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Schlagwort: Gebühren

„Mobilfunkvertrag mit Handy“: Formulierung alter Verträge bedingt bei Verlängerungen keinen regelmäßigen Anspruch

Häufig wird in einem Mobilfunkvertrag die Überlassung eines Handys versprochen. Doch bedeutet das, dass es ständig ein neues Handy geben muss?

In diesem Fall handelt sich um einen Handyvertrag aus dem Jahr 2004. Damals wurde ein „Mobilfunkvertrag mit Handy“ abgeschlossen. Und tatsächlich wurde dem Kunden im Jahr 2004 ein neues Mobiltelefon überlassen. Da der Vertrag nicht gekündigt wurde, verlängerte er sich jeweils um zwölf Monate. Auch bei der Vertragsverlängerung im Jahr 2009 erhielt der Kunde ein neues Mobiltelefon. Anfang 2013 fragte er erneut bei dem Unternehmen an, ob er ein neues Handy erhalten könne. Das wurde abgelehnt. Sodann verlangte er die Rückzahlung der Gebühren, da seine alten Geräte nicht mehr funktionstüchtig seien. Das Gericht wies die Klage allerdings ab. Aus der Bezeichnung „Mobilfunkvertrag mit Handy“ folgt in der Regel nur, dass bei Vertragsschluss subventionierte Handys gegen einen Aufschlag überlassen werden. Hieraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass dem Kunden fortlaufend die Überlassung neuer Handys geschuldet ist.

Hinweis: Kunden sollten stets prüfen, ob der Kauf eines Mobiltelefons nicht am Ende billiger ist als eine Miete des Geräts.

Quelle: AG München, Urt. v. 18.02.2016 – 213 C 23672/15
Thema: Sonstiges

Kosten in sozialrechtlichen Angelegenheiten

Kosten in sozialrechtlichen Angelegenheiten

Rechtsanwaltsgebühren im Sozialrecht

Für die Gebühren eines Rechtsanwaltes gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). In sozialrechtlichen Angelegenheiten, die insbesondere Versicherte betreffen, gelten sog. Betragsrahmengebühren. Für eine außergerichtliche Tätigkeit, z.B. im Widerspruchsverfahren, ist ein Gebührenrahmen von 50 € bis 640 € vorgesehen. Die konkrete Gebührenhöhe bestimmt der Rechtsanwalt je nach Bedeutung der Angelegenheit sowie deren Umfang und Schwierigkeit nach billigem Ermessen. Eine Gebühr von mehr als 300 € kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

Für die weitere gerichtliche Tätigkeit wird eine Verfahrensgebühr fällig, auf welche die genannten Gebühren zum Teil angerechnet werden. Der insoweit geltende Gebührenrahmen liegt zwischen 50 € und 550 €. Weitere Gebühren entstehen beispielsweise für die Wahrnehmung von Verhandlungsterminen oder ggfs. die Herbeiführung einer gütlichen Einigung durch einen Prozessvergleich.

Es besteht auch die Möglichkeit, anstelle der gesetzlichen Gebühren eine davon abweichende Vergütungsvereinbarung zu treffen, beispielsweise durch eine Pauschale oder ein Stundenhonorar. Eine solche Regelung muss selbstverständlich genau besprochen und schriftlich fixiert werden.

Rechtsschutzversicherung

In den üblichen Versicherungen mit „Privat-Rechtsschutz“ für Arbeitnehmer oder Selbständige ist „Sozialgerichts-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten“ enthalten (z.B. in §§ 23, 25, 2f ARB 2010). Die Klausel hat zur Folge, dass im Sozialrecht erst dann Kosten von der Rechtsschutzversicherung übernommen werden, wenn Klage zu erheben ist.

Das Klageverfahren schließt sich in der Regel an das vorangegangene Antrags- und Widerspruchsverfahren an. Zunächst wird ein Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt, dann ergeht ein Bescheid. Wird darin die beantragte Leistung abgelehnt, kann gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt werden. Wird auch der Widerspruch durch Widerspruchsbescheid zurückgewiesen, muss innerhalb eines Monats beim Sozialgericht Klage erhoben werden. Hierfür tritt dann die Rechtsschutzversicherung ein.

Es gibt auch Versicherungstarife, die bereits für eine Tätigkeit des Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren greifen. Dies kann schnell vorab entweder durch Sichtung der Versicherungsunterlagen oder durch Anruf beim Versicherer geklärt werden.

Beratungshilfe

Für Bedürftige, die sich keinen Rechtsanwalt leisten können und auch nicht rechtsschutzversichert sind, gilt das „Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen“ (Beratungshilfegesetz – BerHG). Danach wird Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt.

Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Rechtsuchende wohnt. Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden. Der Antrag wird bewilligt, wenn der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen und die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint.

Der Rechtssuchende erhält vom Amtsgericht dann einen Berechtigungsschein, der dem Rechtsanwalt vorgelegt werden kann. Der Rechtsanwalt rechnet damit seine Gebühren bei der Justizkasse ab. Der Rechtsuchende zahlt an den Rechtsanwalt nur eine pauschale Beratungsgebühr von 15 €.

Prozesskostenhilfe (PKH)

Für ein Gerichtsverfahren wird Prozesskostenhilfe bewilligt, wenn in der Sache selbst eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht und die Kosten vom Rechtsuchenden nicht getragen werden können.

Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei werden hierfür vom Gericht geprüft. Die Partei hat grundsätzlich ihr gesamtes Einkommen und Vermögen einzusetzen. Beim Einkommen zählt der Nettobetrag. Hiervon sind dann weitere pauschale Absetzbeträge abzuziehen. Seit dem 1. Januar 2015 gelten unter anderem folgende Freibeträge: Bei Erwerbstätigen 210 €, jeweils ein weiterer Freibetrag für die Partei und deren Ehegatten von 462 € und weitere Freibeträge, wenn Unterhalt geleistet wird, z.B. 370 € für Unterhaltszahlungen an einen Erwachsenen oder 268 € für ein Kind bis sechs Jahre. Zu berücksichtigen sind außerdem Wohnkosten und laufende Zahlungspflichten. Nach allen Abzügen wird jedenfalls bei Personen mit geringem oder durchschnittlichem Einkommen mit Familie häufig wirtschaftlich eine PKH-Berechtigung bestehen. Dies gilt selbstverständlich erst recht, wenn als einzige Einkünfte Sozialleistungen bezogen werden.

Bei Auftrag zur Klageerhebung stellen wir für Sie generell auch Antrag auf Prozesskostenhilfe, wenn die genannten Voraussetzungen bei Ihnen gegeben sind.

Kostenerstattung vom Gegner

Wird einem Rechtsbehelf stattgegeben, besteht grundsätzlich auch ein Anspruch auf Kostenerstattung. Im Widerspruchsverfahren erstattet die Behörde notwendige Auslagen. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind erstattungsfähig, wenn – was in der Regel der Fall ist – die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

Im Gerichtsverfahren können Kosten gegen die Behörde festgesetzt werden, nachdem das Verfahren ganz oder zum Teil zum gewünschten Ergebnis geführt hat.

Carola König

T. 0202-38902-18

koenig@kania-partner.de

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