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Schlagwort: elterliche Sorge

Kindeswohl entscheidet: Die Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil verletzt die Grundrechte des anderen nicht

Verheirateten Eltern steht zunächst immer die gemeinsame elterliche Sorge über ihre Kinder zu, und auch Trennung und Scheidung ändern daran erst einmal nichts. Dabei ist aber vor allem, wenn es um Kinder geht, nichts in Stein gegossen. Eine Änderung kann also auch hier ausdrücklich gerichtlich beantragt werden. Worauf es dabei ankommt, hat nun das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) klären müssen.

Im betreffenden Fall leben zwei Jungen seit der Trennung ihrer nahezu heillos zerstrittenen Eltern bei ihrer Mutter. Zum Vater haben beide Kinder keinen Kontakt mehr. So beantragte die Mutter schließlich, die elterliche Sorge über die Söhne auf sie allein zu übertragen. In zweiter Instanz wurde diesem Antrag schließlich vom Oberlandesgericht (OLG) stattgegeben. Doch dann rief der Vater das BVerfG an, was immer dann infrage kommt, wenn man sich in seinen Grundrechten verletzt fühlt. Doch das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Im Mittelpunkt der Frage, ob die elterliche Sorge auf einen Elternteil zu übertragen ist, steht eindeutig das Kindeswohl. Bei der Bewertung dieses Umstands hat der Wille des Kindes bzw. der Kinder logischerweise ein umso stärkeres Gewicht, je älter diese sind. Im hiesigen Fall waren die Kinder bereits 15 und 17 Jahre alt. Folglich wog ihr Wunsch, nichts mehr mit dem Vater zu tun haben zu wollen, entsprechend schwer. Schließlich prüfte der Senat noch die sogenannte Konsensfähigkeit der Eltern und sprach den beiden diese Fähigkeit aufgrund des mitterweile eingetretenen Kommunikationsstillstands ab. Und zu guter Letzt wurde gewichtet, dass über Jahre kein Kontakt mehr zwischen den Söhnen und ihrem Vater bestand und alle notwendigen gemeinsamen Entscheidungen nur über Anwälte oder in gerichtlichen Verfahren herbeigeführt wurden. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass das OLG die elterliche Sorge auf die Mutter allein übertragen hat.

Hinweis: Auf die Frage einer Kindeswohlgefährdung kam es dem Gericht nicht an. Die Gefährdung sei nur relevant, wenn den Eltern die elterliche Sorge insgesamt genommen werden solle, um sie auf einen Dritten zu übertragen – nicht aber, wenn sie auf einen Elternteil allein übergehen soll.

Quelle: BVerfG, Beschl. v. 22.03.2018 – 1 BvR 399/18

Thema: Familienrecht

Gefährdung des Kindeswohls: Entzug der elterlichen Sorge bei Neugeborenem bei Verdacht auf Kinderpornographie möglich

Eltern kann die elterliche Sorge entzogen werden, sobald das körperliche, geistige oder seelische Wohl ihrer Kinder oder deren Vermögen gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, damit verbundene Gefahren abzuwenden. Die Hürden sind hoch, der Entzug ist die völlige Ausnahme – und doch oftmals vonnöten.

 

Klarzustellen ist zunächst, dass die elterliche Sorge aus zwei Komponenten besteht; der Vermögens- und der Personensorge. Liegt eine Gefährdung des Vermögens des Kindes vor, wird den Eltern gegebenenfalls nur der Teilbereich der Vermögenssorge entzogen, bei Gefährdung der Person des Kindes der Teilbereich der Personensorge.

Mit der Personensorge hatte sich das Oberlandesgericht Frankfurt zu beschäftigen. Eine unverheiratete Frau bekam ein Kind. Noch im Krankenhaus nahm das Jugendamt ihr Kind in Obhut. Aufgrund gerichtlicher Entscheidung wurde der Mutter die Personensorge vorläufig entzogen und auf das Jugendamt übertragen. Das Amt gab das Kind in eine Pflegefamilie. Warum kam es dazu?

