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Schlagwort: Führerschein

Urteil unter Kritik: Betrunkener Verkehrsteilnehmer wird freigsprochen, da Inlineskates kein Fahrzeug darstellen

Das Fahren mit Inlineskates stellt kein Führen eines Fahrzeugs im Sinne einer Trunkenheitsfahrt dar.

Nach einer Feier fuhr ein stark alkoholisierter Mann mit seinen Inlineskates innerorts auf der Fahrbahn nach Hause. Er wurde von der Polizei angehalten, die seine Alkoholisierung bemerkte und nach der Entnahme einer Blutprobe zu dem Ergebnis kam, dass der Mann absolut fahruntüchtig war. Sein Führerschein wurde daraufhin beschlagnahmt.

Das Landgericht Landshut (LG) hat die Beschlagnahme des Führerscheins aufgehoben und den Führerschein dem Betroffenen zurückgegeben. Nach Auffassung des Gerichts hat der Inlineskater sich keiner Trunkenheitsfahrt strafbar gemacht, da dies nach dem Gesetzeswortlaut das „Führen eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss“ voraussetzt. Nach Auffassung des Gerichts sind Inlineskates nämlich keine Fahrzeuge. Gemeinhin habe sich als Begriffsbestimmung die Definition herausgebildet, dass Fahrzeuge zur Fortbewegung geeignete bewegliche Gegenstände sind, die üblicherweise dem Transport von Gütern oder Personen dienen, aber auch andere Zwecke wie zum Beispiel die Arbeitsleistung haben können. Inlineskates seien nach Auffassung der Richter als originäre Sportgeräte anzusehen, die lediglich der besonderen Fortbewegung dienen.

Hinweis: Die Entscheidung des LG ist auf große Kritik gestoßen. Die Argumente scheinen hier recht einleuchtend: Denn bei der Benutzung von Inlineskates können nicht nur für den Benutzer, sondern auch für Dritte erhebliche Gefahren entstehen. Schließlich können mit Inlineskates Spitzengeschwindigkeiten von über 30 km/h erreicht werden. Hinzu kommt deren nicht einfache Beherrschbarkeit. Damit liegt es auf der Hand, dass das Fahren mit Inlineskates im Zustand der Fahruntüchtigkeit die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs nicht weniger gefährdet als beispielsweise das Fahrradfahren. Es bleibt abzuwarten, ob sich andere Gerichte der Entscheidung des LG anschließen.

Quelle: LG Landshut, Beschl. v. 09.02.2016 – 6 Qs 281/15
Thema: Verkehrsrecht

Führerschein und Fahrverbot

Führerschein und Fahrverbot

Bei diversen Verstößen im Bereich des Verkehrsordnungswidrigkeitenrechts ist als Rechtsfolge die Verhängung eines Fahrverbotes vorgesehen. Zu nennen sind hier beispielsweise Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts von 31 oder mehr km/h, außerorts von 41 oder mehr km/h, mehrfache Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h innerhalb eines Jahres, ein qualifizierter Rotlichtverstoß, Abstandsunterschreitungen, Fahren unter Alkohol- und/oder Betäubungsmitteleinfluss.

In Zeiten von Flexibilität und Mobilität im Arbeitsalltag ist es für den Betroffenen häufig problematisch, seinen Führerschein auch nur für einen Monat abzugeben.

Nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte kommt die Verhängung eines Fahrverbots nur bei leichter Fahrlässigkeit nicht in Betracht. Eine individuelle Betrachtung des Einzelfalles ist hier erforderlich.

So kommt das Absehen vom Fahrverbot bereits auf Tatbestandsebene (also ohne Erhöhung der Geldbuße) in Betracht bei einem sogenannten Augenblicksversagen, z.B. bei einem einmaligen Übersehen eines Verkehrsschildes.

Es besteht zudem die Möglichkeit, gegen Erhöhung des Bußgeldes von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen, wenn der Betroffene beruflich auf seinen Führerschein angewiesen ist.

Bei mehrfachen Fahrten unter Alkoholeinfluss oder einmaligen Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln droht der Entzug der Fahrerlaubnis. Gleiches gilt bei der Überschreitung einer entsprechenden Punktegrenze im Fahreignungsregister.

Wir versuchen bereits im Vorfeld durch Beratung, die Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermeiden.

Wir gehen gerichtlich vor dem zuständigen Verwaltungsgericht gegen Entziehungsverfügungen vor.

Sollte die Fahrerlaubnis entzogen worden sein, beraten wir Sie darüber, wie Sie schnellst möglich wieder Ihren Führerschein erhalten. Wir zeigen Ihnen auf, welche Maßnahmen Sie ergreifen können, um die MPU (Medizinisch-Psychologische-Untersuchung) zu bestehen.

Wir arbeiten mit Verkehrspsychologen zusammen, die Sie auf die MPU vorbereiten. Bei Fahrten unter Drogeneinfluss im Straßenverkehr wird regelmäßig ein Abstinenznachweis gefordert.

Bereits im Vorfeld eines drohenden Entzugs der Fahrerlaubnis wegen Punkten im Fahreignungsregister teilen wir Ihnen mit, welche Möglichkeiten es zur Punktereduzierung gibt.

Ingo Losch

Ingo Losch

T. 0202-38902-19

Notfall 0163-2571847


losch@kania-partner.de

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