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Schlagwort: Wohnrecht

Den Erbfall betreffende Streitigkeiten: Letzter Gerichtsstand des Erblassers entscheidet über gerichtliche Zuständigkeit

Im Rahmen von gerichtlichen Erbauseinandersetzungen kann sich für alle Prozessbeteiligten vorab die Frage stellen, welches Gericht örtlich für die Rechtsstreitigkeit zuständig ist. Langwierige Streitigkeiten über die Zuständigkeit eines Gerichts verzögern den Rechtsstreit, ohne dass eine Entscheidung in der Sache getroffen wird. Im folgenden Fall konnte erst das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) darüber befinden, wer für den betreffenden Erbstreit zuständig sei.

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Vermächtnisnehmer: Kein Recht auf Akteneinsicht und auf Beteiligung am Ernennungsverfahren des Testamentsvollstreckers

An einem Verfahren zur Ernennung eines Testamentsvollstreckers sind neben dem Testamentsvollstrecker selbst kraft Gesetzes auch die Erben auf deren Antrag hin zu beteiligen. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) gilt die Beteiligungsmöglichkeit jedoch nicht für Vermächtnisnehmer.

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Immobilienschenkung: Wohn- und Rückforderungsrecht des Erblassers hemmt generellen Beginn der Zehnjahresfrist nicht

Wenn der Erblasser zu Lebzeiten sein Vermögen und damit auch die spätere Erbmasse durch Schenkungen gemindert hat, fragt sich der Pflichtteilsberechtigte, ob diese verschenkten Vermögenswerte bei der Ermittlung seiner Ansprüche noch berücksichtigt werden können. Es war Aufgabe des Oberlandesgerichts Zweibrücken (OLG), diese Frage zu beantworten.

Pflichtteilsrelevante Schenkungen werden ab dem Jahr nach der Schenkung pro Jahr mit 10 % wertmindernd berücksichtigt, so dass nach Ablauf von zehn Jahren eine Schenkung für die Ermittlung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen grundsätzlich keine Rolle mehr spielt. Im hier behandelten Fall stellte sich die Frage, ob diese Zehnjahresfrist auch dann mit der Grundstücksübertragung zu laufen beginnt, wenn die Erblasserin sich notariell ein Wohnrecht, ein Nutzungsrecht und eine Rückübertragungsverpflichtung vorbehalten habe.

Das OLG hat insoweit entschieden, dass das Wohn- und Rückforderungsrecht dem Beginn der besagten Frist nicht entgegenstehe. Hier spielte insbesondere eine Rolle, dass die Erblasserin sich das Nutzungsrecht ausschließlich an der im Erdgeschoss befindlichen Wohnung vorbehalten hatte, so dass der Beschenkte über die im Obergeschoss gelegene Wohnung frei verfügen konnte. Auch das Rückforderungsrecht hatte nach Ansicht des OLG keine Auswirkung auf den Fristbeginn, da die Ausübung dieses Rechts im konkreten Fall nicht allein vom Willen der Erblasserin abhing, sondern zusätzlich an ein bestimmtes Verhalten des Beschenkten geknüpft war.

Hinweis: Schenkungen sollten stets unter professioneller Rechtsberatung erfolgen, damit der eigentliche Willen des Schenkenden und späteren Erblassers auch seine entsprechende (rechtliche) Erfüllung erfährt.

Quelle: OLG Zweibrücken, Urt. v. 11.09.2020 – 5 U 50/19

Thema: Erbrecht

Berechnung des Pflichtteilsanspruchs: Wert eines Nachlassgrundstücks wird auch gemindert, wenn Nießbrauchsberechtigte gleichsam Erbin ist

Für die Ermittlung des Pflichtteils muss immer der genaue Wert des Nachlasses berechnet werden. Gehören zum Nachlass auch Grundstücke, muss für deren Wertberechnung berücksichtigt werden, ob diese mit Rechten Dritter belastet sind – etwa einem Nießbrauchs- oder Wohnrecht oder einer Hypothek oder Grundschuld. Über eine solche Konstellation musste auch das Oberlandesgericht München (OLG) im Folgenden entscheiden.

Hier machte ein Sohn nach dem Tod seiner Eltern jeweils seinen Pflichtteil geltend. Der zuerst verstorbene Vater war Eigentümer eines mit einem Wohn- bzw. Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks, das mit einem sogenannten Nießbrauch zugunsten der Mutter belastet war. Bei der Auszahlung des Pflichtteils nach dessen Tod wurde dieser Nießbrauch bei der Berechnung des Grundstückswerts, an dem sich der Pflichtteil orientierte, wertmindernd berücksichtigt. Nach dem Tod der Mutter trug der Sohn nun vor, dass bei der Bewertung des Grundstücks das eingetragene Nießbrauchsrecht zu Unrecht berücksichtigt worden sei, da die Besonderheit bestehe, dass nach dem Erbfall Eigentum und Nießbrauch zusammengefallen sind.

Dies sah das OLG jedoch anders. Es betonte, dass die Situation nach jedem Erbfall gesondert betrachtet werden muss. Andernfalls würde der Pflichtteilsberechtigte auch am unabhängig vom Erbfall bei der Erbin vorhandenen Vermögen partizipieren. Automatisch würde negiert, dass der Vater nur ein mit einem Nießbrauch belastetes Grundstück besaß und vererben konnte. Dass die Erbin gleichzeitig Nießbrauchsberechtigte war, führt deshalb nicht dazu, dass der Pflichtteil aus dem Wert eines unbelasteten Grundstücks zu berechnen wäre.

