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Schlagwort: Erbschaft

Ererbtes Ausschlagungsrecht: BGH bestätigt rechtmäßige Erbschaftsausschlagung durch den Fiskus

Im Gegensatz zu Erben steht es dem Fiskus als gesetzlichem Erben nicht zu, eine Erbschaft auszuschlagen. So soll verhindert werden, dass ein Nachlass „herrenlos“ wird. Ob dies auch gilt, wenn sich in dem Nachlass die Erbschaft eines Vorverstorbenen befindet, war Gegenstand einer jüngeren Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH).

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Bestehende Bindung zur Mutter: Ohne exklusives Eltern-Kind-Verhältnis ist Adoption durch reiche Erbtante nicht möglich

Wer sich ohne stabile elterliche Wurzeln haltlos fühlt, kann sich auch als Erwachsener adoptieren lassen. Aber einfach ist ein solches Unterfangen bei weitem nicht. Das beweist das folgende Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG), bei dem ein Volljähriger mit einer Erbschaft großzügig bedacht werden sollte.

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Erbschaftsausschlagung nur „offline“: Fristgerechte Anfechtung nur in beglaubigter Form und als Originalurkunde möglich

Möchte der Erbe die Erbschaft nicht annehmen, kann er dies durch eine Ausschlagung der Erbschaft erreichen – innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnisnahme über den Erbfall. Zudem besteht die Möglichkeit, eine bereits erfolgte Ausschlagung durch eine Anfechtungserklärung innerhalb derselben Fristsetzung zu beseitigen. Das Oberlandesgericht Bamberg (OLG) musste in einem solchen Fall nun klarstellen, dass im Erbrecht nicht nur vom Erblasser bei Testamentserstellung, sondern auch von Erben unverzichtbare Formvorschriften unbedingt einzuhalten sind.

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Zinssatztypisierung durch Finanzamt: Ungleichbehandlungen durch Abzinsung der Nachlassverbindlichkeit gelten (noch) als tolerabel

Dass eine Erbschaft selbst bei einer beachtlichen Erbmasse nicht immer nur ein Segen ist, wissen jene nur zu gut, die hier regelmäßig hereinschauen. So ist auch die Erbschaftsteuer nicht selten ein Grund, sich zu grämen und – wie im folgenden Fall – sein vermeintliches Recht vor dem Finanzgericht Düsseldorf (FG) durchzusetzen.

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Sozialhilfeempfänger erbt „Denkmal“: Ein Hausgrundstück mit Immobilie stellt nicht unbedingt verwertbares Vermögen dar

Dass ein Hausgrundstück als Erbschaft nicht immer nur Gutes verheißt, ist sicherlich den meisten klar. Das Hessische Landessozialgericht (LSG) musste sich in einem solchen Fall mit der Frage beschäftigen, ob und wann ein Sozialhilfeträger vom leistungsbeziehenden Erben verlangen kann, sein geerbtes Grundstück zu verwerten.

Der Leistungsberechtigte hatte während des Bezugs von Leistungen von seiner Mutter ein Hausgrundstück geerbt, auf dem sich ein denkmalgeschütztes Gebäude befand. Zwischen dem Erben und dem Träger der Sozialhilfe entstand im Kern ein Streit darüber, ob eine Verpflichtung zur Verwertung der Immobilie bestehe. Nach erfolgter gerichtlicher Beweisaufnahme war davon auszugehen, dass eine Verwertung des Grundstücks jedoch nur nach einem Abbruch des Hauses möglich sei. Dabei blieb unklar, ob die denkmalschutzrechtliche Genehmigung zum Abbruch überhaupt erteilt werde.

