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Schlagwort: EuGH

Zulässige Ungleichbehandlung: Die Altersgrenze von Piloten dient der Sicherheitsgewährleistung der Zivilluftfahrt

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in Sachen Altersgrenzen ein weiteres grundlegendes Urteil gefällt.

Es ging um einen Flugkapitän und Ausbilder. Als dieser 65 Jahre alt wurde, beschäftigte ihn die Fluggesellschaft im Einklang mit dem geltenden Recht nicht mehr. Trotzdem verlangte er sein Gehalt weiter, da sein Arbeitsverhältnis noch bestand und er eine Fluglizenz hatte. Außerdem hatte er die Berechtigung als Ausbilder und Prüfer. Die Altersgrenze verstieß seiner Auffassung nach gegen das Diskriminierungsverbot aufgrund des Alters. Schließlich klagte er. Das Bundesarbeitsgericht legte den Fall dem EuGH vor.

Der EuGH urteilte nun, dass die Altersgrenze zwar durchaus eine Ungleichbehandlung aufgrund des Alters darstellen würde. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch durch das Ziel der Gewährleistung der Sicherheit in der Zivilluftfahrt völlig gerechtfertigt. Die Altersgrenze findet nur auf den gewerblichen Luftverkehr Anwendung. Somit darf der Kläger als Pilot nicht mehr im gewerblichen Luftverkehr tätig sein, aber als Ausbilder oder Prüfer an Bord eines Luftfahrzeugs fungieren – sofern er kein Mitglied der Flugbesatzung ist.

Hinweis: Die Altersgrenze von 65 Jahren für im gewerblichen Luftverkehr tätige Piloten ist also rechtmäßig. Das Urteil wird sicherlich auch Auswirkungen auf andere Berufsgruppen haben.

Quelle: EuGH, Urt. v. 05.07.2017 – C-190/16

zum Thema: Arbeitsrecht

Der Fall Air Berlin: Die von Fluggesellschaften erhobenen Stornierungsgebühren sind unzulässig

Air Berlin hat einen Insolvenzantrag gestellt, nachdem die Gesellschaft mit ihrem Geschäftsgebaren sogar vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Schiffbruch erlitten hatte.

Air Berlin hatte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel aufgenommen, nach der – sobald ein Reisender eine Buchung für einen Flug im Spartarif storniert oder den Flug nicht antritt – vom zu erstattenden Betrag ein Bearbeitungsentgelt von 25 EUR einbehalten wird. Ein Verbraucherschutzverband klagte dagegen.

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) legte dem EuGH den Fall vor, da er der Auffassung war, dass die Klausel über die Bearbeitungsgebühr die Kunden unangemessen benachteiligte und daher nach den Bestimmungen des deutschen Rechts zur Umsetzung der Unionsrichtlinie zu missbräuchlichen Klauseln unwirksam sei.

Mit seinem Urteil bestätigte der EuGH nun, dass die allgemeinen Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Klauseln auch auf Luftbeförderungsverträge anwendbar sind. Zur Preistransparenz, wie sie nach der Verordnung über die Durchführung von Luftverkehrsdiensten verlangt wird, sagten die Richter, dass Luftfahrtunternehmen die von den Kunden für Steuern, Flughafengebühren und sonstige Gebühren, Zuschläge und Entgelte geschuldeten Beträge bei der Veröffentlichung ihrer Flugpreise gesondert ausweisen müssen und sie daher nicht in den Flugpreis einbeziehen dürfen. Dem Kunden ist immer die Höhe aller auf den Endpreis entfallenden Beträge mitzuteilen. Folglich wird eine Bearbeitungsgebühr bei stornierten Buchungen in aller Regel also unzulässig sein.

Hinweis: Die Stornierungsgebühren von Air Berlin sind nicht zulässig – zur Rettung der Fluggesellschaft konnten diese Gebühren scheinbar sowieso nicht beitragen.

Quelle: EuGH, Urt. v. 06.07.2017 – C-290/16

  Sonstiges

Von wegen gesund: Werbung darf den Verzehr von Traubenzucker nicht beschönigend darstellen

Das Unternehmen Dextro Energy darf nicht mehr mit Vorzügen des Verzehrs von Glukose werben.

Glukose ist ein sogenannter Einfachzucker. Im Allgemeinen ist die Bezeichnung „Traubenzucker“ geläufig. Dieser Stoff gelangt sehr schnell durch die Darmwand ins Blut, ohne zuvor von Verdauungsenzymen aufgespalten zu werden. Dextro Energy stellt Produkte her, die fast vollständig aus Glukose bestehen, und beantragte daher die Erlaubnis, unter anderem folgende Angaben verwenden zu dürfen:

  • Glukose wird im Rahmen des normalen Energiestoffwechsels verstoffwechselt;
  • Glukose unterstützt die normale körperliche Betätigung;
  • Glukose trägt zu einem normalen Energiegewinnungsstoffwechsel bei;
  • Glukose trägt zu einer normalen Muskelfunktion bei.

