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Schlagwort: Ausschlagung der Erbschaft

Nachlass der Großmutter: Ein Enkel hat nach der berechtigten Enterbung seines Vaters ein Anrecht auf seinen Pflichtteil

Wird jemand enterbt, stellt sich immer wieder die Frage, welche Ansprüche er selbst, aber auch seine Nachkommen dennoch geltend machen können.

Ein Ehepaar setzte sich mit notariellem Testament gegenseitig zu Alleinerben des Erstversterbenden und ihren Sohn zum Schlusserben ein. Nach dem Tod des Mannes errichtete die Frau ein notarielles Testament, in dem sie ihren Sohn berechtigterweise enterbte und ihm den Pflichtteil entzog, da er unter anderem Gelder unterschlagen hatte. Zum neuen Alleinerben bestimmte sie einen der Söhne des Enterbten, also ihren Enkel. Dessen Bruder – also ihren zweiten Enkel – überging sie jedoch. Eben dieser wollte nach dem Tod der Großmutter nun aber Pflichtteilsansprüche geltend machen, da sowohl er als auch sein noch lebender Vater enterbt worden waren.

Das Gericht hielt dies für zulässig. Der Enkel wäre infolge der Enterbung seines Vaters zum gesetzlichen Erbe geworden, wurde durch die Nichterwähnung im Testament jedoch enterbt. Damit stand ihm ein Pflichtteilsrecht zu. Sein Vater lebte zwar noch und wäre damit der eigentliche gesetzliche Erbe gewesen, ihm wurde aber sein Pflichtteil berechtigterweise entzogen.

Hinweis: Im Gesetz finden sich Regelungen für den Fall, dass der Erbe durch Ausschlagung der Erbschaft, Erbunwürdigkeit oder einen beschränkten Erbverzicht ausfällt. Dann treten dessen Erben an seine Stelle. Für die Ausschließung eines Abkömmlings von der Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen fehlt eine solche Regelung. Das Gericht hat aber in diesem Urteil klargestellt, dass auch in einem solchen Fall die gleichen Regeln gelten.

Quelle: BGH, Urt. v. 13.04.2011 – IV ZR 204/09

Thema: Erbrecht

Ausschlagung der Erbschaft

Ausschlagung der Erbschaft

Die Erbschaft geht mit dem Tod des Verstorbenen automatisch auf den oder die Erben des Verstorbenen über. Trotz des automatischen Erbschaftsübergangs räumt das Gesetz den Erben jedoch das Recht ein, die Erbschaft auszuschlagen. Wird die Erbschaft vom Erben ausgeschlagen, hat dies rechtlich die Wirkung, als sei die Erbschaft nicht auf den Ausschlagenden übergegangen. Die Erbschaft fällt stattdessen demjenigen zu, der zur Erbschaft berufen wäre, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte, wobei diesem Erben die Erbschaft rechtlich rückwirkend mit dem Erbfall zufällt.

Die Erbschaft kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt ausgeschlagen werden, zu dem der Erbe von dem Erbschaftsanfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangte. Wurde der Erbe durch Testament oder Erbvertrag zum Erben berufen, beginnt die Frist nicht vor Eröffnung des Testaments oder des Erbvertrages zu laufen.

Die Ausschlagung der Erbschaft muss gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen. Dabei muss die Ausschlagungserklärung zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich-beglaubigter Form, d. h. durch notarielle Urkunde, erfolgen.

Für geschäftsunfähige Erben können nur deren gesetzliche Vertreter die Ausschlagung erklären. Haben für ein minderjähriges Kind beide Elternteile das Sorgerecht, müssen beide Eltern in der vorgeschriebenen Form die Ausschlagung für ihr Kind erklären. Sie bedürfen hierfür der Genehmigung des Familiengerichts. Dies ist allerdings nicht erforderlich, wenn die Erbschaft die ausgeschlagen werden soll, dem Kind erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils, der das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt, anfällt.

Peter Kania

Peter Kania

T. 0202-38902-20

Erbrecht

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