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Schlagwort: Erbrecht

Konten des Erblassers: Banken gegenüber genügt ein Testament zum Nachweis der Erbenstellung

Nach einem Todesfall müssen nicht nur zahlreiche Vorgänge abgewickelt werden, es bedarf dazu auch der Vorlage verschiedener Dokumente. Banken, bei denen der Erblasser ein Konto hatte, verlangen von den Erben zum Nachweis ihrer Erbenstellung so zum Beispiel regelmäßig einen Erbschein.

Nach dem Tod ihrer Mutter wollten die Erben auf die Konten der Verstorbenen zugreifen und legten der Sparkasse dazu beglaubigte Abschriften des Testaments und des Eröffnungsprotokolls des Amtsgerichts vor. Die Sparkasse bestand jedoch auf einen Erbschein. Die Kosten für diesen Erbschein von 1.770 EUR wollten die Erben dann wiederum von der Sparkasse erstattet bekommen – und klagten dafür bis vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

Der BGH entschied nun, dass der Erbe gegenüber einer Bank sein Erbrecht durchaus auch mit einem eindeutigen eigenhändigen Testament nachweisen kann. Verlangt die Bank dennoch einen Erbschein, muss sie die Kosten für dessen Erteilung entsprechend erstatten. Das Gericht wies darauf hin, dass nur in einigen gesetzlich geregelten Fällen zwingend der Nachweis durch einen Erbschein zu erbringen ist. In allen anderen Fällen ist auch ein eröffnetes notarielles oder eigenhändiges Testament ausreichend.

Hinweis: Banken können den Nachweis durch einen Erbschein aufgrund dieser Rechtsprechung also ausschließlich in Fällen fordern, in denen berechtigte Zweifel an einem Testament bestehen. Das beschleunigt den Zugriff der Erben auf das Konto und macht das Verfahren kostengünstiger. Der BGH hat jedoch offengelassen, ob Banken die Vorlagepflicht eines Erbscheins nicht auch in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln können.

Quelle: BGH, Urt. v. 05.04.2016 – XI ZR 440/15
Thema: Erbrecht

Verwirkter Pflichtteilsanspruch: Auslegung einer vertraglichen Vereinbarung als Erbverzicht

Ein Erbverzicht ist ein beliebtes Mittel, um das Familienvermögen zusammenzuhalten und die Erbfolge bereits zu Lebzeiten des Erblassers zu regeln. Dabei sind jedoch einige Dinge zu beachten.

Nach dem Tod des Mannes schloss dessen Witwe mit ihrer Tochter und ihrem Sohn einen notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag. In dem Vertrag erklärte die Tochter, dass sie mit der Zahlung eines bestimmten Geldbetrags „vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden“ sei. Nach dem Tod der Mutter machte sie dann jedoch geltend, dass sie nicht auf ihren Pflichtteil an dem Erbe der Mutter verzichtet hatte.

Das Gericht musste nun entscheiden, wie die Formulierung im Vertrag zu verstehen war. Es wies darauf hin, dass es sich um einen Erbverzicht handelt, auch wenn das Wort nicht in dem Vertrag enthalten war. Da Vertragsgegenstand das „elterliche Vermögen“ war, hatte sie auch auf ihren Erbteil am Nachlass der Mutter und nicht nur an dem des Vaters verzichtet.

Hinweis: Ein Erbverzicht kann nur durch einen notariellen Vertrag zwischen dem Erblasser und dem Verzichtenden zu Lebzeiten des Erblassers erfolgen. Verzichtet werden kann auf das gesamte Erbrecht, einen Teil dessen oder den Pflichtteil. Der Erbverzicht hat weitreichende Folgen, da er auch für die Kinder des Verzichtenden gilt. Zu beachten ist zudem, dass ein Erbverzicht nicht ausdrücklich mit diesem Wort bezeichnet werden muss, sondern sich aus den Vertragsumständen ergeben kann. Daher sollte gut überlegt werden, was genau vereinbart wird und was die Konsequenzen sind.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 22.07.2014 – 15 W 92/14
Thema: Erbrecht

Auswirkungen einer Scheidung auf das Erbrecht

Auswirkungen einer Scheidung auf das Erbrecht

Voraussetzungen für das Erbrecht eines Ehegatten ist das Bestehen der Ehe zum Zeitpunkt des Erbfalls.