Die Zulassung dieser Angaben wurde jedoch abgelehnt. Letztendlich würden die Verbraucher dadurch getäuscht, indem zum Verzehr von Zucker aufgerufen wird. Gegen diese Entscheidung wehrte sich das Unternehmen und zog letztendlich bis vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Doch auch vor dem EuGH zog es schließlich den Kürzeren. Der Durchschnittsverbraucher soll nach den allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen schließlich seinen Zuckerverbrauch verringern – daher waren die Werbeangaben irreführend, da die mit dem Verzehr von Zucker verbundenen Gefahren erst gar nicht erwähnt wurden.

Hinweis: Es darf also nicht mit gesundheitlichen Vorzügen des Verzehrs von Glukose geworben werden, wenn nicht auch die Nachteile des Zuckerkonsums genannt werden – eine sicherlich nachvollziehbare und vor allem verbraucherfreundliche Entscheidung.

Quelle: EuGH, Urt. v. 08.06.2017 – C-296/16 P

  Sonstiges

Info zur Flugannulierung: Luftfahrtunternehmen müssen bei Unterschreiten der 14-tägigen Mitteilungsfrist zahlen

Dieses Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) dürfte all jene interessieren, deren Flug schlicht und ergreifend gestrichen worden ist.

Ein Niederländer buchte einen Flug für den 14.11. bei einem Online-Reisevermittler. Erst am 04.11. wurde der Niederländer durch eine E-Mail des Reisevermittlers darüber unterrichtet, dass der Flug durch die Fluggesellschaft annulliert worden war. Nun forderte er eine Entschädigung von 600 EUR und berief sich auf die Unionsverordnung über Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Annullierung von Flügen. Demnach haben Fluggäste vom Luftfahrtunternehmen einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen, wenn sie über eine Annullierung eines Flugs nicht mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden.

 

Das niederländische Gericht legte die Angelegenheit dem EuGH vor. In seinem Urteil wies dieser darauf hin, dass gemäß der Verordnung das Luftfahrtunternehmen die Beweislast dafür trägt, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Flugs unterrichtet wurde. Wenn das Luftfahrtunternehmen nicht beweisen kann, dass der Fluggast über die Annullierung seines Flugs mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, ist es zur Zahlung des in der Verordnung vorgesehenen Ausgleichs verpflichtet. Außerdem stellte der Gerichtshof klar, dass eine solche Auslegung nicht nur gilt, wenn der Beförderungsvertrag unmittelbar zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen geschlossen wurde, sondern auch dann, wenn er über einen Dritten wie einen Online-Reisevermittler geschlossen wurde. Der niederländische Fluggast wird sein Geld also erhalten.

Hinweis: Immer, wenn es Verspätungen oder sonstige Probleme mit einem Flug gegeben hat, sollte eine Entschädigungszahlung geprüft werden.

Quelle: EuGH, Urt. v. 11.05.2017 – C-302/16

Thema: Sonstiges

Keine 0180er-Kundenhotline: Kontaktaufnahmen zu geschlossenen Verträgen enden kostentechnisch beim Grundtarif

Im März ist ein erfreuliches Urteil zu 0180er-Rufnummern ergangen, das jeder kennen sollte.

Ein Verbraucherschutzverein verklagte ein Unternehmen auf Unterlassung, das Elektro- und Elektronikartikel verkaufte. Dieses Unternehmen wies auf seiner Website auf einen telefonischen Kundendienst hin, dessen Telefonnummer eine sogenannte 0180er-Nummer war. Die Kosten für einen Anruf unter dieser Sondernummer lagen also wesentlich höher als bei einem normalen Anruf.

Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs war das nicht in Ordnung. Nach einer EU-Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Verbraucher nicht verpflichtet sind, mehr als den Grundtarif zu zahlen, wenn die betreffende Telefonnummer dazu dient, ihm im Zusammenhang mit einem geschlossenen Vertrag die Kontaktaufnahme zu ermöglichen. Der Grundtarif entspricht im gewöhnlichen Sprachgebrauch den Kosten für einen gewöhnlichen Anruf. Wäre es dem Unternehmer gestattet, höhere Tarife zu berechnen als den Tarif für einen gewöhnlichen Anruf, könnten die Verbraucher nämlich davon abgehalten werden, die Servicenummer zu nutzen.

Hinweis: Die Kosten eines Anrufs unter einer 0180er-Kundendiensttelefonnummer dürfen also nicht höher sein als die Kosten eines gewöhnlichen Anrufs.

