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Schlagwort: Beleidigung

Folgenreiches „Späßchen“: Entblößte Genitalien und angedeutetes Ins-Auto-Pinkeln führen auch auf dem Bau zur Kündigung

Dass manche Berufsbranchen eine derbe Sprache und einen noch derberen Humor für sich beanspruchen, gehört zu einer eher überholten Tradition. Dass heutzutage auch auf dem Bau „Späße“ am Arbeitsplatz mehr als nur unpassend sein und entsprechend eine Kündigung nach sich ziehen können, beweist dieser Fall, der vor dem Arbeitsgericht Weiden (ArbG) landete.

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„Huso“ wehrt sich: Wer seinen Vermieter öffentlich beleidigt und ihm droht, der fliegt

Dass zwischen Vertragspartnern nicht immer „Friede, Freude, Eierkuchen“ herrscht, ist dank der zahlreichen Mietrechtsfälle unumstritten. Dass man ein gewisses Maß an Selbstbeherrschung nie aus den Augen verlieren sollte, zeigt der folgende Fall des Amtsgerichts Düsseldorf (AG), bei dem ein Vermieter seinem pöbelnden Mieter kündigte.

Mit dem betreffenden Mieter gab es bereits zuvor immer wieder Ärger. Zum einen zahlte er seine Miete nicht pünktlich, zum anderen gaben zahlreiche Lärmbelästigungen Anlass zu stetem Zwist. Bei Facebook beschwerte sich der Mieter schließlich nicht nur über seine Mitmieter, sondern auch über den Vermieter: „Toll… habe Querulanten als Nachbarn, Wohnen aber im Nachbarhaus eine Etage drunter… Wie können die dann meine Musik hören??? Geht eigentlich gar nicht. Vermieter war eben bei mir und droht mit Kündigung … Dieser Huso (Abk. für Hurensohn, Anmerkung der Redaktion) kann mich mal, wie geht das in den Städten weiter? Anscheinend will dieses Land Bürgerkriege.“ Als der Mieter daraufhin die Kündigung erhielt, setze er noch eins drauf und drohte sogar mit Gewalt: „Was erwarten Menschen von anderen Menschen wenn man Löwen in Käfige sperrt und sie in die Enge treibt? … Dieser Vermieter geht zu weit das hat jetzt nach 11 Strafanzeigen ein Ende. Regel das jetzt selbst.“ Daraufhin erhielt der Mieter eine weitere Kündigung, zudem wurde eine Räumungsklage erhoben. Und nun regelte das AG die Sache – es gab der Klage statt. Denn das Mietverhältnis war seiner Auffassung nach durch die Kündigungen wirksam beendet worden.

Hinweis: Die für manche gängige Betitelung als Hurensohn geht (nicht nur) beim Vermieter zu weit und stellt durchaus eine Beleidigung dar. Eine daraufhin ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses hat Bestand – erst recht, wenn Gewaltdrohungen im Raum stehen.

Quelle: AG Düsseldorf, Urt. v. 11.07.2019 – 27 C 346/18

Thema: Mietrecht

Emotionaler Prozessverlauf: Um „Mobbing“ zu beweisen, darf die Wortwahl vor Gericht auch durchaus deutlich werden

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich mit Beleidigungen eines Arbeitnehmers während eines Mobbingprozesses auseinandergesetzt.

Ein Arbeitnehmer hatte seine Arbeitgeberin wegen Mobbings auf Schadensersatz verklagt. Während des Prozesses rief er beim Prozessbevollmächtigten der Arbeitgeberin an und warf diesem vor, vor Gericht Lügen und Verleumdungen über ihn verbreitet zu haben. Dafür kündigte ihm die Arbeitgeberin, was der Arbeitnehmer vor Gericht wiederum erfolgreich angriff. Allerdings löste das Landesarbeitsgericht (LAG) trotz des gewonnenen Kündigungsschutzprozesses das Arbeitsverhältnis nach dem Kündigungsschutzgesetz gegen eine Abfindung auf. Das ist immer dann auf Antrag des Arbeitgebers möglich, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht erwarten lassen. Davon war das Gericht hier ausgegangen.

Gegen diese Entscheidung legte der Arbeitnehmer Verfassungsbeschwerde ein. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht zur Entscheidung an, da die Angelegenheit weder die dafür notwendige allgemeine grundsätzliche Bedeutung hatte noch die Annahme dieser Beschwerde zur Durchsetzung von Grundrechten erforderlich war. Trotzdem äußerten die Richter ihre Rechtsauffassung und erklärten, dass grundsätzlich auch wertende Äußerungen im Prozess durch das Grundgesetz geschützt sind.

Verfahrensbeteiligte dürfen in gerichtlichen Auseinandersetzungen auch starke, eindringliche Ausdrücke und Schlagworte benutzen, um die eigene Rechtsposition zu unterstreichen. Das gilt insbesondere in Mobbingverfahren, da Beschäftigte in diesem Zusammenhang unerlaubte Handlungen des Arbeitgebers darlegen, beweisen und sich damit zwangsläufig negativ über den Arbeitgeber, Vorgesetzte oder auch Kollegen äußern müssen. Entscheidend jedoch: Im hier entschiedenen Fall hatte das LAG seine Auflösungsentscheidung nicht maßgeblich auf das Prozessverhalten des Arbeitnehmers gestützt, sondern auf eine Vielzahl anderer Dinge.

Hinweis: Scharfe Äußerungen des Arbeitnehmers, insbesondere im Rahmen eines Mobbingprozesses, rechtfertigen regelmäßig also keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer ist trotzdem gut beraten, wenn er sich zurückhält und keine Beleidigungen gegenüber dem Arbeitgeber ausspricht.

Quelle: BVerfG, Beschl. v. 08.11.2016 – 1 BvR 988/15

Thema: Arbeitsrecht