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Verschuldeter Schimmelbefall: Beharrliches Fortsetzen einer Pfichtverletzung gilt als Kündigungsgrund

Mieter sollten eigenen Pflichtverletzungen ins Auge sehen, denn sonst droht die Kündigung.

Ein Mieter hatte wegen Schimmel in seiner Wohnung die Miete gemindert. Die Vermieterin klagte die offenen Mietforderungen von fast 3.000 EUR ein und gab ein Privatgutachten in Auftrag. Darin kam zutage, dass die Schimmelbelastungen durch falsches Lüften und Heizen durch den Mieter hervorgerufen worden waren. Der Mieter wurde deshalb auf Zahlung des Betrags verurteilt. Als er jedoch nicht zahlte und auch die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergebnislos verliefen, kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis. Dies geschah vor allem auch deshalb, da der Mieter auf seinem Heiz- und Lüftungsverhalten beharrte und nach wie vor der Auffassung war, dass der Schimmel nicht seine Schuld, sondern baubedingt sei.

Die Kündigung war rechtmäßig. Denn ein stures Leugnen einer Pflichtverletzung durch einen Mieter kann einen berechtigten Grund zur ordentlichen Kündigung darstellen. Schließlich seien durch die Obhutsverletzungen des Mieters weitere Gebäudeschäden zu erwarten.

Hinweis: Wer beharrlich an seinem offensichtlich falschen Standpunkt festhält, fliegt aus seiner Wohnung. Ein durchaus nachvollziehbares Urteil des Bundesgerichtshofs.

Quelle: BGH, Urt. v. 13.04.2016 – VIII ZR 39/15
Thema: Mietrecht

Testament im Notizbuch: Überschrift, Datum und Unterschrift machen Notiz zur wirksamen letztwilligen Verfügung

Letztwillige Verfügungen werden immer wieder in ungewöhnlicher Form verfasst. Dann stellt sich für Erben und Gerichte die Frage, ob es sich dabei um ein wirksames Testament handelt.

Ein Mann hatte in einem Notizbuch, das er sonst für kurze Aufzeichnungen und Telefoneinträge verwendete, seinen letzten Willen aufgeschrieben und darin seinen früheren Chauffeur und Privatsekretär zum Alleinerben eingesetzt.

Das Gericht bezog sich in seiner Bewertung vor allem darauf, dass in dem Text die Worte „mein Wille“ und „Alleinerbe“ verwendet wurden, dass er datiert und der Text unterschrieben war. Da einfache Notizen in der Regel nicht unterschrieben werden, ging das Gericht im vorliegenden Fall davon aus, dass ein formwirksames handschriftliches Testament vorlag.

Hinweis: Der geschilderte Fall war besonders interessant, da der Erblasser der Bruder und millionenschwere Erbe der ehemaligen persischen Kaiserin Soraya war. Unabhängig davon muss bei solchen unüblichen oder ungewöhnlichen Testamenten stets ermittelt werden, ob der Erblasser damit wirklich seinem letzten Willen Ausdruck verleihen wollte, er also mit Testierwillen gehandelt hat. Je ungewöhnlicher die verwendeten Mittel sind, desto eher wird man diesen Testierwillen anzweifeln. Es empfiehlt sich daher, übliche DIN-A4-Bögen zu verwenden und das Testament an einem sicheren Ort aufzubewahren bzw. beim Nachlassgericht zu hinterlegen.

Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 22.02.2016 – 2 Wx 12/16
Thema: Erbrecht

Verkehrssicherungspflicht: Betreiber haftet bei Schäden durch unzulässig gesicherte Mülltonne

Gegen die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Sicherung von Abfallbehältern wird verstoßen, wenn die entsprechende Vorrichtung für die Sicherung der Behälter nicht über eine vollends funktionsfähige Arretierung verfügt.

Auf der arg windigen Rückreise aus dem Urlaub parkte der Halter eines Pkw diesen ordnungsgemäß auf einem Autobahnrastplatz. Mit seiner Ehefrau ging er in die Raststätte und beobachtete vom Fenster aus, wie sich eine Restmülltonne infolge des Sturms verselbständigte, gegen seinen Pkw prallte und dort Schäden verursachte.

Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg verurteilte die für das Aufstellen der Abfallbehälter verantwortliche Firma zur Zahlung von Schadensersatz. Diese hatte sich in einem Vertrag mit dem Land Niedersachsen verpflichtet, die Abfallbehältnisse zu warten und ggf. zu ersetzen, was auch die erforderlichen Halte- und Sicherungseinrichtungen betraf. Nach den Feststellungen eines Sachverständigen funktionierte die Sicherung der Behältervorrichtung altersbedingt jedoch nicht mehr richtig. Aufgrund des Sturms konnte sich deshalb ein Abfallbehälter aus der Arretierung lösen und über den Rastplatz wehen, so dass es zu der Beschädigung des Pkw kam. Die Betreiberfirma hat damit gegen die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Nach Auffassung des Gerichts war es dabei unerheblich, ob sich die Tonnen auch bei einer ordnungsgemäßen Sicherung gelöst hätten.