Quelle: EuGH, Urt. v. 02.03.2017 – C-568/15

Thema: Sonstiges

EU-weite Arbeitnehmerrechte: Die Bedingungen und Verlängerungsoptionen befristeteter Arbeitsverträge haben ihre Grenzen

Befristete Arbeitsverträge sind heute an der Tagesordnung. Gesetzgeber und Gerichte schränken die Möglichkeiten der Befristung jedoch immer weiter ein.

Eine Krankenschwester war von Februar 2009 bis Juni 2013 dank acht befristeter Arbeitsverträge in Spanien für ein Krankenhaus tätig. Die Befristungen wurden vom Krankenhaus jeweils mit dem Hinweis „Ausführung bestimmter zeitlich begrenzter, konjunktureller oder außerordentlicher Dienste“ gerechtfertigt. Gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Auslaufen der letzten Befristung klagte die Krankenschwester – und die Angelegenheit landete vor dem Europäischen Gerichtshof. Dieser urteilte, dass es grundsätzlich nicht möglich ist, Arbeitsverträge zur Deckung eines zeitweiligen Personalbedarfs abzuschließen, wenn dieser Bedarf in dieser Form gar nicht besteht. Die EU-Mitgliedstaaten müssen zur Verhinderung eines missbräuchlichen Umgangs mit Befristungen in ihrer Gesetzgebung mindestens einen der drei folgenden Punkte durch ein Mittel ihrer Wahl regeln:

die sachlichen Gründe, die die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge rechtfertigen,die insgesamt maximal zulässige Dauer, für die solche aufeinanderfolgenden Verträge geschlossen werden können, unddie zulässige Zahl ihrer Verlängerungen.

Die spanischen Gesetze sehen keine dieser geforderten Beschränkungen vor. Die Krankenschwester wird ihre Klage gewinnen.

Hinweis: Eine befristete Beschäftigung zur Abdeckung eines dauerhaften Personalbedarfs ist nicht möglich – auch nicht in der Bundesrepublik.

Quelle: EuGH, Urt. v. 14.09.2016 – C-16/15

Thema: Arbeitsrecht

Wiener Besoldungsverordnung ungültig: Offener Urlaub muss auch nach freiwilligem Ausscheiden ausbezahlt werden

Am Ende des Arbeitsverhältnisses haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ausbezahlung des noch bestehenden Resturlaubs.

Ein Beamter der Stadt Wien war in der Zeit vom 15.11.2010 bis zum 31.12.2010 krank. Danach fehlte er bis zum 30.06.2012 aufgrund zweier Vereinbarungen mit seinem Dienstherrn. Nach seinem daraufhin erfolgten Eintritt in den Ruhestand verlangte er eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen Jahresurlaub. Die Arbeitgeberin wies die Forderung mit der Begründung zurück, nach der Besoldungsordnung der Stadt Wien habe ein Arbeitnehmer, der das Unterbleiben des Verbrauchs des Urlaubs zu vertreten habe, keinen Anspruch auf eine solche Vergütung. Ob die österreichische Regelung wirksam ist, musste daraufhin der Europäische Gerichtshof entscheiden. Der stellte sich klar auf die Seite des Arbeitnehmers. Auch ein Arbeitnehmer, der sein Arbeitsverhältnis von sich aus beendet, hat einen Anspruch auf finanzielle Vergütung wegen nicht verbrauchten Urlaubs. Das gilt auch dann, wenn der Urlaub krankheitsbedingt nicht genommen werden konnte. Die Besoldungsordnung der Stadt Wien war rechtswidrig.

Hinweis: Nicht genommener Urlaub ist also abzugelten. Sind Arbeitnehmer allerdings nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Arbeitslosengeld angewiesen, haben sie von einer entsprechenden Zahlung nichts: Die Urlaubsabgeltung wird dann voll auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Quelle: EuGH, Urt. v. 20.07.2016 – C-341/15

Thema: Arbeitsrecht

Illegale Einreise: EU-Rückführungsrichtlinie verhindert Freiheitsentzug

Eine EU-Rückführungsrichtlinie sieht vor, dass gegen jeden sich illegal aufhaltenden Drittstaatsangehörigen eine sogenannte Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, die wiederum grundsätzlich eine Frist für die freiwillige Rückkehr eröffnet.

Maßnahmen zur zwangsweisen Abschiebung können sich dann anschließen.

