für dieses grob fehlerhafte Gutachten vollständig zu versagen – und zwar für solche Fälle, bei denen diese Tatsache nicht auf eigenständigen Fehlern des Sachverständigen, sondern auf unzutreffenden Informationen des Geschädigten beruht, wie etwa zu Vorschäden.

Hinweis: Stellt sich in einem Gerichtsverfahren heraus, dass das vom Geschädigten eingeholte Gutachten unbrauchbar ist, weil der Sachverständige zum Beispiel überhöhte Reparaturkosten ermittelt hat, hat der Schädiger bzw. seine Haftpflichtversicherung die Kosten des Sachverständigen zu tragen.

Quelle: OLG Celle, Urt. v. 13.07.2016 – 14 U 64/16
Thema: Verkehrsrecht