Nach Ansicht des LSG handelt es sich bei dem Grundstück nach der maßgeblichen Rechtslage weder um ein einzusetzendes Einkommen noch um verwertbares Vermögen. Der Umstand, dass es sich nicht um einzusetzendes Einkommen handelt, beruhe dabei auf der bis 2016 geltenden Rechtslage, nach der die Erbschaft nur zu berücksichtigen gewesen wäre, wenn diese tatsächlich als liquide Mittel zur Deckung des täglichen Bedarfs zur Verfügung gestanden hätte. Darüber hinaus handelte es sich bei der Erbschaft nicht um ein verwertbares Vermögen. Aufgrund der aus Denkmalschutzgründen resultierenden Ungewissheiten über die Zulässigkeit eines Abrisses könne eine solche Immobilie nicht als „marktgängig“ eingestuft werden. Daher konnte auch nicht davon auszugehen sein, dass die Immobilie tatsächlich verwertbar sei.

Hinweis: Nach der ab 2016 geltende Rechtslage würde die Erbschaft einer Immobilie nicht von vorneherein als Einkommen zu qualifizieren sein. Wäre die Immobilie allerdings verwertbar, hätte eine sozialrechtlich bedarfsmindernde Anrechnung durchaus in Betracht kommen können.

Quelle: Hessisches LSG, Urt. v. 30.04.2021 – L 9 AS 361/17

Thema: Erbrecht

Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft: Zuständigkeit richtet sich bei güterrechtlicher Lösung nach letztem Gerichtsstand des Erblassers

Für ein und denselben Lebenssachverhalt können unter Umständen unterschiedliche Gerichte zuständig sein. Wer hierzu nicht rechtzeitig fachlichen Rat einholt, zahlt mit Zeit und Geduld. Welches Gericht im Fall einer sogenannten güterrechtlichen Lösung zuständig ist, war Gegenstand der folgenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (OLG).

Von einer güterrechtlichen Lösung spricht man, wenn der überlebende Ehepartner die Erbschaft nach dem Verstorbenen ausgeschlagen hat und – weil er sich hiervon einen finanziellen Vorteil verspricht – einen konkreten Zugewinnausgleichsanspruch gegen den Nachlass und damit gegen die Erben geltend macht. Der Ehemann war in diesem Fall im August 2017 verstorben. Die Ehefrau hatte die Erbschaft innerhalb der gesetzlichen Frist zunächst ausgeschlagen, so dass die Mutter des verstorbenen Ehemannes Erbin wurde. Als diese selbst kurz danach verstarb, traten die Enkel in die Erbfolge ein. Die überlebende Ehefrau machte nunmehr Ansprüche gegenüber den Enkeln geltend. Hierfür hatte sie einen Antrag an das Amtsgericht des letzten Wohnorts ihres verstorbenen Ehemannes gerichtet.

Das OLG entschied, dass das Gericht des letzten Wohnorts der verstorbenen Mutter des Ehemannes örtlich für die Auseinandersetzung zuständig sei. Maßgeblich sei hier der sogenannte erweiterte Gerichtsstand der Erbschaft. Danach können Klagen, bei denen es um die Feststellung eines Erbrechts geht, vor dem Gericht erhoben werden, bei dem der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte – beispielsweise bei Ansprüchen gegen Erben oder einen Erbschaftsbesitzer, Ansprüchen aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen von Todes wegen sowie von Pflichtteilsansprüchen. Dies gilt auch, solange sich der Nachlass noch ganz oder teilweise im Bezirk des Gerichts befindet oder die vorhandenen Erben noch als Gesamtschuldner haften, was im vorliegenden Fall unstreitig gegeben war.

Hinweis: Zur Vermeidung von Verzögerungen empfiehlt sich, die Zuständigkeit des Gerichts im Vorfeld genau zu prüfen. Im konkreten Fall sind zwischen Antragstellung und Entscheidung des OLG drei Monate vergangen, in denen es lediglich um die Frage der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts ging.

