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Schlagwort: Ehegatten

Phasenverschobene Ehe: Wirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs im Rahmen eines Ehevertrags

Eheverträge sind nicht in jedem Fall wirksam. Zwar haben Ehegatten das Recht, vertraglich zu gestalten, was gelten soll, wenn die Ehe zerbricht. Das gilt aber – insbesondere bezüglich des Versorgungsausgleichs – nur eingeschränkt.

Ohne anderweitige vertragliche Vereinbarung wird bei einer Scheidung der Ehe der Versorgungsausgleich durchgeführt. Das bedeutet, dass die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte hälftig zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden. Ehegatten können zwar vertraglich vereinbaren, dass dies nicht für den Fall der Scheidung ihrer Ehe gelten soll. Dazu muss diese Regelung notariell beurkundet werden. Allerdings wird, wenn es zur Scheidung kommt, die Vereinbarung einer Inhaltskontrolle unterzogen. Das Gericht prüft, ob durch die Vereinbarung einer der Ehegatten unangemessen benachteiligt wird. Ist dies der Fall, ist die Vereinbarung unwirksam. Es kommt dann eben doch zur Durchführung des Versorgungsausgleichs.

Das Kammergericht hatte einen solchen Fall zu entscheiden, in dem eine sogenannte phasenverschobene Ehe vorlag. Die Frau war 25 Jahre älter als der Mann. Sie war Verwaltungsangestellte, während der Mann zunächst bei einem eher niedrigen Einkommen abhängig beschäftigt war und sich dann mit finanzieller Unterstützung der Frau versuchte, selbständig zu machen. Im Rahmen der selbständigen Tätigkeit zahlte er keine Beiträge in die Rentenkasse ein. Der Mann hätte deshalb bei der Scheidung profitiert, wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Die Ehegatten hatten aber einen Ehevertrag geschlossen, in dem sie Gütertrennung, den Verzicht auf etwaige Ansprüche auf Nachscheidungsunterhalt sowie den Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs für den Fall der Scheidung vereinbart hatten. Wegen der Phasenverschobenheit der Ehe und der bisherigen Unterstützung des Mannes durch die Frau war dieser Verzicht wirksam – die Frau behielt ihre Versorgungsanrechte ungekürzt.

Hinweis: Eheverträge wirksam abzufassen ist keine Alltagsaufgabe und verlangt eine ausgiebige Beratung.

Quelle: KG, Beschl. v. 19.02.2016 – 19 UF 79/15
Thema: Familienrecht

Versorgungsausgleich: Scheidung bei bereits laufendem Rentenbezug nur eines Ehegatten

Bei einer Scheidung wird von Gesetzes wegen automatisch der Versorgungsausgleich durchgeführt. Dazu werden die in der Ehezeit von jedem Ehegatten erworbenen Rentenanwartschaften ermittelt. Die Hälfte eines jeden Anrechts wird dann auf den anderen Ehegatten übertragen. Unter Billigkeitsgesichtspunkten kann von dieser Regel abgewichen werden.

Dies gilt zum Beispiel, sobald ein Ehegatte wegen einer Erkrankung eine Invaliditätsrente bezieht, während der andere Ehegatte weder Invalide noch altersbedingt rentenberechtigt ist. In diesem Fall wird aufgrund des gesetzlichen Regelwerks die Invaliditätsrente gekürzt, was die tatsächliche Senkung des laufenden Einkommens des invaliden Ehegatten zur Folge hat, während der andere Ehegatte noch gar keine Leistung erhält.

Die bereits laufende Rente zu kürzen, ist nicht unbillig. Von einer Unbilligkeit kann erst bei Vorliegen weiterer besonderer Umstände ausgegangen werden:

Wenn der Ehegatte, dessen Versorgung gekürzt werden soll, dringend auf die volle Leistung angewiesen ist und
wenn der andere Ehegatte für seine eigene, spätere Altersversorgung durch Einkommen und/oder Vermögen gar nicht auf die finanzielle Beteiligung seines invaliden Ehegatten angewiesen ist.

Hinweis: Die in dieser Hinsicht von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen sind sehr hoch und liegen nur sehr selten vor. Es kann vor diesem Hintergrund sinnvoll sein, von einer Scheidung zumindest vorübergehend abzusehen. Dazu bedarf es dann klarer vertraglicher Absprachen.

Quelle: BGH, Beschl. v. 08.04.2015 – XII ZB 428/12

Güterrecht: Sonderstellung einer Lebensversicherung bei Scheidung

Bei der Scheidung werden alle Vermögenspositionen der Ehegatten zusammengestellt. Hat ein Ehegatte in der Ehezeit mehr Vermögen erwirtschaftet als der andere, muss er ihm die Hälfte des Mehrbetrags erstatten. Das nennt sich Zugewinnausgleich.

