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Zugewinn und Fristverjährung: Auskunftsanspruch besteht nur bei gleichzeitigem Geltendmachen güterrechtlicher Ansprüche

Die gesetzliche Regelung ist klar: Die Ansprüche auf einen Zugewinnausgleich verjähren innerhalb von drei Jahren. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem der Güterstand rechtskräftig beendet wurde. Aber gilt dies uneingeschränkt?

Der Frage ging das Oberlandesgericht Stuttgart nach. Im Jahr 2012 wurden die Ehegatten geschieden. Nicht nur der Scheidungstermin fand in diesem Jahr statt, auch die Rechtskraft der Scheidung trat in diesem Jahr ein. Damit hatten die Ehegatten bis Ende des Jahres 2015 Zeit, um etwaige güterrechtliche Ansprüche zu klären. Während des Scheidungsverfahrens hatten die Ehegatten bzw. deren Anwälte wegen des Zugewinnausgleichs korrespondiert, danach nicht mehr. Aber Ende 2015 – also noch kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist – reichte die Frau einen Antrag auf Klärung ihrer Zugewinnausgleichsansprüche gegen den Mann ein: Er solle Auskunft über sein End- und sein Anfangsvermögen erteilen, damit sie ihren Anspruch berechnen könne. Im Gegenzug verlangte der Mann schließlich auch Auskunft über das End- und Anfangsvermögen der Frau, da nur in Höhe der Hälfte des Betrags Zugewinnausgleich verlangt werden kann, den der Zugewinn des einen Ehegatten den des anderen übersteigt.

Mit diesem Antrag drang der Mann jedoch nicht durch. Ein solcher Auskunftsanspruch besteht nämlich nur, wenn gleichzeitig güterrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden sollen. Das aber war nach Ablauf des Jahres 2015 nicht mehr möglich – ein etwaiger Anspruch des Mannes war verjährt. Lediglich in einer Hinsicht hatte der Mann Erfolg: Er besitzt auch einen Anspruch auf Auskunft über treuwidrige Vermögensverfügungen des anderen Ehegatten aus der Zeit der letzten zehn Jahre vor Einleitung des Scheidungsverfahrens. Dieser Anspruch kann noch geltend gemacht werden, soweit dieser die Zeit vor der Trennung betrifft. Denn erst, wenn ein Ehegatte Zugewinnausgleich verlangt, besteht ein ernsthafter Grund, einen solchen Anspruch zu verfolgen.

Hinweis: Güterrechtliche Fragen sind bei der Scheidung oft nicht geklärt. Es ist riskant, sie nach dem Stress mit der Scheidung auf die lange Bank zu schieben.

Quelle: OLG Stuttgart, Beschl. v. 14.03.2017 – 11 UF 83/16

  Familienrecht

Von wegen gesund: Werbung darf den Verzehr von Traubenzucker nicht beschönigend darstellen

Das Unternehmen Dextro Energy darf nicht mehr mit Vorzügen des Verzehrs von Glukose werben.

Glukose ist ein sogenannter Einfachzucker. Im Allgemeinen ist die Bezeichnung „Traubenzucker“ geläufig. Dieser Stoff gelangt sehr schnell durch die Darmwand ins Blut, ohne zuvor von Verdauungsenzymen aufgespalten zu werden. Dextro Energy stellt Produkte her, die fast vollständig aus Glukose bestehen, und beantragte daher die Erlaubnis, unter anderem folgende Angaben verwenden zu dürfen:

  • Glukose wird im Rahmen des normalen Energiestoffwechsels verstoffwechselt;
  • Glukose unterstützt die normale körperliche Betätigung;
  • Glukose trägt zu einem normalen Energiegewinnungsstoffwechsel bei;
  • Glukose trägt zu einer normalen Muskelfunktion bei.

Die Zulassung dieser Angaben wurde jedoch abgelehnt. Letztendlich würden die Verbraucher dadurch getäuscht, indem zum Verzehr von Zucker aufgerufen wird. Gegen diese Entscheidung wehrte sich das Unternehmen und zog letztendlich bis vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Doch auch vor dem EuGH zog es schließlich den Kürzeren. Der Durchschnittsverbraucher soll nach den allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen schließlich seinen Zuckerverbrauch verringern – daher waren die Werbeangaben irreführend, da die mit dem Verzehr von Zucker verbundenen Gefahren erst gar nicht erwähnt wurden.

