Berliner Zweckentfremdungsverbot: Nutzt der Eigentümer die Zweitwohnung auch selbst, darf er sie zwischenzeitlich weitervermieten
Für die zeitweise Vermietung von bestimmten Zweitwohnungen für Ferienzwecke müssen in Berlin Ausnahmegenehmigungen erteilen werden.
Es ging um Eigentümer von Zweitwohnungen in den Berliner Bezirken Friedrichshain und Pankow. Ihren Hauptwohnsitz hatten sie im Ausland bzw. in Rostock. Sie nutzen ihre Zweitwohnungen anlässlich beruflich bedingter oder privater Aufenthalte in Berlin. Für die Zeiten des Leerstands planten sie eine vorübergehende Vermietung dieser Wohnungen an Touristen und stellten für diesen Zweck einen Antrag für eine entsprechend notwendige Ausnahmegenehmigung bei den Bezirksämtern. Dieses Prozedere schreibt das sogenannte Berliner Zweckentfremdungsverbot für eine nach Tagen oder Wochen bemessene kurzzeitige Vermietung vor, um zu vermeiden, dass Wohnungen dem eigentlichen Mietzweck entzogen und stattdessen allein touristischen Zwecken zugeführt werden.
Als die Anträge abgelehnt wurden, zogen die Eigentümer vor Gericht. Und in der Tat haben sie in diesem Fall einen Anspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Denn durch die Vermietung als Ferienwohnung während der Abwesenheit der Eigentümer tritt kein Wohnraumverlust für andere, dauerhafte Mieter ein. Damit wirkt sich diese Vermietung nicht auf die Wohnraumversorgung der Bevölkerung aus, wenn die Wohnung in Zwischenzeiten als Ferienwohnung vermietet wird.
Hinweis: Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom Gericht zugelassen. Es spricht jedoch viel für die Richtigkeit der Entscheidung.
Quelle: VG Berlin, Urt. v. 09.08.2016 – 6 K 91.16z
Thema: Mietrecht