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Schlagwort: FG Münster

Erbschaftsteuer: Höhe der Erbfallkosten im Fall einer Sterbegeldversicherung

Eine Form der Vorsorge für den Fall des eigenen Todes ist die Regelung zur Übernahme bzw. Bezahlung von Beerdigungskosten. In diesem Zusammenhang existieren beispielsweise Sterbegeldversicherungen, aus denen im Fall des Todes des Erblassers solche Beerdigungskosten getragen werden. Das Finanzgericht Münster (FG) musste sich kürzlich mit der Frage beschäftigen, inwieweit sich eine solche Versicherung auf die Erbschaftssteuerverpflichtung auswirkt.

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Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß: Festsetzung des Steuerbetrags ist nicht mit den Regeln zur Vermögensteuer gleichzusetzen

Wer den Kauf einer eigenen Immobilie plant, sollte unbedingt auch jene Kosten im Blick haben, die sich nicht direkt auf den Immobilienwert beziehen. So sollte auch die Grunderwerbsteuer berücksichtigt werden, denn um die kommt man beim besten Willen nicht herum. Das wollte ein Ehepaar anzweifeln – und musste sich vom Finanzgericht Münster (FG) eines Besseren belehren lassen.

Die Eheleute kauften sich zum ersten Mal ein Familienwohnheim für den Preis von rund 420.000 EUR. Für den Erwerb beantragten sie Baukindergeld, das sie auch erhielten. Das Finanzamt setzte dann mit zwei Bescheiden Grunderwerbsteuer von jeweils 13.650 EUR fest. Dagegen zogen die Eheleute vor Gericht. Sie waren der Auffassung, die Festsetzung der Grunderwerbsteuer sei verfassungswidrig. Sie hätten netto rund 60.000 EUR in dem Jahr verdient, eine Grunderwerbsteuer von 27.300 EUR würde damit gegen das Übermaßverbot verstoßen.

Das FG wies die Klage jedoch ab und merkte an, dass die angewandten Vorschriften durchaus verfassungsgemäß seien, auch wenn die steuerliche Gesamtbelastung der Eheleute gut 50 % ihres Einkommens übersteige. Die Grundsätze zur Vermögensteuer gelten schließlich nicht für die Grunderwerbsteuer. Somit verstößt die Festsetzung von Grunderwerbsteuer für den Kauf eines Hauses einer Familie für Wohnzwecke nicht gegen das Grundgesetz.

Hinweis: Vor dem Hauskauf sollten die Käufer sich über alle Kosten Gedanken machen und diese mit einkalkulieren. Es geht dabei nicht nur um die Grunderwerbsteuer – auch Vermessungs-, Notar- und Gerichtskosten sind zu berücksichtigen.

Quelle: FG Münster, Urt. v. 20.08.2020 – 8 K 470/19 E,GrE

Thema: Mietrecht

Kosten künstlicher Befruchtung: Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung darf nicht vom Beziehungsstatus abhängen

Ein (bislang) unerfüllter Kinderwunsch muss in Zeiten der modernen Reproduktionsmedizin nicht mehr ohne weiteres als naturgegeben hingenommen werden. Doch der finanzielle Aufwand ist mitunter immens, bis das Wunschkind endlich in den Armen gehalten werden kann. Ob auch eine alleinstehende Frau hierbei zumindest auf steuerliche Erleichterung hoffen darf, war in der Klärung Aufgabe des Finanzgerichts Münster (FG).

Eine knapp 40-jährige Frau litt unter einer krankheitsbedingten Fertilitätsstörung und unterzog sich deshalb einer Kinderwunschbehandlung, die gut 12.000 EUR kostete. Ihre Krankenkasse übernahm die Kosten nicht, sie musste sie also selbst zahlen. Im Rahmen der Steuererklärung machte sie diesen Aufwand als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt akzeptierte das jedoch nicht und argumentierte seine Entscheidung damit, dass die Frau nicht den Nachweis geführt habe, in einer gefestigten Partnerschaft zu leben. Dagegen klagte die Frau. Über ihren familiären Status schwieg sie sich aus und machte geltend, diesen nicht mitteilen zu wollen.

Anders als das Finanzamt ließ das FG die Abzugsfähigkeit der Kosten zu, erkannte also die Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastungen an. Als solche Belastungen seien seiner Ansicht nach Krankheitskosten anzusehen, die entweder zum Zweck der Heilung einer Krankheit erbracht werden oder diese erträglicher machen. Dabei seien auch solche anfallenden Kosten zu berücksichtigen, um ein gesundheitliches Problem zu umgehen und zu kompensieren – also auch bei einer künstlichen Befruchtung. Da sich bei der Frau nicht rein altersbedingt, sondern auch krankheitsbedingt ohne Behandlung keine Schwangerschaft einstellte, waren die Kosten also anerkennungsfähig. Die Höhe wurde dabei nicht als offensichtlich unverhältnismäßig angesehen. Und um zum wesentlichen Streitpunkt im Prozess zu kommen: Auf die Frage, ob die Frau in einer gefestigten Partnerschaft lebe, komme es nicht an!