Hinweis: Es darf also nicht mit gesundheitlichen Vorzügen des Verzehrs von Glukose geworben werden, wenn nicht auch die Nachteile des Zuckerkonsums genannt werden – eine sicherlich nachvollziehbare und vor allem verbraucherfreundliche Entscheidung.

Quelle: EuGH, Urt. v. 08.06.2017 – C-296/16 P

  Sonstiges

Auskunftsanspruch bei Untervermietung: Name des Untermieters, Nutzungsart und Höhe des Mietzinses müssen offengelegt werden

Nur weil ein Untermietverhältnis erlaubt sein kann, heißt das noch lange nicht, dass der Vermieter diesbezüglich keinerlei Auskunftsansprüche hat.

In diesem Fall ging es um ein Gewerbemietverhältnis. Nach einer Mietvertragsklausel war der Vermieter berechtigt, die Zustimmung zur Untervermietung aus wichtigem Grund zu widerrufen. Durch Zufall hatte die Vermieterin im Rahmen eines Rechtsstreits davon erfahren, dass die Mieterin Flächen untervermietet hatte. Nun verlangte sie Auskunft über die Person des Untermieters, den vereinbarten Mietzins und die Art der Untervermietung. Da die Mieterin sich weigerte, zog die Vermieterin vor Gericht.

Das Gericht entschied, dass selbst dann, wenn eine Mietvertragsklausel die Erteilung einer generellen Erlaubnis zur Untervermietung ohne Einholung einer Erlaubnis des Vermieters vorsehen würde, durchaus Auskunftsansprüche bestehen. Dieses ergibt sich aus dem Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme. Und das gilt auch für Gewerberaummietverhältnisse im Hinblick auf den Namen des Untermieters, die Art der Nutzung und die Höhe des Untermietzinses.

Hinweis: Offenheit und Klarheit helfen vielfach, Missverständnisse aus dem Weg zu räumen. Wird ein Untermietverhältnis geschlossen, sollte der Vermieter darüber informiert werden. In aller Regel kann er dieses nicht unterbinden.

Quelle: AG München, Urt. v. 19.12.2016 – 415 C 10749/16

  Mietrecht

Ungewollte Erbschaft: Was bei der Ausschlagung einer Erbschaft zu beachten ist

Eine Erbschaft ist nicht zwangsläufig mit einem Geldsegen verbunden, sondern kann auch viele Verpflichtungen mit sich bringen.

Daher kann es unter Umständen sinnvoller sein, eine Erbschaft auszuschlagen – etwa wenn der Nachlass überschuldet ist oder der Erbe selbst Schulden hat. Ein weiterer Grund für die Ausschlagung kann es sein, dass der Erbe nicht mehr an ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag gebunden sein möchte und die Ausschlagung dazu nutzt, die Verfügungsgewalt über das eigene Vermögen wiederzuerlangen. Ist die Verfügung über das Erbe durch eine Nacherbschaft oder eine Testamentsvollstreckung eingeschränkt, kann auch eine Ausschlagung mit gleichzeitiger Geltendmachung des Pflichtteils vorteilhaft sein.

Der Ausschlagende kann jedoch nicht darüber bestimmen, wer das Erbe an seiner Stelle erhalten soll. Existiert ein Testament, kommt ein darin genannter Ersatzerbe zum Zug. Gibt es keine solche Regelung im Testament oder überhaupt gar kein Testament, geht das Erbe nach der gesetzlichen Erbfolge an die Erben des Ausschlagenden.

Die Ausschlagung muss entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts erfolgen oder notariell beglaubigt werden. Es reicht also nicht, dies dem Gericht telefonisch oder in einem Brief mitzuteilen. Zuständig ist dafür wahlweise das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz hatte, oder jenes, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen Wohnsitz hat.

Wichtig ist dabei insbesondere, dass die Ausschlagung nur innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls erfolgen kann. Zu beachten ist zudem, dass durch die Beantragung eines Erbscheins das Erbe als angetreten gilt. Eine Ausschlagung ist dann nur noch möglich, wenn ein Irrtum vorlag oder der Erbe getäuscht oder bedroht wurde. Unter den gleichen Umständen kann auch eine bereits erfolgte Ausschlagung angefochten werden.

