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Schlagwort: Abschleppen

Pkw-Verwahrung im Streitfall: Nach dem Abschleppen dürfen Standgebühren nur bis zur verlangten Herausgabe berechnet werden

Es wäre ein schier unschlagbares Geschäftsmodell, wenn man als Abschleppunternehmen Standgebühren so lange erheben dürfte, wie sich Gerichtsentscheidungen hinziehen. In einem Streit zwischen einem Fahrzeughalter, der durch Falschparken einen Abschleppvorgang verschuldet hatte, und dem abschleppenden und verwahrenden Unternehmen musste das Oberlandesgericht Dresden (OLG) einer solchen einträglichen Verfahrensweise allerdings einen Riegel vorschieben. Und dies, obwohl die Vorinstanz hier noch anderer Meinung war.

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Auf die Straße gerollt: Halter muss als Sicherungsmaßnahme durchgeführten Abschleppvorgang seines Anhängers bezahlen

Ein Abschleppvorgang ist eine ärgerliche Angelegenheit – umständehalber und vor allem finanziell. Wenn der Halter des Fahrzeugs zudem der Meinung ist, nichts ursächlich zum Missstand beigetragen zu haben, steht er doppelt unter Zugzwang. Doch selten sind seine Einwendungen von Erfolg gekrönt. Wie es dem Halter eines Pferdeanhängers vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (VG) erging, der sich – mir nichts, dir nichts – in Bewegung setzte, lesen Sie hier.

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Totalschaden: Zweimalige Abschleppkosten sind nicht zu erstatten

Der Geschädigte kann nach einem Unfall grundsätzlich nur die Kosten ersetzt verlangen, die beim Abschleppen seines Fahrzeugs zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt anfallen.

Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall entstand am Fahrzeug der Geschädigten ein wirtschaftlicher Totalschaden. Nach dem Unfall wurde ihr Fahrzeug zunächst zu einem nahe dem Unfallort gelegenen Autohaus abgeschleppt und dort mit Hilfe eines Gabelstaplers abgeladen. Einige Tage später ließ die Geschädigte das Fahrzeug zu ihrem Autohaus in einen anderen Ort bringen, wo es von einem Restwertaufkäufer abgeholt wurde. Auch beim zweiten Abschleppen wurde das Fahrzeug mittels Gabelstapler abgeladen. Von der gegnerischen Haftpflichtversicherung verlangt die Geschädigte die Kosten für das zweite Abschleppen sowie die Kosten für den zweiten Gabelstaplereinsatz erstattet.

Nach Auffassung des Amtsgerichts Heidenheim besteht ein Erstattungsanspruch nicht. Zu erstatten sind nur die Kosten, die ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Situation des Geschädigten verursachen würde. Danach kann der Geschädigte grundsätzlich nur die Kosten ersetzt verlangen, die beim Abschleppen zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt anfallen. Als in diesem Sinne geeignet ist jede Vertragswerkstatt des Herstellers anzusehen. Diese Anforderungen erfüllte das Autohaus. Vernünftige Gründe dafür, warum das Fahrzeug einige Tage später in eine andere Werkstatt abgeschleppt wurde, wurden nicht genannt. Außerdem ergab sich nicht, dass der Restwertaufkäufer nicht bereit gewesen wäre, das Fahrzeug in der Werkstatt abzuholen, in die das Fahrzeug direkt nach dem Unfall abgeschleppt wurde.

Hinweis: Ob und in welcher Höhe Abschleppkosten zu erstatten sind, wird immer dann zu einem Streitpunkt, wenn sich der Unfall weit entfernt vom Heimatort des Geschädigten ereignet hat. Ist für den Geschädigten erkennbar, dass wirtschaftlicher Totalschaden an seinem Fahrzeug entstanden ist, darf er das Fahrzeug nur zum nächstgelegenen Schrottplatz oder einem Abstellplatz bringen. Ist fraglich, ob ein Totalschaden entstanden ist, sollte das Fahrzeug zunächst nur in die nächstgelegene Vertragswerkstatt gebracht werden, damit dort ein Sachverständiger eine Begutachtung durchführen kann.

Quelle: AG Heidenheim, Urt. v. 11.12.2014 – 4 C 1133/14
Thema: Verkehrsrecht

Verhältnismäßig: Abschleppen eines Privat-Pkw von einem Taxistand ist rechtmäßig

Die Funktion von Taxiständen wird in vollem Umfang nur gewährleistet, wenn diese jederzeit von verbotswidrig abgestellten Fahrzeugen freigehalten werden.

An einem Samstag stellte ein Pkw-Fahrer sein Fahrzeug im Bereich eines Taxistands ab. Eine Mitarbeiterin des städtischen Ordnungsamts entdeckte am Nachmittag, dass das Fahrzeug auf dem Taxistand verbotswidrig abgestellt worden war, und beauftragte einen Abschleppwagen, der das Fahrzeug kurz daraufhin abschleppte. Der Betroffene wehrte sich nun gegen diese Maßnahme und die ihm dafür in Rechnung gestellten Gebühren. Als er sein Fahrzeug abgestellt hatte, habe sich schließlich weder ein Taxi noch ein anderes Fahrzeug an dem Taxistand befunden.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf war das Abschleppen des Fahrzeugs jedoch völlig rechtmäßig. Das Privatauto stand in einem Bereich des Taxihaltestands, und nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften dürfen dort nur betriebsbereite Taxen stehen. Die aufgestellte Beschilderung war hierzu eindeutig und unmissverständlich. Das deutliche Verbot gilt entgegen der Auffassung des Betroffenen völlig unabhängig davon, ob zum Zeitpunkt des Parkens Taxen abgestellt sind oder nicht. Das Abschleppen des Fahrzeugs war auch deshalb verhältnismäßig, da die Behörde nicht verpflichtet ist, vor Beauftragung eines Abschleppunternehmers Ermittlungen über den Aufenthaltsort des Halters oder Fahrers des Fahrzeugs anzustellen, um ihn aufzufordern, sein Auto zu entfernen.

Hinweis: Ein an einem Taxistand verbotswidrig abgestellter Pkw kann jederzeit kostenpflichtig abgeschleppt werden. Das Abschleppen kann sich nur dann als unter Umständen unverhältnismäßig darstellen, wenn sich im Fahrzeug ein Hinweis darauf befindet, wo sich der Fahrzeugführer aufhält oder wie er telefonisch zu erreichen ist.

Quelle: VG Düsseldorf, Urt. v. 26.11.2013 – 14 K 3550/13

Thema: Verkehrsrecht