Hinweis: Die Betreiberfirma war hier vertraglich zur Verkehrssicherung verpflichtet. Da sie hier Kenntnis davon hatte, dass eine ausreichende Sicherung der Behälter nicht möglich war, war es nur konsequent, sie zum Schadensersatz zu verurteilen.

Quelle: AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 28.04.2016 – 913 C 322/14
Thema: Verkehrsrecht

Halber Urlaubstag: Weder Verweigerung noch Rechtsanspruch sind bislang höchstrichterlich geklärt

Bislang sieht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) noch keine halben Urlaubstage vor. Das könnte sich aber ändern.

Der Arbeitnehmer des Falls wollte halbe Urlaubstage nehmen. Er war als Percussionist in Vollzeit eingestellt und arbeitete bei einem Musical mit. Das wurde regelmäßig einmal pro Tag gespielt, nur samstags und sonntags gab es zwei Vorstellungen. Nur bis Oktober 2012 hatte die Arbeitgeberin ihm halbe Urlaubstage an diesen Doppelshowtagen gewährt. Der 57-jährige schwerbehinderte Arbeitnehmer trug vor, dass ihn die Doppelshows erheblich belasteten. Dann klagte er jene halben Urlaubstage ein, die ihm seine Arbeitgeberin verweigert hatte.

Das Landesarbeitsgericht Hamburg gab der Klage statt. Die Arbeitgeberin durfte die Gewährung halber Urlaubstage nicht grundsätzlich verweigern. Das gilt allerdings nur, soweit das Bundesurlaubsgesetz die Gewährung von zusammenhängendem Urlaub nicht zwingend vorschreibt. Einem Anspruch des Arbeitnehmers auf Gewährung von Teilurlaubstagen stehen also grundsätzlich keine Rechtsgründe entgegen. Es muss nur feststehen, dass pro Kalenderjahr ein Teilurlaub in Form von zwölf aufeinanderfolgenden Werktagen gewährt wird. Ob auf die Erteilung von halben oder anderen Teilurlaubstagen ein tatsächlicher Rechtsanspruch besteht, ist allerdings höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt, da das Bundesarbeitsgericht diese Rechtsfrage noch nicht entschieden hat.

Hinweis: Halbe Urlaubstage gibt es in vielen Betrieben nicht. Das könnte sich allerdings ändern, sobald das BAG zu dieser Frage endgültig Stellung genommen hat.

Quelle: LAG Hamburg, Urt. v. 21.09.2015 – 8 Sa 46/14
Thema: Arbeitsrecht

Angabe eines Endzeitpunkts: Vorsicht bei Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt

Besonders angesichts der emotionalen Schieflage sind alle nach einer Trennung zu treffenden Regelungen mit Weitsicht zu treffen – zum Beispiel in Sachen Unterhalt. Oft verspricht jener Elternteil, der die Familie verlassen hat, dem Partner im Eifer der enttäuschten Gefühle nicht oder nur das Nötigste an Unterhalt, sondern auch speziell „immer“ finanziell für die Kinder zu sorgen. Doch Vorsicht: „Immer“ kann sehr lange dauern!

So kommt es dann, dass nach einer solchen Zusicherung die daraufhin vom Jugendamt erstellte Urkunde oder der gerichtlich protokollierte Vergleich dazu verpflichtet, für die Kinder Unterhalt zu zahlen. Wer nicht aufpasst, kann sich damit allerdings für eine lange Zeit Probleme schaffen. Denn wer meint, eine solche Unterhaltsverpflichtung ende automatisch, sobald das Kind volljährig ist, irrt. Ergibt sich das Ende der Unterhaltsverpflichtung nicht direkt aus der Urkunde, besteht die Unterhaltsverpflichtung auch über den Zeitpunkt der Volljährigkeit hinaus. Der Eintritt der Volljährigkeit allein beeinflusst die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt nicht.

Zwar besteht rein sachlich keine lebenslange Unterhaltspflicht. Wenn jedoch einer Verpflichtungserklärung bzw. einer Urkunde nicht zu entnehmen ist, wann bzw. unter welchen Umständen die Unterhaltspflicht endet, ist womöglich ein gerichtliches Verfahren zu führen, um diesen Zeitpunkt zu definieren.

Hinweis: Unterhaltsregelungen werden naturgemäß aus einer konkreten Situation heraus getroffen – mit weitreichenden Folgen, da sie ggf. über Jahre hinweg Zahlungspflichten beinhalten. Sie sollten deshalb von einem Fachmann vorgenommen oder ihm zumindest zur Kontrolle vorgelegt werden.