Hinweis: Das FG hat mit seiner Entscheidung nicht nur Kinderfreundlichkeit bewiesen, sondern auch das Recht alleinstehender Frauen gestärkt. Ob sich die Entscheidung generell durchsetzt, bleibt einerseits zwar zu hoffen, andererseits aber auch skeptisch abzuwarten.
 

Quelle: FG Münster, Urt. v. 24.06.2020 – 1 K 3722/18 E

Thema: Familienrecht

Ehegattensplitting: Keine gemeinsame Steuerveranlagung für nichteheliche Lebensgemeinschaften möglich

Ehegatten können wählen, ob sie steuerlich einzeln oder gemeinsam veranlagt werden wollen. Den Besonderheiten des gemeinsamen Wirtschaftens und Lebens im gemeinsamen Haushalt soll dabei Rechnung getragen werden. Ist dies auf nichteheliche Lebensgemeinschaften übertragbar?

Die gemeinsame steuerliche Veranlagung kann Vorteile mit sich bringen. Verdient ein Ehegatte deutlich mehr als der andere, bringt der bei gemeinsamer steuerlicher Veranlagung anzuwendende Splittingtarif eine steuerliche Entlastung. Denn es werden zwar alle Einkünfte der Ehegatten herangezogen, der Steuersatz wird aber nicht doppelt – d.h. einmal aus dem hohen Einkommen und einmal aus dem niedrigeren – angewendet. Stattdessen wird der prozentuale Steuersatz aus der Hälfte des addierten Einkommens in Ansatz gebracht, was wegen der im Steuerrecht maßgeblichen Progression eine erhebliche Steuerersparnis zur Folge haben kann.

Dieses sogenannte Ehegattensplitting können besagte Ehegatten, aber auch Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft in Anspruch nehmen. Sind sie aber auch auf die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft übertragbar?

Nein, so die eindeutige Antwort des Finanzgerichts Münster (FG). Nicht miteinander verheiratete Partner einer Lebensgemeinschaft, die einen gemeinsamen Haushalt mit drei gemeinsamen Kindern führten, hatten darauf geklagt, steuerlich wie Ehegatten privilegiert zu werden. Das FG unterschied jedoch sowohl sprachlich als auch steuerrechtlich relevant diese Form der Lebensgemeinschaft von der der Ehe als rechtlich institutionalisierte Lebensgemeinschaft. Faktisch stünden die Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sicherlich füreinander ein. Anders als die Partner einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft seien sie dazu aber nicht verpflichtet – und dies sei der entscheidende Unterschied.

Hinweis: Wer in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebt, kann sich also den Versuch sparen, in den Genuss des Splittingtarifs zu kommen.

Quelle: FG Münster, Urt. v. 18.05.2016 – 10 K 2790/14 E
Thema: Familienrecht

Beruflicher Anlass: Abschiedsfeier kann steuerlich geltend gemacht werden

Die Idee, das Finanzamt finanziell an Feiern zu beteiligen, hat zugegebenermaßen einen gewissen Charme.

Ein Diplom-Ingenieur und leitender Angestellter wollte an eine Fachhochschule wechseln. Er lud deshalb zum Abschied Kollegen, Kunden, Behördenvertreter sowie Experten aus Wissenschaft und Forschung zu einem Abendessen ein. Die Einladungen erfolgten mit Zustimmung des Arbeitgebers über das Sekretariat des Arbeitnehmers. An der Feier nahmen ca. 100 Personen teil und sie kostete 5.000 EUR. Dieses Geld machte der Diplom-Ingenieur nun als Werbungskosten bei seiner nächsten Einkommensteuererklärung geltend. Wie zu erwarten war, lehnte das Finanzamt eine Berücksichtigung ab, da es sich um eine private Veranstaltung gehandelt habe. Das Finanzgericht Münster sah die Angelegenheit allerdings differenzierter. Denn der Anlass der Feier war rein beruflicher Natur: Sämtliche Gäste stammten aus dem beruflichen Umfeld, Freunde und Angehörige waren nicht eingeladen und die meisten Gäste waren auch ohne Partner eingeladen worden. All das sprach gegen eine private Veranstaltung.

Hinweis: Richtig konstruiert lassen sich die Aufwendungen einer Abschiedsfeier von Arbeitnehmern also als Werbungskosten absetzen.

Quelle: FG Münster, Urt. v. 29.05.2015 – 4 K 3236/12 E

Thema: Arbeitsrecht