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Schlagwort: Abstammung

Zustimmungserfordernis ersatzlos entfallen: Vaterschaftsfeststellung nach Tod der Mutter auch ohne DNA-Gutachten möglich

Auch wenn das Abstammungsrecht grundsätzlich darauf abzielt, die biologische Abstammung abzubilden, räumt das Gesetz der „biologischen Wahrheit“ bei der Abstammung keinen unbedingten Vorrang ein, wenn die sozialen Beziehungen so sind, dass die Beteiligten das Bedürfnis der rechtlichen Bindung zueinander haben. Was aber, wenn die Mutter schon verstorben ist und daher nicht mehr zustimmen kann, um einem Mann den Wunsch zur rechtlichen Vaterschaft zu erfüllen? Ein Fall, der bis zum Bundesgerichtshof (BGH) ging, gibt Antwort.

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Ausländerbehörde irrt: Persönliche Vater-Kind-Beziehung spricht deutlich gegen missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung

Wenn die leibliche Mutter einverstanden ist, kann jeder Mann die Vaterschaft anerkennen und damit zum rechtlichen Vater werden. Die leibliche Abstammung wird nirgends geprüft – zumindest nicht grundlos. Da über die Vaterschaft jedoch auch rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder der Mutter geschaffen werden, kann eine solche Prüfung durchaus durch die Ausländerbehörde veranlasst werden. Vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) landete kürzlich ein solcher Fall.

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Gesetzliche Erbfolge: Ohne festgestellte oder anerkannte Vaterschaft für außerehelich Geborene gehen diese leer aus

Liegt kein Testament vor, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Dass es dabei immer wieder Streit darüber gibt, wer erbberechtigt ist – insbesondere wenn Kinder geboren wurden, ohne dass die Eltern verheiratet waren -, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Saarbrücken (OLG).

Eine Frau brachte in die Ehe einen vorher geborenen Sohn mit ein, der den Familiennamen des Ehemannes annahm und in der gemeinsamen Familie aufwuchs. Nach dem Tod ihres Ehemannes beantragte seine Witwe aufgrund der gesetzlichen Erbfolge einen Erbschein für sich, ihren Sohn und die Tochter, die aus der Ehe mit dem Verstorbenen stammte. Daraufhin wurde ein Erbschein ausgestellt, der den Sohn auch als Erben auswies. Jahre später wehrte sich jedoch die Tochter dagegen und trug vor, dass die Mutter ihr nun gesagt habe, dass ihr Bruder nicht der Sohn ihres Vaters sei, sondern lediglich nach der Eheschließung auf dessen Namen einbenannt worden sei. Sie beantragte bei Gericht daher die Einziehung des Erbscheins.

Das OLG gab ihr Recht. Es stellte fest, dass in diesem Fall die formelle Vaterschaft des Erblassers nicht vorlag, die Voraussetzung für die gesetzliche Erbfolge ist. Weder war der Erblasser zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet noch hatte er die Vaterschaft anerkannt oder seine Vaterschaft gerichtlich feststellen lassen. Eine Prüfung der Vaterschaft im Erbscheinverfahren ist nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich nicht möglich. Damit war der Erbschein unrichtig und musste eingezogen werden.

Hinweis: Für die gesetzliche Erbfolge entscheidend ist die Abstammung im Rechtssinne, die von der Abstammung im biologischen Sinne abweichen kann. Im rechtlichen Sinne ist jedoch eine Person nur als Kind eines Mannes anzusehen, wenn eine der oben erwähnten drei Möglichkeiten vorliegt (Ehe der Eltern bei Geburt, Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft). Die Feststellung der Vaterschaft kann allerdings auch nachträglich erfolgen – notfalls sogar unter Exhumierung des Erblasserleichnams. Unabhängig davon kann ein Erblasser aber in einem Testament jemand anderen als seinen Sohn zum Erben einsetzen und damit die gesetzliche Erbfolge ausschließen.

Quelle: OLG Saarbrücken, Beschl. v. 17.12.2018 – 5 W 91/18

Thema: Erbrecht

Erbrecht unehelicher Kinder: Eine Exhumierung ist zum Zweck eines Vaterschaftstests durchaus zulässig

Uneheliche Kinder wurden im deutschen Erbrecht lange Zeit benachteiligt, sind aber inzwischen nach verschiedenen Gesetzesänderungen ehelichen Kindern rechtlich gleichgestellt. In der Praxis kann es jedoch schwierig sein, die Abstammung nachzuweisen.

Eine Frau behauptete, dass der verstorbene Erblasser ihr biologischer Vater gewesen sei. Dies wollte sie anhand einer DNA-Untersuchung klären lassen, um somit ihren Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. Sie trug vor, dass ihre Mutter ihr an ihrem 18. Geburtstag die Vaterschaft offenbart und der Verstorbene sie in seinen letzten Lebensjahren wie eine Tochter behandelt habe. Der eheliche Sohn des Erblassers verweigerte jedoch eine Gewebeprobenentnahme zum DNA-Abgleich, so dass die Tochter beantragte, zu diesem Zweck ihren mutmaßlichen Vater exhumieren zu lassen.

Das Gericht entschied, dass das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen im Fall einer für die Feststellung der Vaterschaft erforderlichen DNA-Untersuchung hinter das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung zurücktritt – eine Exhumierung ist somit zulässig. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Tochter bereits seit langer Zeit über die mögliche Vaterschaft informiert war, oder die Tatsache, dass sie mit der Vaterschaftsfeststellung vor allem die Geltendmachung ihres Erbrechts verfolgt.

Hinweis: Für alle Erbfälle, die nach dem 29.05.2009 eingetreten sind, gilt die Regelung, dass uneheliche Kinder den ehelichen im Erbrecht gleichgestellt sind. Wurden sie im Erbvertrag oder im Testament nicht bedacht, steht ihnen grundsätzlich ein Pflichteilsrecht zu. Voraussetzung ist jedoch, dass eine Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde. Eine biologische Verwandtschaft ist hingegen nicht erforderlich, so dass auch adoptierte Kinder gleichgestellt sind. Inzwischen werden auch beim Standesamt eingetragene nichteheliche Kinder in das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer überführt und dort elektronisch gespeichert. Im Erbfall wird das Nachlassgericht somit auch über die Existenz eines nichtehelichen oder adoptierten Kindes informiert.

Quelle: BGH, Beschl. v. 29.10.2014 – XII ZB 20/14
Thema: Erbrecht