Die Frau hatte mit ihrem Lebensgefährten bereits zwei weitere Töchter. Von diesen hatte der Mann Lichtbilder gemacht, auf denen sie fast nackt in kinderpornographischen Posen zu sehen waren. Deshalb wurde ein Strafverfahren gegen ihn geführt. Das reichte dem Gericht, der mit ihm zusammenlebenden Mutter die Personensorge für das das weitere Kind sogleich zu entziehen. Der hier vorliegende dringende Verdacht des einmaligen Missbrauchs durch das Fertigen der Bilder – egal für welche Zwecke – rechtfertige den Entzug, vor allem deshalb, weil die kleinen Kinder den Taten völlig schutz- und wehrlos ausgeliefert seien. Hinzu kam, dass die Kindesmutter die Tat bagatellisierte und sich nicht von ihrem Partner distanzierte.

Hinweis: Der Entzug der elterlichen Sorge – ganz oder teilweise – ist die absolute Ausnahme. Mangelndes Interesse und Engagement eines Elternteils reichen allein nicht aus, um die sorgerechtlichen Bindungen zu beenden und beispielsweise die elterliche Sorge allein auf den anderen Elternteil zu übertragen.

Quelle: OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.03.2018 – 1 UF 4/18

Thema: Familienrecht

Minderjähriger Flüchtling: Ein für das Asylverfahren nötiger Rechtsbeistand kann nicht zum Mitvormund bestimmt werden

Kommt ein minderjähriger Asylbewerber allein nach Deutschland, ist für ihn ein Vormund zu bestellen, der ihn in jenen Angelegenheiten vertritt, in denen im täglichen Leben Volljährigkeit verlangt wird. Im Regelfall übernimmt ein Amt diese Vormundschaft. Kann bzw. ist zusätzlich beispielsweise ein Rechtsanwalt als Mitvormund zu bestellen, soweit es um das Asylverfahren geht?

Mit dieser Frage setzte sich der Bundesgerichtshof (BGH) auseinander. Ein minderjähriger Albaner war ohne seine Eltern nach Deutschland eingereist und hatte einen Asylantrag gestellt. Für die üblichen Dinge des täglichen Lebens (Antrag auf Krankenversicherung usw.) wurde das örtlich zuständige Kreisjugendamt als Amtsvormund bestellt. Mit den asylrechtlichen Fragen kannte sich das Amt aber nicht aus und beantragte, zusätzlich einen Rechtsanwalt als Mitvormund einzusetzen, damit dieser das Asylverfahren führen könne.

Diesem Ansinnen wurde jedoch widersprochen – letztlich auch vom BGH. Laut Gesetz soll für eine Person stets nur ein Vormund bestellt werden. Und dies gilt auch für Amtsvormundschaften. Ausnahmen gibt es zwar auch hier, nur treffen diese auf die genannte Konstellation nicht zu. Wenn nun also dem Amtsvormund die notwendige Kompetenz für gewisse Bereiche fehlt, dann ist laut BGH der richtige Weg nicht der über einen Mitvormund. Stattdessen ist ein Rechtsanwalt in der Form einzuschalten, wie im Fall gesundheitlicher Beeinträchtigungen ein Arzt einzuschalten ist. Wenn dem Asylbewerber das Geld für einen solchen Rechtsbeistand fehlt, kann beispielsweise Prozesskostenhilfe beantragt werden.

Die Problematik betrifft natürlich nicht nur Asylbewerber. Generell gilt: Ein Minderjähriger braucht jemanden, der die elterliche Sorge über ihn ausübt. Sind dies nicht seine Eltern und kommt ansonsten niemand in Betracht, ist das Amt gefragt. Dieses kann auch nicht alles regeln, mitunter fehlt es hierfür am nötigen Fachwissen. Ein Grund, deswegen einen Mitvormund zu bestellen, ist dies allerdings nicht.

Quelle: BGH, Beschl. v. 13.09.2017 – XII ZB 497/16

Thema: Familienrecht

Elterliche Sorge

Elterliche Sorge

Die elterliche Sorge umfasst das Recht aber auch die Pflicht, für das minderjährige Kind zu sorgen. Die Personensorge und Vermögenssorge umfassen alle körperlichen, geistig-seelischen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen des Kindes.

Das Gesetz legte in der Vergangenheit als Regelfall zugrunde, dass die Eltern des Kindes miteinander verheiratet sind und ihnen auch gemeinsam die Sorge für ihr Kind zusteht.