Hinweis: Die Bestellung eines Nießbrauchs wird im Erbrecht gerne eingesetzt, um die Rechte des Erblassers zu wahren – damit er ein Grundstück also (weiterhin) zu seinen Lebzeiten nutzen kann, dabei aber Erbschaft- und Schenkungsteuer spart. Denn ein Nießbrauchsrecht mindert den Wert des Grundstücks..

Quelle: OLG München, Urt. v. 06.02.2019 – 20 U 2890/18

Thema: Erbrecht

Erbschaft gegen Pflege: Zur Anfechtung wegen enttäuschter Erwartungen bedarf es eindeutiger Beweise

Erbverträge sind eine gute Möglichkeit, erbrechtliche Angelegenheiten noch zu Lebzeiten aller Beteiligten zu regeln. Werden dabei die Bedingungen jedoch nicht eindeutig ausgehandelt, kann es trotzdem zu Streitigkeiten kommen.

Eine Frau schloss mit ihren Kindern einen Erbvertrag ab, in dem vereinbart wurde, dass die Tochter gegen Zahlung eines höheren Geldbetrags auf alle Ansprüche verzichtet und der Sohn zum Alleinerben eingesetzt wird. Die Frau lebte zunächst im Haus des Sohns, zog dann jedoch in ein Pflegeheim. Sie focht daraufhin den Erbvertrag mit der Begründung an, dass der Sohn ihr zugesagt hatte, sie bis zu ihrem Tod persönlich zu pflegen.

Das Gericht stellte klar, dass eine Anfechtung auf enttäuschte Erwartungen gestützt werden kann. Diese musste die Frau jedoch beweisen. Das Gericht kam nach der Beweisaufnahme jedoch zu dem Schluss, dass es keine Hinweise darauf gab, dass der Sohn zugesagt hatte, die Mutter persönlich zu pflegen. Es wies darauf hin, dass es der Frau freigestanden hätte, eine entsprechende Klausel in den Erbvertrag aufzunehmen, was jedoch nicht geschehen war. Der Erbvertrag war damit weiterhin wirksam.

Hinweis: Werden spezielle Gegenleistungen wie etwa die Pflege oder ein Wohnrecht gewünscht, sollten diese im Erbvertrag ausdrücklich aufgenommen werden. Unterbleibt dann diese Leistung, hat der Betroffene ein Rücktritts- oder gegebenenfalls Kündigungsrecht. Auch dies sollte im Erbvertrag ausdrücklich geregelt werden.

Quelle: LG Dortmund, Urt. v. 22.09.2017 – 12 O 115/16

Thema: Erbrecht

Güterrecht: Hausübertragung unter Vorbehalt des Nutzungsrechts

Gerade in ländlichen Gegenden übertragen ältere Menschen ihren Grundbesitz zu Lebzeiten oft auf ihre erwachsenen Kinder unter Vorbehalt des lebtäglichen Wohnrechts. Die Eltern bleiben dann also im Haus leben, sind aber nicht mehr die Eigentümer. Unterschiedlich ausgestaltet wird, ob das übernehmende Kind die laufenden Hauskosten wie Strom etc. zu tragen hat und ob auch noch eine Verpflichtung zur häuslichen Pflege der Eltern in kranken und altersschwachen Tagen besteht.

Was gilt, wenn in einer solchen Konstellation die Ehe des Kindes, das das Haus übernommen hat, in die Brüche geht?

Das Immobilienvermögen spielt eine Rolle in der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Denn als Vermögen des Ehegatten, der es übernommen hat, ist es Teil seines sogenannten Endvermögens – das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung bzw. Zustellung des Scheidungsantrags. Als die Ehe geschlossen wurde, mag das Haus noch nicht sein Eigentum gewesen sein. Aber es wurde ihm in der Ehezeit mit den beschriebenen Einschränkungen geschenkt. Deshalb wird das Haus, obwohl es erst während der Ehezeit geschenkt wurde, aufgrund der gesetzlichen Regelungen behandelt, als habe es bereits bei der Eheschließung im Eigentum des Beschenkten gestanden. Damit ist das Haus (auch) Anfangsvermögen. Hat das Haus zum Zeitpunkt der Schenkung denselben Wert gehabt, den es bei der Trennung bzw. Einleitung des Scheidungsverfahrens hat, ergibt sich deshalb kein ehebezogener Zugewinn – der andere Ehegatte ist an diesem Vermögenszuwachs nicht zu beteiligen.

Hinweis: Welchen Einfluss nimmt aber das Wohnrecht in diesem Zusammenhang? Die damit verbundene Belastung ist zu dem Zeitpunkt, zu dem sie begründet wird, höher als zu dem späteren, der für die Berechnung des Endvermögens maßgeblich ist. Denn sie ist umso höher, je länger sie besteht. Und sie nimmt damit im Wert fortlaufend ab, da der Wohnrechtsberechtigte immer älter wird. Das aber ist nach der neuen Rechtsprechung ohne Bedeutung: Denn das Wohnrecht bleibt bei der Wertbestimmung völlig außen vor.

Quelle: BGH, Beschl. v. 06.05.2015 – XII ZB 306/14

Thema: Familienrecht