Viele Gewerbetreibende sind in der Coronapandemie an ihre wirtschaftlichen Grenzen gestoßen. Mieten konnten teilweise nicht gezahlt werden. Mit den Folgen befasst sich auch dieser Fall, dessen Ausgang vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (OLG) auch einem mutmaßlichen Anwaltsfehler zuzurechnen ist.
Wirbt ein Unternehmen mit nur lokal verfügbaren Angeboten, die dank moderner Technik nur in geringem Maße überregional einsehbar sind, täuscht es somit dennoch die Verbraucher.
Dieses Urteil wird viele Gewerbetreibende betreffen: Zwei Unternehmen standen beim Angebot von Internetanschlüssen in direktem Wettbewerb zueinander. Allerdings bot das eine Unternehmen seine Dienstleistungen bundesweit an, das andere nur regional begrenzt auf Baden-Württemberg. Das bundesweit tätige Unternehmen klagte nun gegen die sogenannte Bannerwerbung des regional tätigen Unternehmens im Internet. Denn die Bannerwerbung konnte auch außerhalb von Baden-Württemberg und damit außerhalb des Gebiets aufgerufen werden, in dem Internetanschlüsse verfügbar waren.
Das regional tätige Unternehmen macht geltend, die beanstandete Internetwerbung sei durch die Geo-Targeting-Technik für Aufrufe außerhalb Baden-Württembergs gesperrt gewesen. Dabei sei allenfalls mit einem Streuverlust von 5 % zu rechnen – also einer äußerst geringen Aufrufbarkeit außerhalb des eigenen Netzgebiets. Dieses Argument reichte dem Bundesgerichtshof jedoch nicht aus.
Die Werbung war wettbewerbswidrig und dem bundesweit tätigen Unternehmen stand ein Unterlassungsanspruch zu. Solange die Bannerwerbung außerhalb des Vertriebsgebiets selbst nur in geringer Quote abrufbar sei, ist sie zur Täuschung der Verbraucher über die räumliche Verfügbarkeit der Dienstleistungen geeignet.
Hinweis: Nach diesem Urteil lohnt es sich für Betriebe, genau zu überprüfen, ob auch sie betroffen sein könnten.
Quelle: BGH, Urt. v. 28.04.2016 – I ZR 23/15 Thema: Sonstiges