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Schlagwort: Antrag

Kleindemo zum Ukrainekonflikt: Berliner Verwaltungsgericht genehmigt Flaggen und Musik für halbstündige Versammlung

Immer wieder gibt es Demonstrationen mit Bezug auf den Ukrainekrieg. Behörden verbieten dann gerne das Zeigen von Flaggen. Dass es so einfach aber nicht geht und auch in diesen Zeiten das kluge Augenmaß angewendet werden sollte, zeigt der folgende Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin (VG) im Fall einer für Berliner Verhältnisse sehr kleinen Demonstration außerhalb des Stadtzentrums.

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Behinderung eines Eigentümers: Wohnungseigentümergesellschaft muss nicht alle Baumaßnahmen dulden

Gravierende bauliche Veränderungen einer Wohnungseigentumsanlage müssen gemeinschaftlich beschlossen werden.

Der Eigentümer einer im fünften Stock liegenden Wohnung pflegte mit seiner Ehefrau die gemeinsame, zu 100 % schwerbehinderte Enkeltochter. Einen Aufzug gab es in dem Haus nicht. Deshalb stellte er in einer Eigentümerversammlung den Antrag, in dem offenen Schacht in der Mitte des Treppenhauses auf eigene Kosten einen geräuscharmen Personenaufzug bauen zu dürfen. Als dieser Antrag abgelehnt wurde, klagte er gegen die Wohnungseigentümergesellschaft – jedoch vergeblich.

Der Mann darf die Baumaßnahmen nicht ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer durchführen. Für die Frage, ob eine Zustimmung erforderlich ist, kommt es entscheidend darauf an, ob für die anderen Wohnungseigentümer ein Nachteil entsteht, der „über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht“. Und solche Nachteile hat das Gericht in diesem Fall angenommen.

Grundsätzlich werden die anderen Wohnungseigentümer den Einbau eines Treppenlifts und einer Rollstuhlrampe dulden müssen. Anders sieht das aber bei dem Einbau eines Personenaufzugs aus. Denn der Einbau ist nur mit einem erheblichen Eingriff in die Substanz des Gebäudes durchführbar. Außerdem würden die anderen Eigentümer von dem Gebrauch eines Teils des gemeinschaftlichen Treppenhauses ausgeschlossen; der für den Einbau des Fahrstuhls vorgesehene Schacht wurde bislang zum Abstellen von Fahrrädern und Kinderwagen genutzt. Zudem sei dieser Platz erforderlich, um sperrige Gegenstände durch das Treppenhaus zu transportieren. Der Mann hätte außerdem bereits bei Einzug wissen müssen, dass solche Probleme auf ihn zukommen können.

Hinweis: Die Rechtslage dürfte anders aussehen, wenn es beispielsweise um eine Rampe geht, die vor einem Haus installiert werden muss. Ein behinderter Eigentümer dürfte dann einen Anspruch auf die Duldung einer Installation haben. Bezahlen müsste er sie aber stets selbst.

Quelle: BGH, Urt. v. 13.01.2017 – V ZR 96/16
Thema: Mietrecht

Elterliche Sorge: Das Recht des nichtehelichen Vaters am eigenen Kind

Kommt ein Kind unehelich zur Welt, haben nicht automatisch beide Elternteile das Sorgerecht. Geben sie keine entsprechenden Erklärungen ab, liegt das Sorgerecht vielmehr allein bei der Kindesmutter. Wie lässt sich das ändern?

Wichtig zu wissen ist: Kommt ein Kind zur Welt, dessen Mutter verheiratet ist, wird von Gesetzes wegen vermutet, dass ihr Ehegatte Vater des Kindes ist. Das Kind gilt deshalb als eheliches Kind der Ehegatten.

Ist das nicht der Fall, muss der Mann die Ehelichkeit anfechten. Dies kann er innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt tun, zu dem er von den die Zweifel an der Ehelichkeit des Kindes begründenden Umständen erfährt. Unternimmt er nichts, gilt das Kind weiterhin als ehelich und als sein Kind, selbst wenn offensichtlich und allen Beteiligten klar ist, dass er nicht der biologische Vater ist.

Will der nichteheliche Vater erreichen, dass er nicht nur als Vater des Kindes gilt, sondern auch Mitinhaber der elterlichen Sorge ist, muss er ebenfalls aktiv werden. Kooperiert die Kindesmutter dabei nicht, muss er ein gerichtliches Verfahren einleiten. Dabei gibt es die Möglichkeit eines vereinfachten Verfahrens. Der Gesetzgeber will damit erreichen, dass der Kindesvater leichter Mitinhaber des Sorgerechts werden kann. In diesem vereinfachten Verfahren teilt der Vater dem Gericht seinen Wunsch mit, Mitinhaber der elterlichen Sorge zu werden, und erläutert, dass er der Vater des Kindes ist. Die Mutter wird aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen. Äußert sie sich nicht, wird ohne Gerichtstermin – daher „vereinfacht“ – der Vater zum Mitinhaber der elterlichen Sorge durch das Gericht ernannt.

Hinweis: Die Mutter, die nicht möchte, dass der Kindesvater an der elterlichen Sorge teilhat, muss ihrerseits aktiv werden, wenn der Vater einen entsprechenden Antrag stellt. Sie kann nicht einfach darauf vertrauen, dass es zu einer Verhandlung kommen wird, in der sie ihre Bedenken äußern kann.

Quelle: OLG Bremen, Beschl. v. 01.04.2015 – 4 UF 33/15
Thema: Familienrecht