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Schlagwort: Gemeinde

Anschein der Parteilichkeit: Notar verletzt Amtspflichten durch eine Beurkundung in Räumen der Gemeinde

Das Notariat ist ein Amt, dem jegliche Parteilichkeit fremd sein sollte. Im folgenden Fall, der bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) ging, musste das, was so selbstverständlich klingt, noch einmal in aller Deutlichkeit klargemacht werden.

Ein Notar beurkundete in den Jahren 2016 bis 2018 insgesamt 38 Vereinbarungen und Erklärungen im Zusammenhang mit Grundstücksübertragungen in Räumlichkeiten einer Gemeinde, bei denen diese jeweils selbst Vertragspartei war. Daher leitete die Aufsichtsbehörde ein Disziplinarverfahren ein. Es verhängte gegen den Notar durch Disziplinarverfügung wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die Amtspflicht, jedes Verhalten zu vermeiden, das den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit erzeugt, eine Geldbuße von 2.500 EUR. Dagegen klagte der Notar – ohne Erfolg.

Ein Notar verstößt in den Augen des BGH gegen seine Amtspflicht zur Vermeidung des Anscheins der Abhängigkeit oder Parteilichkeit, sobald er wiederholt Beurkundungen in den Räumen einer Vertragspartei vornimmt, ohne dafür sachliche Gründe vorweisen zu können. Durch ein solches Verhalten erweckt er aus der maßgeblichen Sicht des objektiven, mit den konkreten Gegebenheiten vertrauten Beobachters den Eindruck, den Interessen dieser Vertragspartei näher zu stehen als den Belangen der anderen Partei.

Hinweis: Ein Notar muss stets neutral sein. Gibt es daran Zweifel, sollte der Notar darauf angesprochen werden. Vieles lässt sich durch ein Gespräch regeln.

Quelle: BGH, Beschl. v. 22.03.2021 – NotSt(Brfg) 4/20

Thema: Mietrecht

Planungsrecht

Planungsrecht

Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan). Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, sowie eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Als Instrumente der Stadtentwicklung haben sie zudem die Aufgabe, Lebensräume menschenwürdig zu gestalten, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, den Klimaschutz und die Klimaanpassung zu fördern sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

Baurecht
  • Rechtsanwalt Peter Kania

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  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

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  • Kati-Kirschstein-Rechtsanwältin

    Kati Kirschstein

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