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Schlagwort: Geschwindigkeitsüberschreitungen

Geschwindigkeitsmessung: Höherer Toleranzabzug beim Messverfahren „TraffiPax“

Die bislang anerkannte Messtoleranz für das Messverfahren „TraffiPax“ gilt bei Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht mehr uneingeschränkt. Sind dem Gericht aus zahlreichen weiteren Verfahren Messabweichungen von 1 km/h bekannt, nimmt das Gericht einen weiteren Toleranzabzug vor.

Ein Autofahrer befuhr auf der Bundesautobahn 4 die mittlere der drei Fahrspuren, als er bei der Durchfahrt eines Autobahntunnels geblitzt wurde. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 80 km/h. Abzüglich einer Toleranz wurde ihm eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h vorgeworfen. Gegen den Bußgeldbescheid hat er Einspruch eingelegt.

Das Amtsgericht Jena hat den Betroffenen zu einer Geldbuße von 70 EUR verurteilt. Statt der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h ging das Gericht allerdings lediglich von einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 24 km/h aus. Das Gericht hat somit nicht den bisher anerkannten Toleranzabzug von 4 km/h, sondern von 5 km/h berücksichtigt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass dem Gericht aus zahlreichen weiteren Verfahren bekannt ist, dass es immer wieder zu Messabweichungen von 1 km/h kommt, wenn ein Fahrzeug beim Befahren des Mittelstreifens die Messanlagen auslöst.

Hinweis: Für den Betroffenen war es hier unerheblich, ob ihm das Gericht eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 24 km/h oder 25 km/h vorgewirft, weil in beiden Fällen ein Bußgeld von 70 EUR verhängt wird. Die Entscheidung ist jedoch für alle Fälle von Bedeutung, in denen eine Reduzierung der vorgeworfenen Geschwindigkeit um 1 km/h ausschlaggebend ist. Wird dem Betroffenen beispielsweise eine Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften von 41 km/h vorgeworfen, sind eine Geldbuße von 160 EUR und ein einmonatiges Fahrverbot zu verhängen. Kann eine Reduzierung auf vorwerfbare 40 km/h erreicht werden, wird lediglich eine Geldbuße von 120 EUR verhängt – und das ohne Fahrverbot!

Quelle: AG Jena, Urt. v. 06.03.2014 – 205 Js 36961/13-9 OWi
Thema: Verkehrsrecht

Geschwindigkeitsüberschreitungen

Geschwindigkeitsüberschreitungen

Bekanntermaßen gibt es verschiedenste Möglichkeiten, Geschwindigkeitsüberschreitungen festzustellen. Zu unterscheiden ist hier zwischen technischen Messverfahren und den übrigen Verfahren.

Zumeist werden Geschwindigkeitsverstöße mittels technischer Messverfahren festgestellt, so etwa durch

Lasermessungen
Deren Messprinzip beruht auf der Messung der Übertragungszeit kurzer Infrarotlichtimpulse. Als gängigste Messgeräte sind zu nennen, RIEGEL, LAVEG sowie LEIVTEC.

Radarmessung
Radarmessungen finden mittels ausgesendeter Mikrowellenstrahlen statt, diese werden über eine Richtantenne des Messgeräts gebündelt und zielgerichtet ausgesandt. Gleichwohl weitet sich die Messstrahlung aus. Diese Messstrahlung hat eine Weitung von 5 Grad. Die eingesetzten Radarmessgeräte nutzen den sog. Dopplereffekt und können hierdurch bei Annäherung des zu messenden Fahrzeugs zahlreiche Messungen der Geschwindigkeit innerhalb weniger Sekundenbruchteile vornehmen. Diese Messungen werden dann auch geräteintern verglichen. Der hieraus gebildete Messwert wird dann in das Messfoto als gefahrene Geschwindigkeit eingespielt/eingespiegelt. Die gängigsten Messgeräte sind Traffipax, Speedophot und Multanova.

(Video-) Brückenmessungen
Die Videobrückenmessungen an Autobahnbrücken dienen primär der Abstandsmessung. Als gängige Messgeräte sind hier VAMA, VKS und ViBrAm-BAMAS zu nennen.

Videonachfahrsystem
Videonachfahrsysteme sind solche, die durch Videokameras, die in Polizeifahrzeugen installiert sind, Messungen von Geschwindigkeiten anhand der durchfahrenden Strecke in einer Zeit ermöglichen. Hierbei werden folgende Systeme eingesetzt; Police-Pilot-System, VidistA-VDM-R, ProViDA.

Lichtschranken/Einseitensensoren
Hier durchfährt ein Fahrzeug eine bestimmte Strecke (nämlich die Breite des „Messgerätebalkens“, der mit mehreren in bekanntem Abstand angeordneten „Augen“ versehen ist) in einer bestimmten Zeit. Hieraus kann die Geschwindigkeit nach allgemeinen physikalischen Grundsätzen berechnet werden. Sämtliche Geräte werden von der Firma ESO GmbH hergestellt.

Stationäre Messgeräte mit Fahrbahnsensoren verschiedener Art
Besonders sichtbar sind für Verkehrsteilnehmer oft stationäre Messsysteme, so etwa die sogenannten „Starenkästen“.

Sie spielen eine große Rolle. Hier gibt es verschiedene Hersteller und Ausführungen. So wird mit Sensoren, Koaxialkabeln oder Induktionsschleifen gemessen.

Messungen durch Nachfahren/Vorausfahren ohne sonstiges Gerät
Gerne durchgeführt und auch anerkennt ist die Bestimmung der Geschwindigkeit eines Fahrzeugs mittels einfachen Nachfahrens (oder selten auch Vorausfahrens). Hier wird bei gleichbleibendem Abstand der beteiligten Fahrzeuge von der Geschwindigkeit, die das Polizeifahrzeug auf seinem Tachometer anzeigt auf die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Betroffenen geschlossen. Aufgrund der hohen Fehlertoleranzen sind hier höhere Toleranzabschläge von der ermittelten Geschwindigkeit vorzunehmen.

Bei allen Messverfahren sind bestimmte Mindestbedingungen einzuhalten.

In den meisten Fällen müssen die Geräte zum Tatzeitpunkt geeicht sein. Die Messgeräte müssen gemäß den Bestimmungen der PTB (Physikalisch-Technische-Bundesanstalt) aufgebaut und bedient werden.

Wir überprüfen für Sie, ob diese Mindestbedingungen in Ihrem Fall eingehalten worden sind.

Wir arbeiten mit qualifizierten Sachverständigen zusammen, die die Ordnungsgemäßheit der Messungen überprüfen. Sofern Sie über eine Verkehrsrechtschutzversicherung verfügen, übernimmt die Versicherung die Kosten für die Überprüfung.

Sofern Sie einen Anhörungsbogen oder einen Bußgeldbescheid aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung erhalten haben, kontaktieren Sie umgehend Ihren Rechtsanwalt. Dieser wird Sie darüber beraten, welche Möglichkeiten es gibt, hiergegen vorzugehen.

Ingo Losch

Ingo Losch

T. 0202-38902-19

Notfall 0163-2571847


losch@kania-partner.de

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