Ergänzungsbedürftiges Nachlassverzeichnis: Notar darf sich nicht allein auf die Wiedergabe der Bekundungen des Erben beschränken
Für Plichtteilsberechtigte besteht nur schwerlich die Möglichkeit, Berichtigungen oder Ergänzungen eines notariellen Nachlassverzeichnisses einzufordern. Dass „schwerlich“ jedoch nicht „unmöglich“ bedeutet, zeigt das Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg (OLG) im folgenden Fall.