§ 1933 BGB regelt die Konstellation für die Situation, dass der Erbfall während eines Scheidungsverfahren eintritt.

Für den Verlust des Ehegattenerbrechts kommt es danach auf die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an. Das nur anhängige, aber noch nicht rechtshängige Scheidungsverfahren hat keinen Einfluss auf das Ehegattenerbrecht, d. h. der Scheidungsantrag muss dem Ehegatten zugestellt worden sein.

Die Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben sein

Testamente und Erbverträge gelten nach der Scheidung grundsätzlich nicht weiter, es gibt jedoch Ausnahmefälle. Deshalb ist besonderes Augenmerk darauf zu legen, ob und welche Verfügungen von Todes wegen während der geschiedenen Ehe getroffen wurden. Dennoch kann die Gefahr bestehen, dass der Ex-Partner auf das Vermögen des früheren Ehegatten Zugriff bekommt.

Erben beispielsweise gemeinsame minderjährige Kinder, bekommt der geschiedene Ehegatte über das Sorgerecht Zugriff auf das von den Kindern geerbte Vermögen. Um dies zu verhindern, bedarf es einer testamentarischen Gestaltung, die unter dem Stichwort „Geschiedenen-Testament“ zusammengefasst werden kann.

Wir helfen Ihnen, eine testamentarische Regelung zu finden, die Ihrer familiären Situation im Einzelfall gerecht wird.

Peter Kania

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Pflichtteil und Enterbung

Pflichtteil und Enterbung

Die Abwehr und Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen ist eine der häufigsten Mandatssituationen im Erbrecht.

Wenn pflichtteilsberechtigte Personen enterbt werden, haben die Pflichtteilsberechtigten einen Anspruch auf Zahlung von Geld, der gegenüber dem Erben geltend gemacht werden muss. Zur Durchsetzung dieses Anspruchs ist das enterbte Familienmitglied mit gesetzlichen Auskunftsansprüchen ausgestattet.

Pflichtteilsberechtigte Personen

Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge des Erblassers, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, die Eltern des Erblassers. Daneben ist auch der Ehegatte des Erblassers pflichtteilsberechtigt.

Die Abkömmlinge, also die Kinder des Erblassers, sind grundsätzlich uneingeschränkt pflichtteilsberechtigt. Sie schließen die Eltern des Erblassers als Pflichtteilsberechtigte aus. Sollten keine Abkömmlinge im Falle des Ablebens des Erblassers vorhanden sein, so sind die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt. Allerdings muss der gesamte Stamm des Abkömmlings verstorben sein, da ansonsten die Abkömmlinge des Abkömmlings in die Pflichtteilsposition eintreten.

Des Weiteren ist grundsätzlich der Ehegatte pflichtteilsberechtigt.

Höhe des Pflichtteilsanspruchs

Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs ermittelt sich aus dem Nettonachlass, d. h. von dem Vermögen des Verstorbenen werden die Schulden in Abzug gebracht.

Weiterhin werden auch die Kosten, die mit dem Erbfall verbunden sind, so die Beerdigungskosten, in Abzug gebracht.

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wäre also ein einziger Abkömmling Alleinerbe, würde der Pflichtteil ½ betragen.

Die Höhe der Pflichtteilsquote des Ehegatten hängt zusätzlich noch davon ab, in welchem Güterstand er mit dem Erblasser verheiratet war.

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Neben dem Pflichtteilsanspruch kann zusätzlich auch noch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch bestehen.