Besonderheiten können sich ergeben, wenn sich unter den Vermögenspositionen Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag befinden und der Versicherte noch vor Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung verstirbt. Erbt dann nämlich nicht der Ehegatte – zum Beispiel weil der Verstorbene ein Testament errichtet hatte -, setzt sich die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen dem überlebenden Ehegatten und den entsprechenden Erben des Verstorbenen fort. In dieser Konstellation ist besonders darauf zu achten, wer im Lebensversicherungsvertrag als Begünstigter ausgewiesen ist. Hatte der Verstorbene in den „guten Zeiten“ den anderen Ehegatten als Begünstigten bestimmt, besteht unter Umständen trotz Trennung, laufendem Scheidungsverfahren oder sogar nach der Scheidung Anspruch darauf, dass die durch den Tod fällig gewordene Versicherungssumme an den überlebenden Ehegatten ausbezahlt wird. Daran lässt sich nichts ändern, wenn der verstorbene Ehegatte es unterlassen hatte, seine Bestimmungen im Versicherungsvertrag entsprechend zu ändern. Aus den Gesichtspunkten von Treu und Glauben heraus wird diese Vermögensposition dann aber nicht nochmals in der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt, sondern bleibt dort unbeachtet.

Hinweis: Es ist allgemein üblich, den Ehegatten für den Fall des eigenen Todes als Bezugsberechtigten der Lebensversicherungsgesellschaft gegenüber anzugeben. Wichtig ist, diese Bestimmung im Fall einer Trennung zu ändern, wenn sie so nicht mehr gewünscht ist. Ebenso wichtig ist es, sich als Folge einer Trennung darüber Gedanken zu machen, welche letztwilligen Verfügungen gegebenenfalls zu treffen sind, zum Beispiel durch ein Testament.

Quelle: OLG Hamburg, Beschl. v. 20.10.2014 – 2 UF 70/12

Thema: Familienrecht

Vermögensauseinandersetzung

Vermögensauseinandersetzung

Der Zugewinnausgleich macht nur einen Teil der mit einer Scheidung verbundenen Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten aus. In vielen Ehe, die auseinandergebrochen sind, müssen Lösungen für die im Miteigentum stehenden Gegenstände, vor allem im Miteigentum stehende Immobilien, gefunden oder Streitigkeiten um Bankkonten und Wertpapiere bereinigt werden.

Anders als vielfach irrtümlich angenommen gehört während der Ehe erworbenes Vermögen nicht automatisch beiden zusammen.

Schwerpunkt des Familien-Vermögensrechts ist die Entflechtung der während der Ehe entstandenen vermögensrechtlichen Beziehungen unter Eheleuten.

Insbesondere betrifft dies folgende Sachkomplexe:

  • Miteigentum an einer Immobilie
    Fast immer haben Eheleute gemeinsames Eigentum an einem Wirtschaftsgut, häufig an einer Immobilie. Das Güterrecht spielt dabei oftmals keine Rolle.
  • Ehegatteninnengesellschaft
    Haben die Eheleute ein gemeinsames Unternehmen geführt, kommt die Auseinandersetzung einer Ehegatteninnengesellschaft in Betracht.
  • Verbindlichkeiten
    Haben die Eheleute gesamtschuldnerische Schulden etwa gegenüber einer Bank, die nach der Trennung nur von einem Partner getilgt werden, kommt ein Gesamtschuldnerausgleich in Betracht.

Beim Scheitern einer Ehe gibt es im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung in der Regel zwei hauptsächliche Fragenkomplexe, die einer Regelung bedürfen. Zu klären ist zum einen die Frage der künftigen Nutzung einschließlich der möglichen Nutzungsvergütung. Weiterhin ist zu klären, wie eine Auflösung des Miteigentumsanteils erfolgen kann.

Unsere Leistungen für Sie

Insbesondere bei dem gemeinschaftlichen Eigentum an einem Eigenheim unterstützen wir Sie bei einem freihändigen Verkauf, der aber nur einvernehmlich möglich ist. Eine Zustimmung zu einem freihändigen Verkauf kann nicht erzwungen werden.

Möchte einer der Ehegatten die Immobilie übernehmen, so unterstützen wir Sie auch bei der Auswahl eines kompetenten Sachverständigen, um gegebenenfalls den Wert der Immobilie ermitteln zu lassen.

Kommt eine einvernehmliche Vermögensauseinandersetzung nicht zustande, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Teilungsversteigerung zu stellen. Auch in diesem Verfahren begleiten wir Sie kompetent während des Versteigerungsverfahrens und sorgen für eine fachkundige Begleitung während des Versteigerungstermins.

Peter Kania

Peter Kania

T. 0202-38902-20

Familienrecht und Eherecht

  • Rechtsanwalt Peter Kania

    Peter Kania

  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

    Rainer Tschersich

  • Kati-Kirschstein-Rechtsanwältin

    Kati Kirschstein

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