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Schlagwort: Betreuung

Formelhafte Argumente reichen nicht: Ohne individuelle Abwägung keine dauerhafte geschützte Unterbringung für 89-Jährige

Menschen in geschützten Abteilungen unterbringen zu lassen, ist eine Maßnahme, die nur auf Basis fallindividueller konkreter Anhaltspunkte erlassen werden darf. Und so musste im folgenden Fall wieder einmal der Bundesgerichtshof (BGH) seine schützenden Hände über eine Patientin halten, deren Unterbringung zwar naheliegend sei, für die diese Augenscheinlichkeit allein jedoch keinen Freiheitsentzug bedeuten dürfe.

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Mindestunterhalt für Kinder: Wer unterhalb zumutbarer Stunden und Mindestlohn arbeitet, muss sich eine andere Stelle suchen

Minderjährige Kinder haben einen Anspruch auf Unterhalt, der in den meisten Fällen von einem Elternteil in Form der tatsächlichen Betreuung, vom anderen in Form von Barunterhalt zu leisten ist. Was gilt, wenn der Elternteil, der Unterhalt zahlen muss, wenig verdient, hat das Amtsgericht Bergheim (AG) im folgenden Fall klargestellt.

Der barunterhaltspflichtige Vater des bei der Mutter lebenden Kindes arbeitete als ungelernte Küchenhilfe und wurde als „Springer“ eingesetzt. Er kam bei einem Bruttostundenlohn von 10 EUR auf durchschnittlich 130 Stunden pro Monat. Das jedoch reiche seiner Ansicht nicht aus, um Unterhalt zahlen zu können. Mehr verdiene er nicht, da er nicht nur keine Ausbildung habe, sondern auch schlecht Deutsch spreche. Eine Nebentätigkeit könne er nicht aufnehmen, da er als Springer nicht wisse, wann er eingesetzt werde.

Das AG schloss sich der Ansicht des Mannes jedoch nicht an. Statt auf diese tatsächlichen Einkünfte stellte es darauf ab, was der Vater verdienen könnte. Nach dem Arbeitszeitgesetz seien bis zu 48 Stunden Arbeit pro Woche zumutbar. Pro Monat seien demnach 173 Stunden üblich und zudem ein Mindestlohn gesetzlich vorgeschrieben. Dazu komme gegebenenfalls noch die Möglichkeit eines Nebenjobs mit 450 EUR, den der Vater aufzunehmen habe. Mangelnde Deutschkenntnisse ließ das Gericht nicht geltend. Wenn er wegen des Einsatzes als Springer keinen Nebenjob ausüben könne, müsse er sich eine andere Arbeitsstelle suchen und antreten – beispielsweise auf dem Bau.

Hinweis: Ob und inwieweit ein Arbeitsplatzwechsel und die Aufnahme einer Nebentätigkeit möglich sind, müsse dabei nicht das Kind näher ausführen und beweisen. Solange – wie hier – nur der Mindestunterhalt gefordert wird, liegt es vielmehr am Vater, den Nachweis zu führen, nicht ausreichend verdienen zu können, um diesen zahlen zu können.

Quelle: AG Bergheim, Beschl. v. 12.10.2020 – 61 F 80/20

Thema: Familienrecht

Elternunterhalt und Heimkosten: Inanspruchnahme der Kinder für Mehrkosten einer Gehörlosenbetreuung entfällt bei unbilliger Härte

Verwandte in gerader Linie haben einander Unterhalt zu gewähren. Diese kurze gesetzliche Regelung verpflichtet Kinder unter bestimmten Umständen auch zu Elternunterhalt. Kompliziert wird es bei den Einzelheiten, wie der folgende Fall des Bundesgerichtshofs (BGH) zeigt.

Hier wurden zwei Töchter auf Elternunterhalt für ihre in einem Heim untergebrachte Mutter in Anspruch genommen. Die Mutter war von Geburt an gehörlos und wechselte im Heim in eine neue, speziell eingerichtete Gehörlosenwohngruppe, in der die Betreuung ausschließlich durch Pflegekräfte erfolgte, die in der Gebärdensprache geschult waren. Das machte den Aufenthalt der Frau nun teurer als bei der vorigen „normalen“ Heimunterbringung. Die Töchter waren nicht bereit, für die besonderen Mehrkosten aufzukommen.