Eine Frau war illegal in das französische Hoheitsgebiet eingereist. Es handelte sich um eine ghanaische Staatsangehörige, die an der Einfahrt zum Ärmelkanaltunnel an Bord eines Reisebusses, der aus Belgien kam und nach London fuhr, von der französischen Polizei aufgegriffen wurde. Da sie einen belgischen Reisepass mit dem Foto und Namen einer anderen Person vorzeigte und keinen Ausweis oder Reiseunterlagen auf ihren eigenen Namen mit sich führte, wurde sie zunächst wegen illegaler Einreise in das französische Hoheitsgebiet in Polizeigewahrsam genommen. Nunmehr klagte sie, dass sie rechtswidrig in Polizeigewahrsam genommen worden war.

Der Europäische Gerichtshof stellte sich auf ihre Seite. Die Rückführungsrichtlinie verbietet es, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen vor der Einleitung eines Rückkehrverfahrens allein deshalb eine Freiheitsstrafe verhängt wird, weil er illegal über den Schengenraum in einen EU-Staat eingereist ist. Dies gilt auch für durchreisende Drittstaatsangehörige, die bei der Ausreise festgenommen werden.

Hinweis: Dieses Urteil bedeutet jedoch nicht, dass eine Inhaftierung bei der Begehung anderer Straftaten als der eigentlichen Einreise verboten ist.

Quelle: EuGH, Urt. v. 07.06.2016 – C-47/15
Thema: Sonstiges

Ersatz bei Flugverspätungen: Kombination technischer Mängel stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar

ei Verspätungen haben Luftfahrtgesellschaften in vielen Fällen Ausgleichszahlungen zu leisten. Was aber, wenn technische Probleme der Grund für die Verspätungen waren?

Eine Frau kaufte ein Flugticket für einen Flug von Quito (Ecuador) nach Amsterdam. Das Flugzeug landete in Amsterdam mit einer Verspätung von 29 Stunden. Die Fluglinie wollte sich damit herausreden, dass außergewöhnliche Umstände vorgelegen hätten – nämlich eine Kombination von Mängeln. Dabei seien die Kraftstoffpumpe und die dazugehörige hydromechanische Einheit defekt gewesen, obwohl die defekten Teile ihre durchschnittliche Lebensdauer nicht überschritten hatten. Die Ersatzteile hätten erst eingeflogen werden müssen. Als die Passagierin die Zahlung einer Ausgleichsleistung für die Verspätung verlangte, wurde diese abgelehnt. Die Klage vor dem niederländischen Gericht wurde an den Europäischen Gerichtshof weitergeleitet. Dieser entschied nun, dass bei einem solchen technischen Problem keine „außergewöhnlichen Umstände“ vorliegen, die eine Zahlungsverweigerung seitens der Luftfahrtgesellschaft rechtfertigen würden.

Hinweis: Auch bei solchen technischen Problemen müssen die Fluggesellschaften also zahlen. Etwas anderes gilt bei Sabotageakten oder terroristischen Handlungen, aber eben auch bei versteckten Fabrikationsfehlern. Der Unterschied liegt stets im Detail – die Nachweispflicht liegt hierbei allerdings eindeutig bei der Fluggesellschaft.

Quelle: EuGH, Urt. v. 17.09.2015 – C-257/14

zum Thema: Sonstiges

Außendienst: Fahrtzeiten zählen zur Arbeitszeit

Gehören die Fahrtzeiten eines Außendienstmitarbeiters zu seinem ersten Arbeitsort zur Arbeitszeit? Wenn ein „normaler“ Arbeitnehmer zur Arbeit fährt, bekommt er diese Zeit ja auch nicht bezahlt!

Die Außendienstmitarbeiter eines spanischen Unternehmens hatten nach der Schließung regionaler Büros keinen gewöhnlichen, festen Arbeitsort mehr. Sie fuhren täglich von ihrem Wohnort zu den verschiedenen Kunden. Dabei waren die Fahrtzeiten teils beträchtlich. Der Arbeitgeber rechnete allerdings die täglichen Fahrtzeiten vom Wohnort zum ersten Kunden und vom letzten Kunden zum Wohnort zurück nicht als Arbeitszeit, sondern als Ruhezeit an. Über diese Angelegenheit musste nun der Europäische Gerichtshof entscheiden. Dieser stellte klar, dass die Zeit, die Arbeitnehmer ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort für Fahrten zwischen ihrem Wohnort und dem Standort des ersten und des letzten Kunden des Tages zurücklegen, Arbeitszeit darstellt. Die Arbeitnehmer unterliegen nämlich auch während dieser Fahrten dem Weisungsrecht des Arbeitgebers.

Hinweis: Insoweit wird klar, dass ein deutlicher Unterschied zu einem Arbeitnehmer mit einem festen Arbeitsplatz besteht. Während dieser seine Fahrtzeit zum Betrieb und zurück nicht bezahlt bekommt, gilt für den Außendienstler etwas anderes.

Quelle: EuGH, Urt. v. 10.09.2015 – C-266/14

Thema: Arbeitsrecht