  Erbrecht

Leichtsinniger Fußgänger: Wer eine Fahrbahn ohne die gebotene Vorsicht überquert, trägt die alleinige Haftung

Ein Fußgänger hat beim Überqueren der Fahrbahn den vorrangigen Fahrzeugverkehr zu beachten.

Bei Dunkelheit wollte ein Fußgänger eine innerstädtische Straße überqueren. Dabei wurde er von einem Pkw angefahren und schwer verletzt. Von der Haftpflichtversicherung des Autofahrers verlangte er deshalb Schadensersatz und Schmerzensgeld auf der Grundlage einer Haftungsquote von 2/3.

Das Oberlandesgericht Dresden ging im vorliegenden Fall jedoch von einer alleinigen Haftung des Fußgängers aus, der grob verkehrswidrig die Fahrbahn überquert hatte. Er ist nämlich seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen, den vorrangigen Fahrzeugverkehr zu achten. Vor dem Betreten und Überschreiten der Fahrbahn muss ein Fußgänger besondere Vorsicht walten lassen. Verstößt ein Fußgänger hiergegen und achtet nicht auf ein sich annäherndes Fahrzeug, handelt er in der Regel grob fahrlässig. Dies ergibt sich im vorliegenden Fall daraus, dass der Fußgänger von seinem Standpunkt aus die Fahrbahn gut einsehen konnte und den mit Abblendlicht herankommenden Pkw bei Beachtung der gebotenen Vorsicht gar nicht hätte übersehen können. Dabei hätte ihm außerdem bewusst sein müssen, dass er mit seiner dunklen Jacke ohne Reflektoren für einen Pkw-Fahrer bei der bestehenden Dunkelheit nur schwer erkennbar ist. Das Betreten der Fahrbahn war daher grob verkehrswidrig, so dass auch eine Mithaftung des Pkw-Fahrers aus der Betriebsgefahr nicht in Betracht kommt.

Hinweis: Kommt es zu einem Verkehrsunfall zwischen Pkw und Fußgänger, hängt die Haftungsverteilung davon ab, inwieweit einem der Beteiligten ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Ist auf Seiten des Fußgängers von einem groben Verschulden auszugehen, weil er beispielsweise alkoholisiert oder aus Unachtsamkeit auf die Fahrbahn tritt, trifft ihn in der Regel das alleinige Verschulden.

Quelle: OLG Dresden, Urt. v. 09.05.2017 – 4 U 1596/16

  Verkehrsrecht

Illoyales Verhalten: Intriganten Geschäftsführern droht die außerordentliche fristlose Kündigung

Hauptamtliche Mitarbeiter von Vereinen sollten sich gegenüber dem Vorstand stets loyal verhalten.

Die angestellte Geschäftsführerin eines Vereins stritt mit dem Vereinsvorsitzenden über Reisekostenabrechnungen und Überstunden. Daraufhin rief die Geschäftsführerin die Mitglieder des Vereins dazu auf, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und die Vereinsspitze abzuwählen. Der Vorstand des Vereins erkannte in diesem Aufruf ein extrem illoyales Verhalten und kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos. Gegen diese Kündigung klagte die Geschäftsführerin mit mäßigem Erfolg.

Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass illoyales und intrigantes Verhalten grundsätzlich ein Grund für eine fristlose Kündigung sein kann. Durch dieses Verhalten wird die erforderliche Vertrauensbasis zerstört und der Betriebsfriede erheblich gestört. Allerdings muss der Arbeitgeber binnen zwei Wochen nach Kenntniserlangung der Kündigungsgründe die fristlose Kündigung aussprechen. Ob dieses erfolgt war, muss nun die Vorinstanz untersuchen.

Hinweis: Geschäftsführer sind alles andere als vor Kündigungen geschützt. Diese rechtlich sehr schwache Stellung sollte Geschäftsführern bewusst sein. Aber dafür bekommen sie auch monatlich in aller Regel viel mehr Geld als der durchschnittliche Arbeitnehmer. 
  