Können die Heimkosten der Eltern – so der BGH – zunächst aus deren Einkünften und Vermögen bezahlt werden und tritt Vermögenslosigkeit erst später ein, kann ein Umzug nicht verlangt werden. Die tatsächlichen Heimkosten sind Basis für die Unterhaltsbestimmung, selbst wenn es sich um ein teures Heim handelt. Sind die Eltern dagegen bereits wie hier sozialhilfebedürftig, wenn sich die Frage der Heimunterbringung stellt, haben sie in einem einfachen und kostengünstigen Heim zu leben – also in einem Pflegeheim des unteren Preissegments. Die Kinder haben sich auch nur an diesen niedrigen Kosten zu beteiligen, es sei denn, sie haben die Auswahl eines teureren Heims, in dem die Eltern untergebracht werden, mit beeinflusst.

Im vorliegenden Fall hatten beide Töchter die Wahl der Gehörlosenwohngruppe durchaus mit unterstützt. Demnach konnten sie also nicht einwenden, das Heim sei zu teuer. Dass sie dennoch letztlich nicht zu zahlen hatten, lag an den Besonderheiten des Sozialrechts: Denn der BGH hielt es in diesem Fall für unbillig, dass die alte Frau keine staatliche Unterstützung für die Kosten der Gehörlosenbetreuung erhalten soll.

Hinweis: Elternunterhalt ist ein wichtiges Thema geworden. Wer damit zu tun hat, sollte auf jeden Fall fachkundigen Rat einholen und die Dinge nicht selbst und allein zu lösen versuchen.

Quelle: BGH, Beschl. v. 12.09.2018 – XII ZB 384/17

Thema: Familienrecht

Betreuungsrecht: Die Rechte eines Vorsorgebevollmächtigten haben Grenzen

Mit Eintritt in die Volljährigkeit nimmt man selbständig am allgemeinen Rechtsverkehr teil, unterschreibt alle Verträge selbst und ist für sich auch in rechtlicher Hinsicht in vollem Umfang verantwortlich. Lassen im Alter die körperlichen oder geistigen Kräfte nach, kann Hilfe erforderlich werden. Probleme können sich im Hinblick auf die Frage ergeben, wer die richtige Person für diese Art von Hilfestellung ist .

Hat der Hilfebedürftige keinerlei eigene Vorsorge getroffen, richtet das Gericht eine Betreuung durch einen von ihm bestimmten Betreuer ein. Der Betreuer steht unter der Kontrolle und Überwachung des Gerichts. Dennoch handelt es sich für den Betreuten um eine mitunter unangenehme Situation, weil sich nun ein Fremder um seine wirtschaftlichen und unter Umständen auch privaten Belange kümmert.

Hat der Hilfebedürftige Vertrauen zu einer bestimmten Person, kann er ihr mit einer Vorsorgevollmacht umfassende Berechtigungen einräumen. Da dann ein Bevollmächtigter vorhanden ist, entfällt die Notwendigkeit der Einrichtung einer Betreuung.

Bedauerlicherweise kann das Vertrauen in diesen Bevollmächtigten enttäuscht werden. Missbraucht der Bevollmächtigte das Vertrauen oder erweist er sich ansonsten als nicht geeignet, kann das Gericht einen Betreuer bestellen und ihm unter anderem die Befugnis erteilen, die Vorsorgevollmacht zu widerrufen, wenn der Hilfebedürftige dazu nicht mehr in der Lage ist. Der bisher Bevollmächtigte hat kein Recht, gegen diese Entscheidung des Gerichts eine Beschwerde einzulegen, und muss sie hinnehmen.

Hinweis: Es ist äußerst wichtig, sich rechtzeitig Gedanken über das Alter zu machen. Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Testament sind erforderlich, um gerüstet zu sein, wenn die eigenen geistigen und körperlichen Kräfte nachlassen. Wurden diese Maßnahmen ergriffen, so funktionieren auch die Kontrollen und kann das Gericht gegebenenfalls bei Fehlentwicklungen korrigierend eingreifen.

Quelle: BGH, Beschl. v. 15.04.2015 – XII ZB 330/14
Thema: Familienrecht