Am 19.05.2013 trat das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern in Kraft. Dieses Gesetz eröffnet auch dem nicht verheirateten Vater grundsätzlich die Möglichkeit, ohne Zustimmung der Mutter das Mitsorgerecht zu erwerben.

Außerdem ist es ihm nun ermöglicht, gerichtlich prüfen zu lassen, ob ihm die elterliche Sorge teilweise oder ganz zu übertragen ist.

Nach einer Trennung obliegt es den Eltern zu regeln, von welchem Elternteil das Kind zukünftig betreut werden soll. Es kann seinen Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil begründen. Denkbar sind jedoch auch andere Betreuungsformen. Für die Ausübung des Sorgerechts nach der Trennung ist festgelegt, dass derjenige, der das Kind jeweils betreut, die Entscheidung über die täglichen Angelegenheiten trifft. Nur Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung dürfen nicht nur von einem Elternteil entschieden werden und müssen bei Meinungsverschiedenheiten einer gerichtlichen Regelung zugeführt werden.

Das Familiengericht kann einem Elternteil das alleinige Sorgerecht übertragen. Soll die Sorgerechtsübertragung gegen den Willen eines Elternteils erfolgen, setzt dies eine eingehende Kindeswohlprüfung voraus.

Diese erfolgt nach folgenden Kriterien:

  • Bindung des Kindes an den jeweiligen Elternteil
  • Wille des Kindes als Ausdruck seiner Selbstbestimmung
  • Bestmögliche Förderung nach der Trennung bei dem jeweiligen Elternteil
  • Grundsatz des Kontinuitätsprinzips, d. h. der Grundsatz der Einheitlichkeit der Erziehung und der Betreuungssituation.

Jedenfalls ist bei jeder Sorgerechtsprüfung zunächst die Frage zu stellen, was für das Kindeswohl das Beste ist. Die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil erfolgt immer in der Form, dass grundsätzlich nur das Kindeswohl für die Entscheidung maßgeblich ist.

Peter Kania

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T. 0202-38902-20

Familienrecht und Eherecht

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  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

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Trennung

Trennung

Eine Trennung ist regelmäßig verbunden mit einer persönlichen Umbruchphase, in der viele Fragen entstehen und weitreichende Entscheidungen getroffen werden müssen.

Aus rechtlicher Sicht haben Trennungen unter anderem Folgen für den Unterhalt, das Vermögen, die elterliche Sorge und Haushaltssachen. Die rechtliche Klärung dieser Sachkomplexe ist ein wesentlicher Schritt zur Bewältigung der emotional belastenden Lebenssituation.

Beim Unterhalt

  • tritt der Anspruch auf Getrenntlebensunterhalt an die Stelle des Anspruchs auf Familienunterhalt
  • entsteht ein Anspruch auf Minderjährigenunterhalt gegen den Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt
  • hat die Kindergeldberechtigung nur noch der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt.

Beim Vermögen

  • besteht ein Auskunftsrecht hinsichtlich des Vermögens des Ehegatten zum Zeitpunkt der Trennung
  • kann nach dreijährigem Getrenntleben der vorzeitige Zugewinnausgleich beantragt werden.

Beim Sorgerecht

  • kann ein Sorgerechtsantrag gestellt werden.

Bei den Haushaltsgegenständen

  • besteht ein Anspruch auf Regelung der Rechte an den Haushaltsgegenständen und an der Ehewohnung.

Zu beachten ist, dass Unterhalt für die Vergangenheit nach der Trennung erst ab dem Zeitpunkt verlangt werden kann, an dem Sie Ihren getrennt lebenden Ehegatten in Verzug gesetzt haben, ansonsten besteht rückwirkend kein Unterhaltsanspruch.

Sollten Sie ein gemeinsames Konto haben, kann Ihr Ehepartner eventuell hierüber verfügen oder auch einen Dispositionskredit zu Ihren Lasten in Anspruch nehmen.

Zu beachten ist weiterhin, dass derjenige, der aus der Wohnung auszieht, gegenüber dem Vermieter weiterhin für Mietansprüche oder auch für Schäden in der Wohnung haftet. Hier sind entsprechende Maßnahmen angezeigt.

Peter Kania

Peter Kania

T. 0202-38902-20

Familienrecht und Eherecht

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