  Quelle: BAG, Urt. v. 01.06.2017 – 6 AZR 720/15

  Arbeitsrecht

Versteigerung des Familienheims: Kein Zurückbehaltungsrecht des Erlöses wegen möglicher Zugewinnausgleichsforderung

Zu klären, was mit dem beiden Ehegatten gehörenden Familienheim nach der Scheidung passiert, ist immer wieder eine schwer zu lösende Problematik. Eine Einigung kann nicht erzwungen werden. Wird sie nicht gefunden, ist die Zwangsversteigerung das einzige Mittel, um die Gemeinschaft zu beenden.

Die Zwangsversteigerung löst viele Unsicherheiten aus und auch etliche Rechtsfragen. Eine für die Betroffenen entscheidende Frage ist, was passiert, wenn die Versteigerung nach Abzug aller Kosten einen Überschuss – den sogenannten Übererlös – erbracht hat. Wie wird dieser zwischen den im Zweifel nach wie vor zerstrittenen (ehemaligen) Ehegatten verteilt? Dazu hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) nun geäußert.

 

Die Ehefrau betrieb die Zwangsversteigerung; der Mann steigerte mit und erhielt schließlich den Zuschlag. Nun blieb nach Abzug der Kosten ein Übererlös. Den hinterlegte das Gericht. Nun machte der Mann geltend, ihm stünden noch etliche Forderungen gegen die Frau zu. Ihm sei deshalb nicht nur seine Hälfte des Erlöses auszuzahlen, sondern wegen der diversen Forderungen darüber hinaus mehr. Die Frau machte dagegen geltend, dass es sich bei der Miteigentümergemeinschaft am Haus um eine Gemeinschaft gehandelt habe, bei der nicht berücksichtigt werden dürfe, dass die Ehegatten auch verheiratet waren. Etwaige Forderungen des Mannes seien hier nicht zu beachten, soweit sie familienrechtlicher Art sind. Nur solche Forderungen dürften berücksichtigt werden, die rein auf der Grundstücksgemeinschaft beruhen.

Der BGH gab der Frau Recht. Für die Praxis bedeutet dies: Wenn es zur Zwangsversteigerung kommt, das Familienheim versteigert und der Erlös hinterlegt wird, kann jeder Miteigentümer-Ehegatte seinen Anteil am Erlös für sich reklamieren. Der andere kann dies nicht mit der Begründung verhindern, dass er etwa noch einen Anspruch auf Zugewinnausgleich hat.

Hinweis: Der gesamte Bereich der Zwangsversteigerung ist rechtlich schwierig. Fachkundigen Rat einzuholen ist dringend geboten.

Quelle: BGH, Beschl.v. 22.02.2017 – XII ZB 137/16

  Familienrecht

Irreführende Onlinewerbung: Unterlassungerklärung umfasst auch das Löschen absatzfördernder Kundenbewertungen

Die Kundenbewertung von Internetgeschäften wird für die Unternehmen immer wichtiger. Deshalb ist das folgende Urteil auch besonders interessant.

Ein Unternehmen verkaufte „Zauberwaschkugeln“ für Waschmaschinen und Geschirrspüler. Diese Kugel wurde damit beworben, dass sie Waschmittel einsparen würde. Gegen diese Werbung klagte ein Wettbewerbsverband. Dieser empfand die Werbung als irreführend, denn der Werbeaussage lag keine gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis zugrunde. Die Herstellerin gab daraufhin zwar eine Unterlassungserklärung ab, veröffentlichte jedoch auf ihrer Website Kundenbewertungen zum Produkt. Dort fanden sich auch Aussagen wie „ich benutze weniger Waschmittel“. Daraufhin wurde das Unternehmen auch zur Löschung der Kundenkommentare aufgefordert.

 

Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass auch die Kundenbewertungen unter die Unterlassungserklärung fielen. Bei den Kundenmeinungen handelte es sich nämlich um Werbung, die Vertrauen in die Leistungen des Produkts schafft und somit dessen Absatz fördern kann. Daher war das Unternehmen durch die Unterlassungserklärung auch zur Löschung der Kundenäußerungen auf ihrer Website verpflichtet.

Hinweis: Die Veröffentlichung von Kundenbewertungen auf einer Website kann also Werbung darstellen. Ist die Werbung nicht in Ordnung, kann dagegen vorgegangen werden.