Quelle: OLG Celle, Beschl. v. 22.03.2021 – 17 AR 3/21

Thema: Erbrecht

Annahme- und Ausschlagungsrecht: Ausschlagung des Zweitnachlasses führt gleichsam zum Wegfall der Erbenstellung beim Erstnachlass

Im Fall einer Erbschaft müssen sich die Erben mit der Frage auseinandersetzen, ob sie die Erbschaft antreten oder von der Möglichkeit Gebrauch machen wollen, die Erbschaft innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Wochen auszuschlagen. Letzteres erfolgt häufig in den Fällen, in denen die Erben davon ausgehen, dass sie Schulden vererbt bekommen. Mit der Frage, welche darüber hinausgehenden Konsequenzen sich aus einer Ausschlagung ergeben, hatte sich das Oberlandesgericht München (OLG) zu beschäftigen.

Der Entscheidung des Gerichts lag im Grunde ein zunächst alltäglicher Sachverhalt zugrunde. Der Verstorbene war verheiratet, gemeinsame Kinder existierten nicht. Die Eltern des Erblassers waren ebenfalls bereits vorverstorben. Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers lebte noch dessen Schwester, die als weitere (gesetzliche) Erbin in Betracht kam und die grundsätzlich zur Ausschlagung der Erbschaft berechtigt war. Besonders wurde der Fall, weil die Schwester innerhalb der Ausschlagungsfrist selbst verstarb. Ihr eigener Sohn war bereits vor mehreren Jahren verstorben, so dass das Recht zur Ausschlagung kraft Gesetzes auf den Enkel übergegangen war. Dieser hatte selbst form- und fristgerecht die Erbschaft nach der Großmutter, der Schwester des Erblassers, ausgeschlagen. Nun beantragte die Ehefrau des Erblassers einen alleinigen Erbschein, den ihr das Nachlassgericht verweigerte. Es war der Ansicht, dass auch der Enkel der verstorbenen Schwester gesetzlicher Erbe geworden sei, obwohl er die Erbschaft nach seiner Großmutter ausgeschlagen habe. Sein eigenes unmittelbares gesetzliches Erbrecht nach dem Großonkel habe er durch die Ausschlagung der Erbschaft der Großmutter nicht verloren.

Dieser Ansicht des Nachlassgerichts erteilte das OLG jedoch eine Absage. Die Ausschlagung des Erbes in Bezug auf seine Großmutter führte auch zum Wegfall seiner Erbenstellung in Bezug auf den Erblasser – seinen Großonkel. Den Erstnachlass, so das OLG, erhält der sogenannte Erbeserbe nur als Bestandteil des Zweitnachlasses, so dass er mit der Ausschlagung des zweiten Nachlasses auch das Annahme- und Ausschlagungsrecht hinsichtlich des Erstnachlasses verliert.

Hinweis: Jedes Rechtsgebiet ist komplex. Doch in Sachen Erbrecht ist es auch aufgrund emotionaler und vielschichtiger Familienbündnisse stets zu empfehlen, vor entscheidenden Schritten eine geeignete Rechtsberatung einzuholen.

Quelle: OLG München, Beschl. v. 11.03.2020 – 31 Wx 74/20

Thema: Erbrecht

Mietverhältnis eines Verstorbenen: Die unterlassene Kündigung macht Mietschulden nicht zu Nachlasserbenschulden

Wohnungsmietverhältnisse enden nicht automatisch mit dem Tod des Mieters. Treten weder Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder in das Mietverhältnis ein, wird das Mietverhältnis mit den Erben fortgesetzt. Im Folgenden hatte der Bundesgerichtshof (BGH) darüber zu urteilen, inwieweit diesbezügliche Erben bei Mietrückständen haften, wenn diese zuvor schon eine Nachlassverwaltung des überschuldeten Nachlasses angeordnet haben.

