Wer den Kauf einer eigenen Immobilie plant, sollte unbedingt auch jene Kosten im Blick haben, die sich nicht direkt auf den Immobilienwert beziehen. So sollte auch die Grunderwerbsteuer berücksichtigt werden, denn um die kommt man beim besten Willen nicht herum. Das wollte ein Ehepaar anzweifeln – und musste sich vom Finanzgericht Münster (FG) eines Besseren belehren lassen.
Die Eheleute kauften sich zum ersten Mal ein Familienwohnheim für den Preis von rund 420.000 EUR. Für den Erwerb beantragten sie Baukindergeld, das sie auch erhielten. Das Finanzamt setzte dann mit zwei Bescheiden Grunderwerbsteuer von jeweils 13.650 EUR fest. Dagegen zogen die Eheleute vor Gericht. Sie waren der Auffassung, die Festsetzung der Grunderwerbsteuer sei verfassungswidrig. Sie hätten netto rund 60.000 EUR in dem Jahr verdient, eine Grunderwerbsteuer von 27.300 EUR würde damit gegen das Übermaßverbot verstoßen.
Das FG wies die Klage jedoch ab und merkte an, dass die angewandten Vorschriften durchaus verfassungsgemäß seien, auch wenn die steuerliche Gesamtbelastung der Eheleute gut 50 % ihres Einkommens übersteige. Die Grundsätze zur Vermögensteuer gelten schließlich nicht für die Grunderwerbsteuer. Somit verstößt die Festsetzung von Grunderwerbsteuer für den Kauf eines Hauses einer Familie für Wohnzwecke nicht gegen das Grundgesetz.
Hinweis: Vor dem Hauskauf sollten die Käufer sich über alle Kosten Gedanken machen und diese mit einkalkulieren. Es geht dabei nicht nur um die Grunderwerbsteuer – auch Vermessungs-, Notar- und Gerichtskosten sind zu berücksichtigen.
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Ein (bislang) unerfüllter Kinderwunsch muss in Zeiten der modernen Reproduktionsmedizin nicht mehr ohne weiteres als naturgegeben hingenommen werden. Doch der finanzielle Aufwand ist mitunter immens, bis das Wunschkind endlich in den Armen gehalten werden kann. Ob auch eine alleinstehende Frau hierbei zumindest auf steuerliche Erleichterung hoffen darf, war in der Klärung Aufgabe des Finanzgerichts Münster (FG).
Eine knapp 40-jährige Frau litt unter einer krankheitsbedingten Fertilitätsstörung und unterzog sich deshalb einer Kinderwunschbehandlung, die gut 12.000 EUR kostete. Ihre Krankenkasse übernahm die Kosten nicht, sie musste sie also selbst zahlen. Im Rahmen der Steuererklärung machte sie diesen Aufwand als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt akzeptierte das jedoch nicht und argumentierte seine Entscheidung damit, dass die Frau nicht den Nachweis geführt habe, in einer gefestigten Partnerschaft zu leben. Dagegen klagte die Frau. Über ihren familiären Status schwieg sie sich aus und machte geltend, diesen nicht mitteilen zu wollen.
Anders als das Finanzamt ließ das FG die Abzugsfähigkeit der Kosten zu, erkannte also die Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastungen an. Als solche Belastungen seien seiner Ansicht nach Krankheitskosten anzusehen, die entweder zum Zweck der Heilung einer Krankheit erbracht werden oder diese erträglicher machen. Dabei seien auch solche anfallenden Kosten zu berücksichtigen, um ein gesundheitliches Problem zu umgehen und zu kompensieren – also auch bei einer künstlichen Befruchtung. Da sich bei der Frau nicht rein altersbedingt, sondern auch krankheitsbedingt ohne Behandlung keine Schwangerschaft einstellte, waren die Kosten also anerkennungsfähig. Die Höhe wurde dabei nicht als offensichtlich unverhältnismäßig angesehen. Und um zum wesentlichen Streitpunkt im Prozess zu kommen: Auf die Frage, ob die Frau in einer gefestigten Partnerschaft lebe, komme es nicht an!
Hinweis: Das FG hat mit seiner Entscheidung nicht nur Kinderfreundlichkeit bewiesen, sondern auch das Recht alleinstehender Frauen gestärkt. Ob sich die Entscheidung generell durchsetzt, bleibt einerseits zwar zu hoffen, andererseits aber auch skeptisch abzuwarten.
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