Quelle: OLG Köln, Urt. v. 24.05.2017 – 6 U 161/16

  Sonstiges

Unlautere Immobilienanzeige: Ein Makler muss bei der Bewerbung eines Objekts die Art der Heizung angeben

In Immobilienanzeigen müssen Angaben über den Energieverbrauch der betreffenden Immobilie gemacht werden. Aber muss auch die Art der Heizung angegeben werden – muss dort also stehen, ob es sich beispielsweise um eine Öl-, Gas- oder Holzheizung handelt?

Ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband klagte gegen eine Immobilienmaklerin. Diese hatte ein Haus mit allen erforderlichen Angaben inseriert. Sie hatte insbesondere auf den Energiebedarfsausweis, den Energiebedarfswert (417,4 kwh) und das Baujahr des Gebäudes (1900) hingewiesen. Angaben zum Energieträger für die Heizung fehlten jedoch – und das war ein unrechtmäßiges und wettbewerbswidriges Verhalten.

 

Das Gericht entschied, dass Immobilienmakler unter dem Gesichtspunkt des Vorenthaltens wesentlicher Informationen unlauter handeln, wenn in den von ihnen geschalteten Immobilienanzeigen die Angabe des wesentlichen Energieträgers für die Heizungen fehlen. Auch das Bild von einem Holzofen lässt nicht den Schluss zu, dass das gesamte Haus mit Holz zu beheizen ist.

Hinweis: Nach diesem Urteil werden sicherlich viele Immobilienanzeigen umgeschrieben werden. Käufer insbesondere älterer Immobilien sollten sich die Angaben stets genau ansehen.

Quelle: LG Aschaffenburg, Urt. v. 23.02.2017 – 1 HK O 75/16

  Mietrecht

Vorsicht beim Erbverzicht: Verzicht bleibt wirksam, auch wenn der Erblasser später noch zusätzliches Vermögen erwirbt

Um erbrechtliche Angelegenheiten noch zu Lebzeiten zu regeln, schließen Kinder mit ihren Eltern häufig einen Erbverzichtsvertrag ab und erhalten im Gegenzug eine Abfindung. Wird ein solcher Verzicht jedoch unüberlegt erklärt, kann es dazu kommen, dass der Verzichtende ihn im Nachhinein bereut und gerne rückgängig machen möchte.

Im Jahre 1972 übertrug eine 53-jährige Frau ihrer Tochter ein Hausgrundstück, die Tochter erklärte im Gegenzug einen notariellen Erbverzicht. Bis zu ihrem Tod im Jahre 2008 erhielt die Erblasserin jedoch noch weitere Grundstücke im Wert von über 150.000 EUR. Diese erbte allein der Sohn, der keinen Verzicht erklärt hatte. Die Tochter war nun der Meinung, dass der Erbverzicht nicht für das nachträglich erworbene Vermögen gelte und ihr insofern ein Pflichtteil zustünde.

 

Das Gericht sah den Erbverzicht aber als uneingeschränkt wirksam an und konnte auch keine Grundlage für eine Irrtumsanfechtung erkennen. Es führte weiter aus, dass beim Erbverzicht gegen Abfindung zwar eine Störung der Geschäftsgrundlage dazu führen kann, dass der Abgefundene eine Nachabfindung verlangen kann. In diesem Fall lag aber keine solche Störung der Geschäftsgrundlage vor, da es angesichts des Alters der Mutter weder ungewöhnlich noch unvorhersehbar war, dass sie bis zu ihrem Tod noch weiteres Vermögen erwirbt. Es ist vielmehr ein sogenanntes inhärentes Risiko des Erbverzichts gegen Abfindung, wie sich das Vermögen des Erblassers bis zum Erbfall entwickelt.

Hinweis: Durch einen Erbverzicht verliert der Erbe sein künftiges Erb- und Pflichtteilsrecht. Auch seine Kinder sind grundsätzlich von der Erbfolge ausgeschlossen. In einem (notariellen) Erbverzichtsvertrag können allerdings auch davon abweichende Regelungen getroffen werden. Ein solcher Vertrag kann dann einseitig nur noch rückgängig gemacht werden, wenn der Verzichtende getäuscht oder bedroht wurde oder er sich in einem Irrtum befand. Ein Erbverzicht sollte also gut überlegt werden. Unter Umständen ist es empfehlenswert, nur einen Pflichtteilsverzicht zu vereinbaren.

Quelle: LG Coburg, Urt. v. 03.09.2008 – 21 O 295/08

  Erbrecht