Quelle: OLG München, Beschl. v. 25.02.2016 – 34 Wx 19/16
Thema: Familienrecht

Allgemeine Geschäftsbedingungen: Die Vertragklauseln sind nur gültig, wenn sie allgemeinverständlich sind

Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen aufgrund ihrer Bedeutung verständlich sein.

Eine Verbraucherzentrale klagte gegen die Geschäftsbedingungen des Instant-Messaging-Dienstes WhatsApp. Jeder, der WhatsApp nutzen möchte, muss sich naturgemäß zunächst registrieren und den Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie zustimmen. Beides war allerdings in englischer Sprache verfasst und mit Fachausdrücken versehen. Daher hielt der Verbraucherverband die Vertragsklauseln für unwirksam und klagte unter anderem auf die Unterlassung der Verwendung von nicht in deutscher Sprache verfügbaren allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Das Kammergericht Berlin stimmte dem Verbraucherverband zu. Die AGB waren unwirksam. Kein Kunde muss einem umfangreichen und komplexen Regelwerk mit vielen Klauseln, das nur in einer fremden Sprache vorliegt, zustimmen.

Hinweis: Sobald ein Unternehmen auf seine AGB hinweist, sollte geprüft werden, ob diese überhaupt Bestandteil des Vertrags geworden und allgemeinverständlich sind und weder überraschend noch einseitig benachteiligen.

Quelle: KG Berlin, Urt. v. 08.04.2016 – 5 U 156/14
Thema: Sonstiges

Betriebskostenabrechnung: Mieterseitige Zweifel müssen innerhalb der gesetzlichen Jahresfrist vorgebracht werden

Für Einwendungen gegen Betriebskosten gibt es gesetzliche Fristen.

Die Mieter im zugrundeliegenden Fall erhielten im Juli 2012 eine Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2011. Diese enthielt mehrere Fehler, die ihnen jedoch zunächst nicht auffielen. Es ging um etwa 1.500 EUR, die die Mieter zu viel gezahlt hatten. Das bemängelten sie allerdings erstmals in einem Schreiben im Mai 2014.

Schließlich klagten sie die Rückzahlung des zu viel geleisteten Betrages ein – allerdings erfolglos. Sie konnten den Betrag nicht mehr zurückfordern, da sie ihre Einwendungen gegen die Abrechnung nicht innerhalb der gesetzlichen Jahresfrist vorgebracht hatten. Laut Bundesgerichtshof galt dies sogar für die Positionen, die eigentlich generell keine umlagefähigen Kosten sind – wie Kosten für Verwaltung, Instandhaltung und Rücklage.

Hinweis: Mieter sollten also eine erhaltene Betriebskostenabrechnung möglichst zeitnah prüfen, um berechtigte Forderungen stellen zu können.

Quelle: BGH, Urt. v. 11.05.2016 – VIII ZR 209/15
Thema: Mietrecht

Schwammig definiert: Unklare Begrifflichkeiten machen Testamente schnell unwirksam

Viele Erblasser befürchten, dass sich die Umstände bis zu ihrem Tod noch ändern können, und versuchen daher, Erbeinsetzungen in der Wortwahl möglichst offen zu gestalten. Schwammige Formulierungen können jedoch schnell zu einer Unwirksamkeit des Testaments führen.

Ein unverheirateter kinderloser Mann hatte in einem notariellen Testament seine vier Nichten und Neffen zu je einem Viertel als Erben eingesetzt und seiner langjährigen Lebensgefährtin einen bestimmten Geldbetrag vermacht. Später überlegte er es sich jedoch anders und bestimmte in einem handschriftlichen Testament, dass „das Haus und meine anderen Sachen bekommen soll, wer sich bis zu meinem Tode um mich kümmert“. Nach einem Schlaganfall pflegten ihn seine Lebensgefährtin und einer der Neffen bis zu seinem Tod. Dann stellte sich die Frage, wer Erbe geworden war.

Das Gericht ging davon aus, dass die Formulierung im zweiten Testament zu unbestimmt war. Da bereits unklar war, auf welche Art von „kümmern“ sich der Erblasser bezogen hatte – also etwa ob körperliche Pflege, Hilfe bei der Hausarbeit, eine seelische Stütze, die Erledigung finanzieller Angelegenheiten oder Sonstiges gemeint waren -, konnte kein Erbe bestimmt werden. Damit war das zweite Testament nichtig und das erste, notarielle Testament gültig.