Nachdem ein Mann verstorben war, nahm sein Bruder die Erbschaft an. Der Vermieter des Verstorbenen kündigte nach einigen Monaten das Mietverhältnis und verlangte von dem Bruder als Erben die Zahlung der Mieten für die Monate nach dem Tod sowie die Räumung und Herausgabe der Wohnung. Kurze Zeit später wurde auf Antrag des Bruders für den überschuldeten Nachlass die Nachlassverwaltung angeordnet. Diese führt dazu, dass der Erbe für Erblasserschulden nicht mehr mit seinem eigenen Vermögen haftet, sondern sich die Haftung auf den Nachlass beschränkt. Der Vermieter ließ die Wohnung zwangsräumen und machte seine Forderungen weiterhin vor Gericht gegen den Erben geltend.

Der BGH stellte fest, dass das Mietverhältnis mit dem Bruder als Erben fortgesetzt worden war und dieser für die aus dem Mietverhältnis resultierenden Verbindlichkeiten – vor und nach dem Tod des Erblassers – haftet. Durch die Nachlassverwaltung hatte der Bruder zwar seine Haftung auf den Nachlass beschränkt. Die Haftungsbeschränkung erstreckt sich jedoch nicht auf Forderungen, für die der Erbe nicht nur als solcher, sondern (auch) persönlich haftet. Dies ist der Fall bei Nachlasserbenschulden, also Verbindlichkeiten, die der Erbe bei der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses selbst begründet hat und für die er deshalb (auch) selbst haftet. Für diese kann der Erbe trotz angeordneter Nachlassverwaltung in Anspruch genommen werden.

Der BGH entschied, dass hier keine solchen Nachlasserbenschulden vorliegen. Das unterlassene Gebrauchmachen des Erben von seinem Recht zur außerordentlichen Kündigung begründet keine persönliche Haftung, da es sich um ein Recht und nicht um eine Pflicht handle. Das Gericht wies noch darauf hin, dass eine persönliche Haftung jedoch durchaus eintritt, wenn der Erbe nach wirksamer Beendigung des Mietverhältnisses seiner Pflicht zur Räumung und Herausgabe der Mietsache nicht nachkäme. Denn dieses Unterlassen habe Handlungsqualität, wenn für den Erben eine Rechtspflicht zum Handeln bestünde und er hiergegen verstieße. In diesem Fall hatte die Vorinstanz jedoch nicht ausreichende Feststellungen dazu getroffen, ob und wann der Räumungsanspruch fällig war, so dass die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen wurde.

Hinweis: Der BGH hat hier die lange umstrittene Frage entschieden, ob Ansprüche aus dem Mietverhältnis, die nach dem versäumten Kündigungstermin fällig werden, auch Eigenverbindlichkeiten der Erben sind, für die diese persönlich haften.

Quelle: BGH, Urt. v. 25.09.2019 – VIII ZR 138/18

Thema: Erbrecht

Erbausschlagung zugunsten der Mutter: Der Irrtum über die Rechtsfolgen kann einen berechtigten Anfechtungsgrund darstellen

Die Ausschlagung einer Erbschaft kann nicht nur finanzielle, sondern auch taktische Gründe haben. Tritt der durch die Ausschlagung beabsichtigte Erfolg jedoch nicht ein, stellt sich die Frage, ob die Ausschlagung angefochten werden kann.

Ein Mann hinterließ eine Ehefrau und einen Sohn, der seinerseits die Erbschaft ausschlug. Als ihn das Gericht darüber informierte, dass nun an seiner Stelle seine Kinder erben würden, focht er die Ausschlagung jedoch an. Er erklärte, dass er davon ausgegangen sei, dass durch seine Ausschlagung seine Mutter zur Alleinerbin werde und er sich somit über die Rechtsfolgen geirrt habe.

Das Gericht gab ihm Recht. Zwar liegt grundsätzlich kein wirksamer Anfechtungsgrund vor, wenn der Ausschlagende sich im Hinblick auf die Person irrt, die in der gesetzlichen Erbfolge an seine Stelle tritt. Dies gilt jedoch nur, wenn der Irrtum die konkrete Person betrifft. Verkennt der Ausschlagende hingegen wie in diesem Fall die Rechtsfolgen seines Handelns, liegt ein beachtlicher Irrtum vor.