Schenkungen, die der Testierende innerhalb der letzten 10 Jahre vor seinem Tod vorgenommen hat, wobei bei Schenkungen an den Ehegatten die Frist nicht vor Auflösung der Ehe beginnt, haben Auswirkungen auf den Geldanspruch. Gemäß § 2325 BGB wird eine Schenkung innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall im vollen Umfange, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils 1/10 weniger berücksichtigt.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist zunächst aus dem Nachlass zu leisten, solange dieser leistungsfähig ist. Sollte der Nachlass nicht oder nicht in voller Höhe ausreichen, kann sich der Pflichtteilsergänzungsberechtigte an den Beschenkten wenden.

Zu beachten ist, dass der Pflichtteilsanspruch in drei Jahren verjährt. Diese Frist gilt für sämtliche Pflichtteilsansprüche, als auch für Pflichtteilsergänzungsansprüche. Der Beginn der Verjährungsfrist setzt zum einen die Kenntnis vom Tod des Erblassers sowie zusätzlich die Kenntnis von der letztwilligen, den Pflichtteilsberechtigten enterbenden Verfügung des Erblassers voraus.

Zu beachten ist weiterhin, dass die Verjährungsfrist des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen den Beschenkten ab Eintritt des Erbfalls verjährt.

Peter Kania

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Erbrecht

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In einer repräsentativen Umfrage haben fast 20 % der befragten Personen angegeben, anlässlich eines Erbfalls Streitigkeiten in der Familie gehabt zu haben. Etwa 25 % der zukünftigen Erben rechnen damit, dass es rund um den Nachlass Streit geben wird.

Zudem können der Erbe, der Pflichtteilsberechtigte oder auch der Vermächtnisnehmer sich selbst und anderen erheblichen Schaden zufügen, wenn sie falsch reagieren oder notwendige Maßnahmen unterlassen.

Erbrecht

Ihre Fachanwaltskanzlei für Erbrecht

Kania, Tschersich & Partner bietet Ihnen die Expertise eines Fachanwalts für Erbrecht. Dabei bauen wir auf die Erfahrung aus Hunderten von Erbfällen. Zusätzlich verfügen wir über profunde fachanwaltliche Kenntnisse der angrenzenden Rechtsgebiete, insbesondere im Familienrecht. Diese ganzheitliche Kompetenz ermöglicht es uns, erbrechtliche Sachverhalte richtig zu bewerten und Sie erfolgreich zu vertreten.

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Die präventive Vermeidung von Konflikten durch eine frühzeitige Nachlassregelung ist eine Maxime unserer Kanzlei. Eine sichere erbrechtliche Planung ist ohne Kenntnis der Besonderheiten des Erbrechts nicht möglich. Wir sind Ihr fachanwaltlicher Partner bei der Gestaltung Ihrer Nachfolge mit …

  • Testamenten, Erbverträgen, Übergabeverträgen
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Ihr Recht durchsetzen

Ist der Erbfall eingetreten, stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite bei …

  • Erbscheinverfahren.
  • der sogenannten „Auseinandersetzung“ des Nachlasses.
  • Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen.

Bei Konflikten richten unsere erbrechtliche Beratung darauf aus, gemeinsam mit Ihnen durchsetzbare Ziele zu definieren, die dazu passende Lösungsstrategie zu entwickeln und Ihnen in einer emotional besonders schwierigen Situation zur Seite zu stehen.


Rechtsanwalt Peter Kania – Erbrecht

„Wenn es ums Geld geht, hört die Freundschaft auf“ – Erbangelegenheiten bilden da keine Ausnahme. Vorprogrammiert ist ein – oftmals sehr belastender – Streit ums Erbe immer dann, wenn im Vorfeld keine hinreichenden Regelungen getroffen wurden. Lesen Sie hierzu auch unseren „Flyer Erbrecht“ als Download (0,9 MB).

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Peter Kania

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