Hinweis: Erblasser dürfen die Bestimmung der Erben nicht einem anderen überlassen. Zwar muss ein Erbe im Testament nicht namentlich genannt werden, die Angaben im Testament müssen jedoch so genau sein, dass eine sachkundige Person den Bedachten bezeichnen kann, ohne das eigene Ermessen ausüben zu müssen. Hätte der Erblasser zum Beispiel „wer mich bis zu meinem Tode pflegt“ geschrieben – also den Begriff „pflegen“ statt „kümmern“ genutzt -, wäre das Testament unter Umständen ausreichend bestimmt gewesen. Zu vage Formulierungen in Testamenten sollten daher vermieden werden, da sie zur Unwirksamkeit des gesamten Testaments führen können.

Quelle: OLG München, Beschl. v. 22.05.2013 – 31 Wx 55/13
Thema: Erbrecht

Umstrittene Grenzwerte: Keine Wertminderung von „älteren“ Unfallfahrzeugen mit über 100.000 km Laufleistung

Bei einem unverschuldeten Unfall wurde ein VW Touran beschädigt. Der Halter beauftragte einen Sachverständigen, der unter anderem eine Wertminderung von 350 EUR festlegte. Das Fahrzeug mit einer Laufleistung von 196.000 km war zum Unfallzeitpunkt neun Jahre alt.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied, dass eine Wertminderung nicht entstanden ist. Ein sogenannter merkantiler (kaufmännischer/kommerzieller) Minderwert ist nur dann ersatzfähig, wenn die von einem Unfall beschädigte Sache trotz ordnungsgemäßer Reparatur im Verkehr geringer bewertet wird als eine unfallfreie Sache. Bei Kraftfahrzeugen entfällt diese Wertminderung in der Regel bei jenen Fahrzeugen, deren Erstzulassung entweder fünf Jahre in der Vergangenheit liegt oder deren Laufleistung 100.000 km überschreitet.

Hinweis: Die merkantile Wertminderung kann unter Berücksichtigung des Fahrzeugalters, der Laufleistung, des Allgemeinzustands des Pkw sowie des Schadensumfangs und der Bruttoreparaturkosten generell berechnet und pauschaliert werden. Das Amtsgericht hat bei seiner Entscheidung zutreffend die obergerichtliche Rechtsprechung berücksichtigt. Der Bundesgerichtshof geht nämlich davon aus, dass ein Unfallschaden im Gebrauchtwagenhandel ein preisbildendes Merkmal ist. Ob in Anbetracht der heutigen Produktions- und Reparaturtechnik die Grenze von fünf Jahren bzw. 100.000 km nicht als überholt anzusehen ist, erscheint mehr als fraglich. Insbesondere stellt eine Laufleistung von 100.000 km heutzutage zumeist erst die Hälfte oder sogar ein Drittel der möglichen Gesamtlaufleistung dar.

Quelle: AG Frankfurt/Main, Urt. v. 12.05.2015 – 32 C 2902/14
Thema: Verkehrsrecht

Verletzte Rücksichtnahmepflicht: Der heimliche Mittschnitt eines Personalgesprächs ist ein Kündigungsgrund

In Zeiten der Smartphones hat man automatisch stets ein digitales Aufnahmegerät dabei. Eine mitunter gefährliche Situation.

Eine junge Frau hatte erheblichen Ärger am Arbeitsplatz. Als wieder einmal ein Personalgespräch stattfand, nahm sie den zweiten Gesprächsteil mit ihrem Smartphone auf. Den Gesprächspartner informierte sie nicht darüber. Sodann wurde ihr gekündigt. Gegen die Kündigung klagte sie. Im Laufe dieses Prozesses ließ sie ihren Anwalt dann vortragen, sie habe das Gespräch zwischen ihrem Vorgesetzten und ihr auf ihrem Smartphone aufgezeichnet. Daraufhin erhielt sie eine weitere fristlose Kündigung, gegen die sie eine erneute Kündigungsschutzklage einlegte. Sie habe sich in einer psychisch sehr schweren Lage befunden und hatte daher befürchtet, dass der Vorgesetzte nicht seiner Wahrheitspflicht nachkommen werde.

Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz war die zweite fristlose Kündigung wegen des heimlichen Gesprächsmitschnitts rechtmäßig. Bei einem heimlichen Mitschnitt eines vertraulichen Personalgesprächs auf einem Smartphone und der anschließenden Verwendung dieser Aufnahme handelt es sich um eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht. Hier kommt sowohl eine ordentliche als auch eine außerordentliche Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung in Betracht. Rechtfertigungsgründe konnte das Gericht nicht erkennen. Das Personalgespräch war als besonders vertraulich gekennzeichnet und die Arbeitnehmerin durfte keine Aufnahmen fertigen.

Hinweis: Natürlich ist es sehr verlockend, Gespräche aufzunehmen – insbesondere, wenn schon feststeht, dass diese nicht besonders harmonisch verlaufen werden. Trotzdem ist das grundsätzlich verboten.

Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 03.02.2016 – 7 Sa 220/15
Thema: Arbeitsrecht