Hinweis: Welche Irrtümer als beachtlich angesehen werden, wird von der Rechtsprechung teilweise unterschiedlich beurteilt. Höchstrichterlich entschieden wurde, dass ein wirksamer Anfechtungsgrund vorliegt, wenn der Erbe irrig annimmt, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Pflichtteilsanspruch nicht zu verlieren. Auch der Irrtum über Überschuldung des Nachlasses oder über die Erbquote wurde als beachtlich angesehen, nicht jedoch zum Beispiel der Irrtum über die zu zahlende Erbschaftsteuer. Bevor ein Erbe ausgeschlagen wird, sollte man sich daher genau über die Konsequenzen informieren, da die Entscheidung unter Umständen nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 04.05.2017 – 20 W 197/16

  Erbrecht

Enttäuschte Erberwartung: Kein rückwirkender Lohnanspruch für geleistete Gefälligkeiten

Immer wieder wird von Erblassern zum Ausgleich für Hilfe im Alter eine spätere Erbeinsetzung versprochen. In der Hoffnung auf dieses Erbe werden dann Dienste geleistet, die von kleinen Gefälligkeiten bis zu jahrelanger Pflege reichen können. Da der Erblasser ein Testament jedoch jederzeit wieder ändern kann, stellt sich die Frage, ob der Hilfeleistende anderweitige Vergütungsansprüche geltend machen kann, wenn er dann doch nichts erbt.

Eine Frau setzte ihren Neffen und dessen Ehefrau als Erben ein. In der Folgezeit kümmerte sich insbesondere die Ehefrau immer wieder um die Erblasserin, traf sich mit ihr zum Kaffeeklatsch und half ihr bei Besorgungen. Nach einem Streit zerriss die Erblasserin jedoch das Testament. Daraufhin verlangte die Ehefrau des Neffen eine Vergütung für die geleisteten Arbeitsstunden in Höhe von 7.000 EUR. Diese Forderung begründete sie damit, dass sie sich nur wegen der versprochenen Erbschaft um die Frau gekümmert habe und dies auch entsprechend so vereinbart wurde.

Das Gericht erkannte zwar an, dass es einen Anspruch auf Entlohnung geben kann, wenn jemand in Erwartung einer künftigen Erbeinsetzung Arbeit leistet, ohne dass diese vergütet wird. Im vorliegenden Fall handelte es sich jedoch um Tätigkeiten wie „Kaffeeklatsch“, „Einladung zu Weihnachten“, „Telefonate“ und „kurze Gespräche“. Nach Auffassung des Gerichts werden solche Tätigkeiten unter allgemeinen moralischen und sittlichen Gesichtspunkten üblicherweise nicht entlohnt oder vergütet.

Hinweis: Von der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es im Fall einer sogenannten fehlgeschlagenen Vergütungserwartung einen Lohnanspruch gibt. Voraussetzung dafür ist, dass jemand für den Erblasser in Erwartung der späteren Erbeinsetzung Dienste leistet, der Erblasser das weiß und die Dienste in Kenntnis dieser Erwartung entgegennimmt. Dabei muss es sich jedoch um Dienste handeln, für die üblicherweise auch ein Lohn zu zahlen wäre – z.B. Hilfe in Haushalt und Garten, Pflege oder Fahrten zum Arzt. Darüber hinaus müssen die geleisteten Dienste auch nachweisbar sein. Wer also einem Erblasser in der Hoffnung auf ein späteres Erbe hilft, sollte seine geleisteten Dienste genau dokumentieren und Belege für den Fall sammeln, dass es später dann doch nicht zu einer Erbeinsetzung kommt. Unter Umständen ist es auch sinnvoll, vorab eine entsprechende schriftliche Vereinbarung oder einen Erbvertrag zwischen Erblasser und Helfendem abzuschließen.

Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 06.08.2015 – 5 Sa 123/1
Thema: Erbrecht